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Websiteprogrammierung ist Werkvertrag; Programmierung=Werkvertrag;BGH, Urt. v. 04. 03. 2010 - III ZR 79/09
Löschung der FIFA-Marke "Fußball WM 2006" durch BGH
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Strafzuschlag für Raubkopierer; OLG Frankfurt a.M.; Urt. v. 04.05.2004; - 11 U 6/02 u. 11 U 11/03 -
Störer i.S.d. Marken- und Wettbewerbsrechtes ist nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht.
Die für die Registrierung von *.de-Domains zuständige DENIC eG selbst wirkt jedoch in keiner Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von Domain-Namen mit und kann deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Denn auch Zusammenstellungen von einfachen aber mit nicht unerheblichen Aufwand hergestellten Datensätzen fallen nach Ansicht des Gerichtes unter den Datenbankbegriff und genießen daher den Schutz gegen unerlaubte Nutzung.
Am Computer erstellte Bilder seien nämlich keine Lichtbilder i.S.v. § 72 UrhG, weil durch den Lichtbildnerschutz nur die schöpferische Arbeit geschützt wird, welche mit Hilfe von fotografischen Apparten, Auswahl des Motives und Belichtung etc. erfolgt. Die Übernahme von am Computer erstellten Grafiken, Farbtönen und Formatierungen für eine Webseite verstoßen nicht gegen das UrhG, weil das Design von Webseiten in der Regel die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe nicht erreiche.
Die Verantwortlichkeit für einen sogenannten "Link" auf andere Internetadressen zur Ermöglichung eines Downloads ist markenrechtlich anders zu behandeln als das Anbieten von Waren, die mit einer angegriffenen Marke versehen sind. Durch die Ermöglichung des Downloads hat der Internet-Anbieter in aller Regel nämlich keinen eigenen wirtschaftlichen Erlös aus dem Vertrieb des Produkts.
Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
Der BGH stellt nun klar: Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.
Wer jedoch auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
Die unmittelbare Leistungsübernahme ist insbesondere dann unlauter, wenn der Wettbewerber die Linksammlung mit erheblichen Kosten erstellt hat.
Die Verwendung des Firmennamens eines Konkurrenten in den sog. "Meta-Tags", damit Kunden bei der Eingabe des Konkurrenzunternehmens in einer Suchmaschin auf die eigenen Seiten verwiesen werden, ist rechtswidrig.
Unerheblich ist dabei, daß die Meta-Tags zunächst nicht sichtbar sind. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Eingabe der Suchworte i.V. mit den gesetzten Meta-Tags die Website des Beklagten erreicht wird und damit ersichtlich der Rechner des jeweiligen Benutzers die Meta-Tags lesen kann.
Für die Behauptung, daß eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irreführung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.
Auch dieses Urteil mag vielen Opfern von "Marken-Grabbern" ein Lichtblick sein. Das AG hatte entschieden, dass nicht jede Verwendung eines Markennamens auf einer Webseite zugleich eine Markenverletzung bedeutet. Dies gilt erst recht, wenn die Marke noch nicht einmal eingetragen sondern erst beantragt ist.
Forumsbeitrag II; OLG Düsseldorf; Urteil vom 26.04.2006 - 1-15 U 180/05 -
Das AG hatte entschieden, dass nicht jede Verwendung eines Markennamens auf einer Webseite zugleich eine Markenverletzung bedeutet. Dies gilt erst recht, wenn die Marke noch nicht einmal eingetragen sondern erst beantragt ist.
Unaufgefordertes Versenden von Werbe-e-mails, sog. "kaltes Anwerben" stellt einen unerlaubten Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht die Leistung des Konkurrenten pauschal herabgesetzt wird. Zwar schließt nicht jeder Warenvergleich eine Herabsetzung ein, doch sind die Grenze überschritten, wenn das Konkurrenzangebot im Vergleich mit dem eigenen Angebot als minderwertig herausgestellt wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der vergleichende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist).
