Gesetze


Hier haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Gesetze aus der Multimediabranche zusammengetragen. Wir bemühen uns, die Texte aktuell zu halten. Für die Richtigkeit und die Geltung des Gesetzes kann aber keine Haftung übernommen werden. Bevor Sie sich auf eines dieser Gesetze berufen, prüfen Sie bitte immer, ob es sich um die geltende Fassung handelt.



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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):

Das BDSG gilt für alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es regelt neben den Vorgaben für die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Bundesverwaltung) auch die Bestimmungen für die Datenverarbeitung durch private Stellen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen der Länder sind die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze zu beachten.
Es gilt der Grundsatz, dass jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, solange nicht durch Gesetz für die betroffene Datenverarbeitung eine besondere Erlaubnis vorgesehen ist. Eine solche Erlaubnis kan auch in einem Spezialgesetz wie z.B. dem TDDSG oder der TDSV zu finden sein.


Das BGB in Auszügen

Durch die Schuldrechtsreform gilt seit dem 01.01.2002 ein neues Schuldrecht. Aber auch andere Lebenssachverhalte wie Erbrecht, Sachenrecht und Familienrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch mit seinen 2385 Paragraphen geregelt. Einen Auszug mit den für den Kaufmann und Verbraucher besonders häufig anzuwendenen Vorschriften haben wir auf den nachfolgenden Seiten für Sie zusammengestellt. Die Auswahl wird ständig erweitert.


Fernabsatzvorschriften des BGB

Das noch im Juni 2000 neu eingeführte FernabsatzG ist seit dem 01.01.2002 in den §§ 312b ff des BGB aufgegangen. Die Regelungen des früher geltenden FernabsatzG sind weitestgehend wörtlich übernommen worden, so dass auf Entscheidungen und Kommentierungen zum FernabsatzG zurückgegriffen werden kann.
Die Vorschriften über den Fernabsatz regeln den Lebenssachverhalt der Anbahnung un den Abschluss einer Reihe von Distanzgeschäften zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Vertreibt ein Unternehmer an Endkunden Waren oder Dienstleistungen regelmäßig über den Fernabsatz, dann hat er die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312b ff BGB zu beachten.
Ein wichtiger aber nicht auschließlicher Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften ist der Handel über das Internet. Aber auch der Warenabsatz über Telefon, Fax oder den klassischen Versandhandel fallen unter diese Normen. Wichtigster Regelungsgehalt ist das Widerrufsrecht von 14 Tagen, die Informationspflichten und die Pflicht zur Belehrung über diese Rechte.
Das nachfolgend auch aufgeführte Rücktritts- und Widerrufsrecht der §§ 355 ff BGB findet nicht nur beim Fernabsatz sondern auch bei alle übrigen Verbraucherverträgen Anwendung, bei denen ein Widerruf gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Haustürgeschäft).


Kaufrechtsvorschriften im BGB

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Regeln über den Kauf von Sachen und von Rechten ganz wesentlich verändert. Die wichtigsten Regeln haben wir auf den nachfolgenden Seite für Sie aufgeführt.
Beonders zu beachten ist die Regelung über die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung), den Verbrauchsgüterkauf sowie die im Kaufrecht neu aufgenoomene Nachbesserung. Ebenfalls neu ist das Recht auf Schadensersatz, das früher nur bei gleichzeitigen Rücktritt möglich war. Jetzt kann der Käufer sowohl am Vertrag festhalten, zugleich aber Schadensersatz verlangen, wenn die Ware mangelhaft ist. Einzelne Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz.


Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

Das Kündigungsschutzgesetz enthält sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber wichtige Vorschriften, wann und unter welchen Umständen ein Arbeitsvertrag gekündigt werden darf. Das Gesetz soll den Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen schützen und stellt für den Arbeitgeber erhöhte Anforderungen an Kündigungen in Betrieben ab 6 Beschäftigten.
Im Falle einer Klage gegen eine ergangene Kündigung ist unbedingt die Frist von drei Wochen zu beachten.


Pressegesetz (Hamburg):

Das Pressegesetz gilt für die Presse im herkömmlichen Sinne (Print) sowie Rundfunk und Fernsehen und regelt die Verantwortung der Presse für ihre Inhalte. Gleichzeitig ist darin der Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Behörden festgelegt. Aber auch Ansprüche von Betroffenen wie Gegendarstellung können aus diesem Gesetz hergeleitet werden. Presserecht ist Ländersache, daher ist immer das Presserecht des Bundeslandes anzuwenden, in dem das Organ seinen Sitz hat.


Landes-Pressegesetz (Schleswig-Holstein):

Aufgrund der Tatsache, dass Presserecht der Ländergesetzgebung unterfällt hat jedes Bundesland sein eigenes Pressegesetz. Die Regelungen stimmen aber bis auf wenige Ausnahmen weitesgehend überein.


Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG):

Für Teledienste gelten besonders strenge Anforderungen an den Datenschutz. Auch hier ist der Grundsatz des Datenschutzrechtes, ohne Erlaubnis durch Gesetz keine Verarbeitung personenbezogener Daten, zu beachten. Sofern es sich ausschließlich um online-Nutzung und online-Abwicklung von Inhalten und Daten handelt, ist ein Rückgriff auf das BDSG nicht möglich.


