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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
ahd.de; Domainstreit zwischen jüngerer Name gegen ältere Domain
§§ 3, 4 Nr.10 UWG a.F.
BGH, Urt. v. 19. 02. 2008 - I ZR 135/06 -
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand
einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf
sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung
anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten
erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber
zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In-teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war,
gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
(amtlicher Leitsatz)
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tätig und bietet ihren Kunden
spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Sie tritt jedenfalls seit dem 2. Oktober 2001
im geschäftlichen Verkehr unter der Kurzbezeichnung "ahd" auf. Außerdem ist sie Inhaberin der am
8. Juli 2003 angemeldeten Wort-/Bildmarke "ahd", die für unterschiedliche Waren und
Dienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen ist.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat mehrere tausend Domainnamen
auf sich registrieren lassen, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen
Nutzung anzubieten. Seit Mai 1997 ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin des Domainnamens "ahd.de".
Vor dem Sommer 2002 enthielt die unter "www.ahd.de" aufgerufene Textseite neben einem
"Baustellenschild" lediglich den Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de"
entstehe. Danach konnten über diesen Domainnamen unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen
werden.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1 auffordern, den
Domainnamen "ahd.de" zu ihrer Verwendung freizugeben. Ende 2002/Anfang 2003 verhandelten die
Parteien über eine Übertragung des Domainnamens auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12.
Dezember 2003 mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des Domainnamens ab.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung des Domainnamens "ahd.de" für den
Betrieb eines Internetportals, Einwilligung in dessen Löschung sowie Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MMR 2006, 608). Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach Maßgabe
der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verurteilt
(...).
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Geschäftsbezeichnung "ahd" der Klägerin
verletzt haben und wegen wettbewerbswidriger Behinderung der Klägerin zur Löschung des Domainnamens
"ahd.de" verpflichtet sind. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Abkürzung "ahd" spätestens am 2. Oktober 2001 als Geschäftsbezeichnung im
geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen. Die Geschäftsbezeichnung verfüge von Haus aus über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die nicht durch Drittzeichen geschwächt sei. Die Beklagten
könnten eine bessere Priorität weder für ihren Domainnamen, den sie kennzeichenmäßig gebraucht
hätten, noch unter dem Gesichtspunkt eines Werktitelschutzes in Anspruch nehmen.
Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und dem angegriffenen Domainnamen bestehe
Zeichenidentität, zumindest aber eine ausgesprochen hohe Zeichenähnlichkeit. Die Zusätze ".de" und
"www." seien bei Domainnamen üblich und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als
kennzeichnend bzw. prägend verstanden.
Zwischen den Angeboten der Parteien unter dem Kürzel "ahd" bestehe Branchen- bzw.
Dienstleistungsnähe, die allerdings nicht sehr stark ausgeprägt sei. Die Beklagten böten unter
"www.ahd.de" neben anderen Dienstleistungen E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit
diesen Dienstleistungen näherten sich die Beklagten dem Geschäftsbereich der Klägerin in einer
Weise an, dass von einer Dienstleistungsähnlichkeit gesprochen werden könne. Derartige
Dienstleistungen würden häufig als Ergänzung zum Kerngeschäftsfeld von Systemhäusern angeboten, wie die Klägerin eines sei. Die angespro-chenen Verkehrskreise hätten danach Anlass anzunehmen, zwischen den Par-teien bestünden zumindest geschäftliche Zusammenhänge. Als Ergebnis der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG vor-zunehmenden Abwägung zwischen Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin und wirtschaftlichem Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien setze sich das Kennzeichen der Klägerin daher wegen der beste-henden Zeichenidentität durch.
Auf einen beschreibenden Gebrauch gemäß § 23 Nr. 1 oder 2 MarkenG könnten sich die Beklagten nicht
berufen. Es spreche nichts dafür, dass es sich bei der Buchstabenkombination "ahd" um einen
freihaltebedürftigen Gattungsbegriff handele.