Das Gericht war jedenfalls nach alter Rechtslage der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Rechtsnatur eines Schuldverhältnisses es nicht auf die Bezeichnung der Parteien im Vertrag als "Dienstvertrag", sondern auf die einzelnen Umstände der Leistungserbringung ankomme. Wird vom Programmierer Individualsoftware hergestellt, so liege immer ein Werkvertrag vor.
Fehle hingegen ein Pflichtenheft, so ist davon auszugehen, dass die Software nach dem bei Auftragserteilung bestehenden Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard erstellt werden soll.
Produktpräsentationen auf Internetseiten stellen in der Regel keine Werke i. S. des UrhG dar und sind daher urheberrechtlich nicht geschützt.
Der Diensteanbieter muss also nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Es ist vielmehr die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander abzuwägen. Die Zumutbarkeit einer Löschung von rechtswidrigen Inhalten auf einem Server ist also immer anhand des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu beurteilen.
Das Gericht hat aber entschieden, dass der Rufnummernprovider, der lediglich die Weiterleitung von Anrufen an eine bestimmte 0190er-Rufnummer vornimmt, indem er dem Anbieter die Rufnummer zuteilt, für über diese Rufnummer versendete Faxwerbung nicht verantwortlich sei.
Das Gericht teilte diese Auffassung. Auch ein Film kann nach Ansicht des LG Berlin Gegenstand eines Besichtigungsrechtes nach § 809 BGB sein, wenn sich die dargestellte Person über Art und Umfang der Filmaufnahmen ihrer Person Gewissheit verschaffen will.
Es wurde demnach entschieden, dass durch Setzen von Links auf gewerbliche Angebote auch eine Hochschule im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 MarkenG handelt.
Für Links, welche die Hochschule selbst in ihrem Internetangebot anbietet, haftet sie also wie für eigenes Handeln.
Das Gericht hat entschieden, Störer sei jeder, der an der rechtswidrigen, markenverletzenden Handlung beteiligt ist und die Beeinträchtigung des Rechteinhabers trotz Möglichkeit, diese rechtlich zu verhindern, adäquat mitverursacht hat. Der admin-c sei nicht nur gegenüber der DENIC e.G. rechtlicher Ansprechpartner und befugt, alle relevanten Entscheidungen in Bezug auf die Domain zu treffen, sondern auch gegenüber Dritten in dieser Funktion verantwortlich. Dies gelte nur in den Fällen nicht, in denen der admin-c in der Organisation eines UNternehmens eine völig untergeordnete Rolle spielt.
Wer fremde Inhalte durch sog. "Inline-Links" sich zu eigen mache, so dass der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Teil des eigenen Internetauftritts, hafte für die hinter den Links verborgenen Inhalte wie für eigene. Dies gelte auch nach Einführung des § 5 TDG.
Das Gericht meint, dass ein Link auf einer Webseite jedenfalls dann die Rechte des Urhebers der verlinkten Seite verletzt, wenn der Seitenaufbau innerhalb des "Frames" der eigenen Seite geschieht, die verlinkten Inhalte nur teilweise dargestellt werden und dadurch das Interesse des Urhebers an einer vollständigen Darstellung seiner Seite verletzt wird.
Ein Link am unteren Ende einer Webseite, der selbst bei kleiner durchschnittlicher Auflösung erst nach 4-maligem Bildschirmsuchlauf zufinden ist, genügt den in § 6 TDG genannten Anforderungen nicht.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.
Ein Fax-Protokoll oder ein sonstiger Verbindungsnachweis wie das sog. Leonardo-Protokoll reichen nach Ansicht des OLG Hamburg nämlich nicht aus, um die wirksame Vereinbarung von AGBen nachzuweisen. Ein solches Protokoll gebe nur die Versendung eines Dokumentes nicht aber dessen Inhalt wieder.
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.