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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Domainregistrierung durch GmbH
§§ 14, 15 MarkenG
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte
Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende
Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt,
wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist
grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine
von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt .
(amtlicher Leitsatz)
(Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus)
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, bietet in Deutschland Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im Jahr
1989 bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung "Telekom" in Alleinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die Klägerin ist
auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke.
Die Beklagte ist seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma "Euro Telekom
Deutschland GmbH" in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen "euro-telekom.de", "euro-telekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info"
und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference"
und "Euro Telekom Website" zu Werbezwecken.
Die Klägerin macht geltend, die Bezeichnungen der Beklagten verletzten
ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke.
(...)
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der geringe Schutzumfang der Klagezeichen führe zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr
schon bei geringen Abweichungen. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte die
Bezeichnung "Telekom" nur beschreibend und auch nur im Zusammenhang mit
weiteren Bestandteilen benutze. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass die
Klageansprüche verwirkt seien.
Das Landgericht hat die Klage mit dem Löschungsantrag hinsichtlich der
Domain-Namen abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Köln MarkenR 2005, 153).
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich nicht aus § 15
MarkenG. Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin genieße allerdings
Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Bezeichnung "Telekom" sei
als Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" für den Bereich der Telekommunikation zwar rein beschreibend und ohne originäre Kennzeichnungskraft. Sie habe aber aufgrund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz
erlangt und verfüge danach über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die
von den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien in Teilbereichen identisch und im Übrigen sehr ähnlich. Das Klagekennzeichen "Telekom" sei den
angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten aber zu unähnlich, um die erforderliche Verwechslungsgefahr zu begründen.
Das Wort "Telekom" verfüge nur zugunsten der Klägerin über Verkehrsgeltung. In den angegriffenen Bezeichnungen sei es für Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibend verwendet worden. Einem rein beschreibenden Zeichenelement komme keine Hinweisfunktion zu. Es könne die anderen (gleichfalls beschreibenden) Bestandteile in der Wahrnehmung durch den
Verkehr nicht so weit zurückdrängen, dass nur der Bestandteil "Telekom" die
angegriffenen Zeichen präge. Die isolierte Verwendung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr könne allerdings grundsätzlich nicht nur zu einer Steigerung seiner Kennzeichnungskraft, sondern auch zu einer herkunftshinweisenden Funktion des Zeichens führen, wenn dieses dem Verkehr als Bestandteil
eines anderen Zeichens begegne. Dieser Grundsatz gelte aber nur für Zeichen,
die über eine zumindest geringe originäre Kennzeichnungskraft verfügten, nicht
dagegen für rein beschreibende Angaben. Danach stehe dem Klagekennzeichen "Telekom" die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" gegenüber und liege wegen der zusätzlichen Bestandteile des angegriffenen Zeichens keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit vor. Entsprechendes gelte auch für die des Weiteren angegriffenen Zeichen der
Beklagten.
Aus den genannten Gründen sei die Klage auch nicht aus § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG begründet.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe sind unbegründet,
soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht - wie
auch schon das Landgericht - dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur
Einwilligung in die Löschung der von dieser verwendeten Domain-Namen (Klageantrag I. 4.) nicht stattgegeben hat. Im Übrigen führen sie zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen können die auf Verwechslungsgefahr gestützten Klageansprüche nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5,
§ 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG nicht verneint werden.
1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit als im Ergebnis zutreffend dar,
als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das
Landgericht hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Einwilligung
in die Löschung der von der Beklagten verwendeten Domain-Namen bestätigt hat. Der
von der Klägerin insoweit geltend gemachte Anspruch ist - worauf das
Landgericht mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn schon das Halten
der Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung
darstellt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagte
als juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr handelt
(so aber Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 15
Rdn. 106). Der zuletzt genannte Umstand ändert nichts daran, dass eine
Verwendung der Domain-Namen nur dann unzulässig ist, wenn die Beklagte dabei
notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt (vgl.
BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691
- vossius.de). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung
auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation
und des Internets erfolgt, zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG
unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
oder Wertschätzung des Kennzeichens "Telekom" der Klägerin darstellt.
Dies aber kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
2. Die für die Unterlassungsansprüche gemäß den Klageanträgen I. 1. a)
und b) erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem als Firmenschlagwort
selbständig geschützten Bestandteil "Telekom" des Unternehmenskennzeichens der
Klägerin einerseits und den Bezeichnungen "Euro Telekom Deutschland GmbH",
"Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" für das Unternehmen der
Beklagten andererseits kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung verneint werden.
a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2
MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des
älteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen
Tätigkeitsgebiete (st. Rspr.; vgl. zuletztBGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02,
GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II).
b) Das Berufungsgericht ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützten Firmenbestandteils "Telekom" der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
aa) Für den Bestandteil "Telekom" ihrer Firmenbezeichnung kann die
Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in
Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515
= WRP 2004, 758 - Telekom).
bb) Die Bezeichnung "Telekom" stellt eine Abkürzung der Bezeichnung
"Telekommunikation" dar und verfügt daher, wie das Berufungsgericht unter
Hinweis auf die Senatsentscheidung "Telekom" zutreffend angenommen hat, im
Bereich der Telekommunikation über keine originäre Kennzeichnungskraft. Die
Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht Veranlassung zu einer
erneuten Überprüfung des Bedeutungsgehalts der Bezeichnung "Telekom"
gehabt hätte. Den von ihr angeführten Abfragen über Internet-Suchmaschinen
kommt kein Erkenntniswert für die Bestimmung des Verkehrsverständnisses zu.