Die Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur Löschung des Domainnamens verpflichtet. Die
Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle sich als unlautere Behinderung der
Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Wegen der lediglich in einem eingeschränkten geschäftlichen
Betätigungsbereich bestehenden kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme eine
wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollständig von der Nutzung des Domainnamens Abstand zu
nehmen, zwar nur bei Vorliegen zusätzlicher die Unlauterkeit begründender Umstände in Betracht.
Solche lägen hier aber vor, weil bei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen
Missbrauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der Beklagten, unter dem
Domainnamen "ahd.de" konkrete Inhalte zu veröffentlichen. Die Beklagten wollten diese Adresse
lediglich für Dritte sperren oder sie diesen gegen Entgelt überlassen. Soweit die Beklagten außer
einer Vielzahl anderer Angebote nunmehr auch Informationen zum Thema Althochdeutsch in die
Internetseite "www.ahd.de" aufgenommen hätten, diene dies allein der Vereitelung berechtigter
zeichenrechtlicher Ansprüche.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur
Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "ahd" für ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor
genannten Angeboten und zur Auskunftserteilung sowie gegen die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens "ahd.de" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Abweisung der Klage.
1. Die Klägerin kann wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens "ahd" von den Beklagten gemäß
§ 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG verlangen, die Verwendung der Bezeichnung "ahd" für ein
Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten zu unterlassen.
a) Die Klägerin hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts das Kürzel "ahd" spätestens seit 2. Oktober 2001 als Geschäftsbezeichnung
verwendet. Sie hat dadurch jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2
Satz 1 MarkenG an dieser Bezeichnung erworben.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus
aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872
= WRP 2005, 1164 - Seicom). Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz,
der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der
Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung
(BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II,
m.w.N.). Bei der Bezeichnung "ahd" handelt es sich allerdings entge-gen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Firma der Klägerin, sondern lediglich um eine aus
den Firmenbestandteilen gebildete Abkürzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des
Gesamtkennzeichens teilt oder für die Schutzentstehung auf einen selbständigen
Entstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abkürzung als Unter-nehmenskennzeichen
begründet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 -
AjS-Schriftenreihe; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall
dahinstehen. Der Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen
hat, jedenfalls spätestens am 2. Oktober 2001 dadurch entstanden, dass die Klägerin die
unterscheidungskräftige Abkürzung "ahd" als besondere Geschäftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S.
von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat.
bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die als Wort nicht aussprechbare Buchstabenkombination
"ahd" habe für sich genommen keine originäre Unterscheidungskraft. Entsprechende
Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn
sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 - DB Immobilienfonds). Die Anforderungen an
die Unterscheidungskraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht
überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen
ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund II, m.w.N.). Von einem den Tätigkeitsbereich des
Unternehmens der Klägerin beschreibenden Inhalt der Bezeichnung "ahd" kann nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge
"ahd" um eine gebräuchliche Abkürzung des Begriffs "althochdeutsch" handelt, wie die Revision g
eltend macht, kommt es nicht an. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin weist keine Berührungspunkte
zur althochdeutschen Sprache auf. Schon aus diesem Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von
der Klägerin zur Bezeichnung ihres Unternehmens verwendete Buchstabenkombination als Abkürzung für
"althochdeutsch" versteht.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Bezeichnung "ahd" i.S.
des § 15 Abs. 2 MarkenG kennzeichenmäßig benutzt.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine
kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 -
I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines
Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der
Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf
die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht
(vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl.,
nach § 15 Rdn. 80).
bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageantrag 1 in der Berufungsinstanz
lediglich dazu verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für ein Internetportal mit den in
diesem Antrag genannten Angeboten zu unterlassen. Deshalb ist in der Revisionsinstanz allein zu
prüfen, ob das Berufungsgericht eine derartige kennzeichenmäßige Benutzungshandlung der Beklagten
rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach dem Unterlassungstenor nicht in jeder
Hinsicht verboten worden ist, die Bezeichnung "ahd" zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie
die Bezeichnung oder den Domainnamen noch für andere Zwecke verwendet haben und ob darin
gegebenenfalls eine kennzeichenmäßige Benutzung zu sehen oder etwa wegen einer rein beschreibenden
Verwendung zu verneinen wäre.
cc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten jedenfalls im Februar 2004 unter dem
Domainnamen "ahd.de" E-Mail-Adressen inklusive Homepage sowie die anderen im Klageantrag zu 1
näher umschriebenen Dienstleistungen angeboten haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass diese
Benutzung des Domainnamens kennzeichenmäßig erfolgt ist, weil die Bezeichnung bei einer Verwendung
gemäß der Anlage K 6 vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Diese Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag
der Beklagten übergangen, sie hätten den Domainnamen nicht als Herkunftshinweis verwendet, sondern
als bloße Adresse mit der Funktion einer "Umleitungsdomain" für das von der Beklagten zu 1
betriebene Internetportal "www.internetfuehrer.de". Dieses Vorbringen der Beklagten, unter
"http://www.ahd.de" sei lediglich ein Internetportal zugänglich gemacht worden, dessen Betrieb
unter der grafisch gestalteten bzw. eingebetteten Zeichenfolge "internetfuehrer.de" erfolgte,
erschöpft sich in der Behauptung eines von der Feststellung des Berufungsgerichts abweichenden
Verkehrsverständnisses. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Feststellung des Berufungsgerichts
auf einem Rechtsfehler beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die unter dem
Domainnamen "ahd.de" aufgerufene Internetseite gemäß Anlage K 6 auch einen Hinweis auf den
Domainnamen "internetfuehrer.de" enthielt, steht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts
entgegen, der angesprochene Verkehr verstehe die in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung "ahd"
als kennzeichnenden Hinweis für die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen. Wie
sich aus seinen Ausführungen zu der Gestaltung der Internetseite gemäß Anlage K 21a - die wie die
Anlage K 6 über "ahd.de" zugänglich war und denselben grafisch gestalteten Hinweis auf
"internetfuehrer.de" enthielt - ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung
berücksichtigt, dass das Angebot der Beklagten auch über "www.internetfuehrer.de" aufgerufen werden
konnte.
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG
zwischen dem für die Beklagte zu 1 registrierten Domain-namen "ahd.de" und dem
Unternehmenskennzeichen "ahd" der Klägerin bejaht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander
gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der
Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21 - Haus & Grund II,
m.w.N.).
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht für die nicht als Wort aussprechbare
Geschäftsbezeichnung der Klägerin eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft
angenommen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine
Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche Schwächung setzt
voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang
in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die
Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 -
I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 25
- Haus & Grund II, m.w.N.). Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer
Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Der Umfang der Tätigkeit der Drittunternehmen und
die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am Markt sind von den Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt
worden; insbesondere lässt sich dies den vorgelegten Internet-Ausdrucken nicht entnehmen. Es ist
schon nicht erkennbar, dass die in diesen Ausdrucken angeführten Unternehmen im Tätigkeitsbereich
der Klägerin oder zumindest in einer eng benachbarten Branche tätig sind. Die Beklagten haben zwar
auf ein Unternehmen "AHD EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH" hingewiesen, das eine größere
Branchennähe zur Klägerin aufweise als die Beklagten. Auch insoweit fehlen jedoch Angaben zum
Tätigkeitsumfang und zur Bekanntheit des Kennzeichens dieses Unternehmens.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identität der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen
zugrunde gelegt. Die Klägerin begehrt aus ihrer Unternehmensbezeichnung "ahd" von den Beklagten,
die Verwendung der Bezeichnung "ahd" für ein Internetportal mit den im Unterlassungstenor genannten
Angeboten zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin und das ihm entsprechende Verbot
sind nicht auf die entsprechende Verwendung der Bezeichnung "ahd" als Bestandteil der
Internetadresse "www.ahd.de" beschränkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der als
Verletzungshandlung festgestellten Verwendung den Domainnamen "ahd.de" als einheitliche
Kennzeichnung versteht und die angegriffene Bezeichnung "ahd" daher nur einen Bestandteil dieses
Gesamtzeichens darstellt oder ob der Verkehr "ahd" in der Internetadresse als selbständiges
Kennzeichen auffasst. Jedenfalls handelt es sich um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil,
der als solcher eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen kann (vgl. EuGH, Urt. v.