Teledienstegesetz (TDG):

Das Teledienstegesetz bestimmt zunächst, dass ein Teledienst anmeldefrei ist. Nach der neuen Fassung ist dort auch das Herkunftslandprinzip und die Verantwortlichkeit für Inhalte geregelt.


Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung (TDSV):

Die TDSV gilt vor allem für Telekomuunikationsdiensteunternehmen als Erlaubnisnorm für die Verarbeitung der bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallenden personenbezogenen Daten. Aber auch für Internetprovider kann diese Verordnung relevant werden, sofern sie mit Ihren Diensten (wie etwa e-mail) Telekommunikation betreiben.


Telekommunikationsdienste-Unternehmen-KundenschutzVO (TKV):

Die TKV regelt das Verhältnis der Telekommunikationsdienstleister zu deren Kunden. Es regelt unter anderem Vorgaben für die Änderung von AGBen, Rechnungstellung, Sperrung etc. von Telekomunikationsverträgen


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Seit dem 06.07.2004 gilt das neue UWG. Die Reform enthält zahlreiche Änderungen und ordnet die Vorschriften neu. Es fasst in § 4 die bisherigen durch Richterrecht entstandenen Fallgruppen in eine nicht abschließende Liste von Tatbeständen zusammen. Zentrale Regelung ist nunmehr § 8 UWG, auf die sich die dort genannten Personen berufen können. Es bleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass das UWG lediglich das Verhältnis zwischen Wettbewerbern und die Bedingungen am Markt regelt und sich auch nur Wettbewerber auf dieses Gesetz berufen können. Der Endkunde kann den Schutz dieser Vorschriften nur indirekt über Verbraucherschutzzentralen wahrnehmen lassen.

Erstmals sind auch die gesetzlichen Anforderungen an erlaubte e-mail-Werbung enthalten. Der Gesetzgeber hat sich hier für die sogenannte Opt-in-Lösung entschieden, d.h. e-mail-Werbung darf nur an Personen versendet werden, welche dieser ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung kann auch elektronisch erteilt werden, muss aber durch eine willentliche Handlung erfolgen.

Wer unlauteren Wettbewerb betreibt ist auch zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz ist nun auch auf die sog. Gewinnabschöpfung erweitert, welche an den Fiskus ausgekehrt wird.


Zugangskontrolldienste-Schutzgesetz (ZKDSG)

Dies Gesetz wird landläufig auch als "lex premiere" benannt, weil es Strafbarkeitslücken hinsichtlich des Knackens von Codes zu Mehrwertdiensten schließen soll. Hacking von premiere-Decoder-Karten aber auch von anderen Diensten, die ihren Zugang durch technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt haben, soll danach nun zweifelsfrei strafbar sein.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom 28.11.1998 S. 54).