Ein Eintrag im Duden, der für die Bezeichnung "Telekom" auf das Unternehmen
der Klägerin verweist, mag ein Ausdruck der Verkehrsgeltung der Klägerin sein.
Er besagt aber nichts über die ursprüngliche Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung.
cc) Die Bezeichnung "Telekom" hat aufgrund von Verkehrsgeltung
durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Das Berufungsgericht hat sich
insoweit auf ein von der Klägerin vorgelegtes demoskopisches Gutachten von
Infratest B. aus dem Jahr 1997 gestützt, wonach seinerzeit jedenfalls 60 % der
Befragten die Bezeichnung "Telekom" zutreffend der Klägerin zugeordnet und
als Hinweis auf diese angesehen haben.
c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von den Parteien
angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen in Teilbereichen identisch und
im Übrigen sehr ähnlich sind. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen
Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen.
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Firmenschlagwort
"Telekom" der Klägerin und den angegriffenen Bezeichnungen "Euro
Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" bestehe nur
eine geringe Zeichenähnlichkeit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit ist, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem das gesamte
Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH,
Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 37/04, GRUR 2007, 235 Tz 21 = WRP 2007, 186
- Goldhase, m.w.N. - zur Veröffentlichung in BGHZ 169, 295 bestimmt). Das
schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter
bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende
Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden
Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in
ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen. Ausnahmsweise kann
ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine
komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende
Stellung behalten, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke
oder der komplexen Kennzeichnung zu dominieren oder zu prägen (vgl.
EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz 30 = GRUR 2005,
1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz 18
- Malteserkreuz).
bb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die
Zeichenähnlichkeit rechtsfehlerhaft als gering beurteilt, weil es "Telekom" zu
Unrecht keine herkunftshinweisende, sondern nur eine beschreibende Funktion
beigemessen hat.
(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen
übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist
eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch
dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden
Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003,
880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch
seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine
herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine
Kennzeichnungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen
auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht
isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR
2003, 880, 881 - City Plus; vgl. auch BGHZ 156, 126, 137 f.
- Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154,
156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Beschl. v. 24.2.2005
- I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May).
Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grundsätzlich auch in
solchen Fällen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen
übereinstimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine
Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens
erlangt hat. Es spricht nichts dafür, in einem solchen Fall den Wandel in der
herkunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschränken. Wenn
der Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der
durch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gewöhnt ist, dass diese
als Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann
von einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in
Kombination mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funktion
als Bestandteil eines anderen Zeichens hängt allerdings von der
Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft
des Klagekennzeichens und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist
auch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines
anderen Zeichens entnimmt.
(2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen Zeichen
der Beklagten durch ihren Bestandteil "Telekom" aufgrund der diesem
innewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart geprägt werden, dass
ihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zurücktreten.
Verfügt das Klagezeichen jedenfalls über durchschnittliche Kennzeichnungskraft,
führt die dadurch vermittelte Herkunftshinweisfunktion des mit ihm
übereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser
Bestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens prägt, wenn die
weiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung
durch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche
rein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der
Wahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen
zurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867
= WRP 2004, 1281 - Mustang). Außerdem neigt der Verkehr erfahrungsgemäß
dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001
- I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS, m.w.N.).
Entsprechend verhält es sich im Streitfall:
Das Berufungsgericht hat für das angegriffene Zeichen "Euro Telekom
Deutschland GmbH" zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile "Euro",
"Deutschland" und "GmbH" rein beschreibender Natur sind. Die Abkürzung
"GmbH" weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorangestellte
Angabe "Deutschland" darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um ein
in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt. Die Angabe "Euro" lässt
erkennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es angehört,
auch in anderen Ländern Europas tätig ist. Ebenso weist der in den ferner
angegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen der Beklagten "Euro-Telekom"
und "EURO-Telekom" enthaltene Bestandteil "Euro" einen rein beschreibenden
Begriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben
in gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen
Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zur
Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im
Bereich des Internets beschreibenden Charakter.
cc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der
angegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen überein. Es ist daher von einer
nicht nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
e) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens
und gegebener Branchenidentität kann angesichts einer solchen Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem
Firmenschlagwort "Telekom" der Klägerin und den Zeichen der Beklagten "Euro
Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht verneint werden.
3. Das zu vorstehend 2. Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Klägerin
ihre Unterlassungsansprüche hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten
Unternehmenskennzeichen "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-
Telekom" und "EURO-Telekom" auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
gestützt und die Beklagte gemäß den Klageanträgen zu I. 2. und 3. sowie II.
des Weiteren auf Auskunftserteilung, Einwilligung in die Löschung ihrer Firma
und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Auch
die Verneinung markenrechtlicher Ansprüche stellt sich im Hinblick auf die
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zeichenähnlichkeit als rechtsfehlerhaft
dar.
4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt,
weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang
noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Klageansprüche
- wie die Beklagte geltend gemacht hat - verwirkt sind. Die insoweit gebotenen
Feststellungen werden in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen
sein.
5. Das Berufungsgericht wird des Weiteren auch noch zu prüfen haben,
ob zwischen dem Klagezeichen und den unter I. 1. b) des Klageantrags
aufgeführten Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist, sowie den unter
I. 1. c) des Klageantrags aufgeführten Bezeichnungen, die die Beklagte zur
Kennzeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen benutzt, ebenfalls
Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Vorinstanzen angenommen haben,
dass auch die in diesen Bezeichnungen enthaltenen weiteren Bestandteile zur
Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter haben, lässt dies
keinen Rechtsfehler erkennen.
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