6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE;
Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rdn. 349 m.w.N.). Der Zusatz ".de" hat allein
funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain
hinweist. Der für Internetadressen erforderliche Zusatz "www." ist gleichfalls allgemein bekannt.
Die Domainadresse "www.ahd.de" weist deshalb im gewerblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der
Geschäftsbezeichnung "AHD" oder "ahd" hin (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005,
262, 263 = WRP 2005, 338, 340 - soco.de).
cc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen
den konkurrierenden Unternehmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 - AjS-Schriftenreihe),
hinreichenden Branchennähe zwischen der Tätigkeit der Klägerin unter ihrem Unternehmenskennzeichen
und den von den Beklagten gemäß Anlage K 6 angebotenen, im Unterlassungstenor genannten
Dienstleistungen ausgegangen. Die Klägerin bietet kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und
Software an. Die von den Beklagten unter ihrem Domainnamen "ahd.de" angebotenen Dienstleistungen
bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch zur Verfügung zu stellen. Nach der
von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige
Dienstleistungen häufig auch von sogenannten Systemhäusern, also von Unternehmen, die wie die
Klägerin kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als Ergänzung zum Kerngeschäftsfeld
angeboten (Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an,
ob diese Dienstleistungen wie das Webhosting tatsächlich bereits zur Geschäftstätigkeit der
Klägerin gehören. Eine Branchennähe kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und
nicht nur theoretischen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs bejaht werden (vgl. BGH, Urt. v.
29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht
abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066
- defacto, m.w.N.).
d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass sich die Beklagten für die
allein in Rede stehende Benutzung der Bezeichnung "ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den
im Unterlassungstenor genannten Angeboten nicht auf ein gegenüber der geschäftlichen Bezeichnung
der Klägerin prioritätsälteres Recht berufen können.
aa) Für den Zeitrang des Unternehmenskennzeichens der Klägerin ist der Zeitpunkt der
Schutzentstehung durch Benutzungsaufnahme spätestens am 2. Oktober 2001 maßgeblich (§ 6 Abs. 3
MarkenG). Vor diesem Zeitpunkt haben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht erworben. Die
Benutzung eines Domainnamens lässt ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn
der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt
(BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05,
GRUR 2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.). Daran fehlt es bei den von den
Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen Benutzungshandlungen.
Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 ließ ein Kennzeichenrecht der Beklagten
schon deshalb nicht entstehen, weil damit allein keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr
verbunden war. Ebensowenig reichte es dafür aus, die Nutzung des Domainnamens "ahd.de" auf einer
unter einem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzubieten. Denn auch
dadurch wurde "ahd.de" nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder der von ihm angebotenen
Waren oder Dienstleistungen verwendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des
Domain-namens, jedoch nicht um ein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen.