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Marken- und Wettbewerbsrechtes ist nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht. Die für die Registrierung von *.de-Domains zuständige DENIC eG selbst wirkt jedoch in keiner Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von Domain-Namen mit und kann deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn auch Zusammenstellungen von einfachen aber mit nicht unerheblichen Aufwand hergestellten Datensätzen fallen nach Ansicht des Gerichtes unter den Datenbankbegriff und genießen daher den Schutz gegen unerlaubte Nutzung. Am Computer erstellte Bilder seien nämlich keine Lichtbilder i.S.v. § 72 UrhG, weil durch den Lichtbildnerschutz nur die schöpferische Arbeit geschützt wird, welche mit Hilfe von fotografischen Apparten, Auswahl des Motives und Belichtung etc. erfolgt. Die Übernahme von am Computer erstellten Grafiken, Farbtönen und Formatierungen für eine Webseite verstoßen nicht gegen das UrhG, weil das Design von Webseiten in der Regel die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe nicht erreiche. Die Verantwortlichkeit für einen sogenannten "Link" auf andere Internetadressen zur Ermöglichung eines Downloads ist markenrechtlich anders zu behandeln als das Anbieten von Waren, die mit einer angegriffenen Marke versehen sind. Durch die Ermöglichung des Downloads hat der Internet-Anbieter in aller Regel nämlich keinen eigenen wirtschaftlichen Erlös aus dem Vertrieb des Produkts. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. Der BGH stellt nun klar: Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird. Wer jedoch auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein. Die unmittelbare Leistungsübernahme ist insbesondere dann unlauter, wenn der Wettbewerber die Linksammlung mit erheblichen Kosten erstellt hat. Die Verwendung des Firmennamens eines Konkurrenten in den sog. "Meta-Tags", damit Kunden bei der Eingabe des Konkurrenzunternehmens in einer Suchmaschin auf die eigenen Seiten verwiesen werden, ist rechtswidrig. Unerheblich ist dabei, daß die Meta-Tags zunächst nicht sichtbar sind. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Eingabe der Suchworte i.V. mit den gesetzten Meta-Tags die Website des Beklagten erreicht wird und damit ersichtlich der Rechner des jeweiligen Benutzers die Meta-Tags lesen kann. Für die Behauptung, daß eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irreführung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Auch dieses Urteil mag vielen Opfern von "Marken-Grabbern" ein Lichtblick sein. Das AG hatte entschieden, dass nicht jede Verwendung eines Markennamens auf einer Webseite zugleich eine Markenverletzung bedeutet. Dies gilt erst recht, wenn die Marke noch nicht einmal eingetragen sondern erst beantragt ist. Das AG hatte entschieden, dass nicht jede Verwendung eines Markennamens auf einer Webseite zugleich eine Markenverletzung bedeutet. Dies gilt erst recht, wenn die Marke noch nicht einmal eingetragen sondern erst beantragt ist. Unaufgefordertes Versenden von Werbe-e-mails, sog. "kaltes Anwerben" stellt einen unerlaubten Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht die Leistung des Konkurrenten pauschal herabgesetzt wird. Zwar schließt nicht jeder Warenvergleich eine Herabsetzung ein, doch sind die Grenze überschritten, wenn das Konkurrenzangebot im Vergleich mit dem eigenen Angebot als minderwertig herausgestellt wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der vergleichende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist). Das Gericht war jedenfalls nach alter Rechtslage der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Rechtsnatur eines Schuldverhältnisses es nicht auf die Bezeichnung der Parteien im Vertrag als "Dienstvertrag", sondern auf die einzelnen Umstände der Leistungserbringung ankomme. Wird vom Programmierer Individualsoftware hergestellt, so liege immer ein Werkvertrag vor. Fehle hingegen ein Pflichtenheft, so ist davon auszugehen, dass die Software nach dem bei Auftragserteilung bestehenden Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard erstellt werden soll. Produktpräsentationen auf Internetseiten stellen in der Regel keine Werke i. S. des UrhG dar und sind daher urheberrechtlich nicht geschützt. Der Diensteanbieter muss also nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Es ist vielmehr die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander abzuwägen. Die Zumutbarkeit einer Löschung von rechtswidrigen Inhalten auf einem Server ist also immer anhand des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu beurteilen. Das Gericht hat aber entschieden, dass der Rufnummernprovider, der lediglich die Weiterleitung von Anrufen an eine bestimmte 0190er-Rufnummer vornimmt, indem er dem Anbieter die Rufnummer zuteilt, für über diese Rufnummer versendete Faxwerbung nicht verantwortlich sei. Das Gericht teilte diese Auffassung. Auch ein Film kann nach Ansicht des LG Berlin Gegenstand eines Besichtigungsrechtes nach § 809 BGB sein, wenn sich die dargestellte Person über Art und Umfang der Filmaufnahmen ihrer Person Gewissheit verschaffen will. Es wurde demnach entschieden, dass durch Setzen von Links auf gewerbliche Angebote auch eine Hochschule im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 MarkenG handelt. Für Links, welche die Hochschule selbst in ihrem Internetangebot anbietet, haftet sie also wie für eigenes Handeln. Das Gericht hat entschieden, Störer sei jeder, der an der rechtswidrigen, markenverletzenden Handlung beteiligt ist und die Beeinträchtigung des Rechteinhabers trotz Möglichkeit, diese rechtlich zu verhindern, adäquat mitverursacht hat. Der admin-c sei nicht nur gegenüber der DENIC e.G. rechtlicher Ansprechpartner und befugt, alle relevanten Entscheidungen in Bezug auf die Domain zu treffen, sondern auch gegenüber Dritten in dieser Funktion verantwortlich. Dies gelte nur in den Fällen nicht, in denen der admin-c in der Organisation eines UNternehmens eine völig untergeordnete Rolle spielt. Wer fremde Inhalte durch sog. "Inline-Links" sich zu eigen mache, so dass der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Teil des eigenen Internetauftritts, hafte für die hinter den Links verborgenen Inhalte wie für eigene. Dies gelte auch nach Einführung des § 5 TDG. Das Gericht meint, dass ein Link auf einer Webseite jedenfalls dann die Rechte des Urhebers der verlinkten Seite verletzt, wenn der Seitenaufbau innerhalb des "Frames" der eigenen Seite geschieht, die verlinkten Inhalte nur teilweise dargestellt werden und dadurch das Interesse des Urhebers an einer vollständigen Darstellung seiner Seite verletzt wird. Ein Link am unteren Ende einer Webseite, der selbst bei kleiner durchschnittlicher Auflösung erst nach 4-maligem Bildschirmsuchlauf zufinden ist, genügt den in § 6 TDG genannten Anforderungen nicht. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird. Ein Fax-Protokoll oder ein sonstiger Verbindungsnachweis wie das sog. Leonardo-Protokoll reichen nach Ansicht des OLG Hamburg nämlich nicht aus, um die wirksame Vereinbarung von AGBen nachzuweisen. Ein solches Protokoll gebe nur die Versendung eines Dokumentes nicht aber dessen Inhalt wieder. Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.



Gerne beantworten wir Fragen zu den jeweiligen Vorschriften:

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