Da sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote zum Erwerb des Domainnamens "ahd.de"
beziehen, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als für die Begründung eines Kennzeichenrechts
ungeeignet angesehen. Auf die Frage, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon wegen
Verspätung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
bb) Die Beklagten können dem Kennzeichenrecht der Klägerin auch keine sonstigen aus der bloßen
Registrierung des Domainnamens folgenden älteren Rechte entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit
der Registrierungsstelle begründet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes
vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist
wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 - adacta.de). Ein erst nach der
Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich
daher nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR 2008,
1099 Tz. 32 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen
Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des
Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, solange
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden
Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP
2005, 893 - weltonline.de). Im Streitfall wendet sich die Klägerin jedoch mit ihrem
Unterlassungsbegehren nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens "ahd.de" der Beklagten oder
gegen dessen Registrierung als solche, sondern nur gegen die ihr Unternehmenskennzeichen
verletzende Verwendung der Bezeichnung "ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den im
Unterlassungstenor genannten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des Domainnamens gerade (auch) in
dieser das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzenden Weise kann aus der Registrierung nicht
hergeleitet werden. Schon aus diesem Grund greift auch der Verwirkungseinwand nicht durch, den die
Beklagten auf die Schutzwürdigkeit der aus der Registrierung des Domainnamens folgenden
Rechtsstellung stützen.
e) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht bereits aus dem
Unternehmenskennzeichen der Klägerin für begründet erachtet hat, konnte es dahinstehen lassen, ob
der Klägerin insoweit auch ein auf ihre Marke oder auf ihr Namensrecht gestützter
Unterlassungsanspruch zusteht. Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG gehen zudem, wie
das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich dem Namensschutz des §
12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR
2008, 1099 Tz. 10 - afilias.de).
f) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei daraus hergeleitet,
dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 das kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst
veranlasst oder zumindest die Möglichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v.
26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02,
GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft).
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht im beantragten Umfang zugesprochen. Sie bestehen damit nur
im Rahmen der konkreten Verletzungshandlung, die Gegenstand des Unterlassungsausspruchs ist. Der
Auskunftsanspruch folgt in diesem Umfang jedenfalls aus § 242 BGB. Er setzt wie der
Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten
hätten nach Zugang der Abmahnung durch die Klägerin im Dezember 2003 schuldhaft gehandelt, lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es
aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt haben und
deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit
ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH,
Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de"
gerichteten Angriffe der Revision haben dagegen Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts steht der Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zu.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Löschungsantrag
nicht auf die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts stützen kann. Insoweit wäre der
Löschungsanspruch nur begründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch die Beklagten für
sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellte. Davon kann jedoch,
insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen außerhalb des EDV-Bereichs, nicht
ausgegangen werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin auch kein
wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die Aufrechterhaltung der
Registrierung des Domainnamens stelle eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar.
aa) Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein,
wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand
der kennzeichenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004,
235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist
die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens der Beklagten jedoch keine gezielte
unlautere Behinderung der Klägerin. Ihr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1
Satz 1 UWG auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu.
bb) Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten
und fortdauernden Störungszustand voraus (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27.
Aufl., § 8 Rdn. 1.76). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter dem
Gesichtspunkt der Beseitigung der Folgen ihrer Kennzeichenverletzung durch wettbewerbswidriges
Verhalten verpflichtet, sich jedweder Nutzung des Domainnamens zu enthalten. Es hat also auch die
für den Beseitigungsanspruch maßgebliche Verletzungshandlung in dem Verhalten der Beklagten
gesehen, das die Kennzeichenverletzung begründet. Für die Beurteilung dieser im Februar 2004
vorgenommenen Verletzungshandlung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem
8. Juli 2004 geltenden Fassung maßgeblich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach diesem Zeitpunkt ist am
8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im
Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten, das nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert
worden ist. Die Frage, ob wegen des Erfordernisses der Fortdauer des Störungszustands auch eine
Prüfung der Rechtslage nach dem UWG 2004 und dem UWG 2008 zu erfolgen hat, kann allerdings
dahingestellt bleiben, weil bereits eine Verletzungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden
UWG a.F. zu verneinen ist. Im Übrigen haben sich die Anforderungen an die Annahme einer
unzulässigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des UWG 2004 sowie des
UWG 2008 gegenüber der jeweils bis dahin geltenden Rechtslage nicht geändert. Diese Beurteilung
gilt sowohl hinsichtlich der gezielten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis einer
Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ
171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz.
32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I).
cc) Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung stellt ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. dar. Für die Annahme eines
Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für
sich registrieren lassen wollen (vgl. Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.; § 4 Rdn. 10/85;
Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 14; Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rdn. 111).
Durch die Registrierung des Domainnamens "ahd.de" für die Beklagte zu 1 wird die Klägerin auch in
ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als
Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen
Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008, 1090 Tz. 25 - afilias.de). Dementsprechend
erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen "ahd.de" eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen,
das diese Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Klägerin wird daran
gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot unter der Internet-Adresse
"www.ahd.de" zur Verfügung zu stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete
Internet-Adresse unter der in Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain ".de" kann
nur einmal vergeben werden.
dd) Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am
Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen
der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl.
BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 =
WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.11). Unlauter
kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung
eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen
Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht
erforderlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter). Nach diesen Grundsätzen kann die
Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer
unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor.
(1) Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte zu 1
daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von
Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer
wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen.
Im Streitfall standen ihr zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch keine Rechte an
der Bezeichnung "ahd" zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht ist nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts erst durch Benutzungsaufnahme im Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den
für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann
sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob
die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere
Unternehmensbezeichnung (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht
vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch im Streitfall besteht kein
überwiegendes Interesse der Klägerin, gerade die Buchstabenkombination "ahd" als besondere
Geschäftsbezeichnung und entsprechend als Domainnamen für ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt
sich dabei nicht um einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den
Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abkürzung. Die Klägerin könnte folglich ohne
weiteres einen auf ihr Unternehmen hinweisenden Domainnamen auch in anderer Weise aus Bestandteilen
ihrer Firmenbezeichnung bilden.
(2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten
ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des
Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht
hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder
Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de). Das Berufungsgericht
hat hier einen solchen Missbrauchsfall angenommen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen
diese Annahme jedoch nicht.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Interesse der Beklagten an dem Domainnamen
beschränke sich darauf, diese Adresse für berechtigte Nutzer zu sperren oder ihnen gegen Entgelt
vollständig oder zur Nutzung zu überlassen. Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der
Domainbezeichnung irgendwelche konkreten Inhalte zu veröffentlichen, bestehe ersichtlich nicht.
Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite Informationen zur althochdeutschen Sprache anböten,
sei diese Nutzung offensichtlich nur vorgeschoben, um den berechtigten Unterlassungsansprüchen der
Klägerin zu entgehen.
Diese Feststellungen genügen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns der Beklagten
nicht. Die Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lassen und hält
sie, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit
die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter
verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2005, 687,
688 - weltonline.de) und verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG). Dementsprechend kann
das Fehlen eines ernsthaften Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder
Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns
nicht begründen.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch
rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften
Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden,
Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 -
I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E). Für einen Benutzungswillen des
Anmelders genügt aber die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der
Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung - zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).
Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Werbeagenturen und Markendesignern
gegeben, die im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um
diese ihren Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH GRUR
2001, 242, 244 - Classe E).
Von diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domainnamen auszugehen. Da die Klägerin
das Unternehmenskennzeichen "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen
hat und zum Registrierungszeitpunkt deshalb für die Beklagten auch kein besonderes Interesse der
Klägerin erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu
verwenden, konnte die Registrierung nicht in der Absicht erfolgen, gezielt die Klägerin zu
behindern. Für die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des
Domainnamens reicht es dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte Dritte verkaufen
oder ihnen zur entgeltlichen Nutzung überlassen wollen. Da es auf eine eigene Nutzung nicht
ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagten die Inhalte und Angebote zur althochdeutschen
Sprache nur deshalb auf die Internetseite eingestellt haben, um auf diese Weise die von der
Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens abwehren zu
können.
III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten dazu verurteilt worden sind, in die
Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Insoweit ist die Klage unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 315 O 136/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 87/05 -
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