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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Domainregistrierung durch Vertreter; grundke.de
§ 12 BGB
BGH; Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 -;
a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den
Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute,
wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht
zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt
ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158
Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem
noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des
Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger
den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche
Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung
- abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung
und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu
überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber
Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen
abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
(amtlicher Leitsatz)
Aus dem Tatbestand:
Die Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im
April 1999 den Beklagten, den Domainnamen "grundke.de" zu reservieren und
eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte ließ diesen
Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren.
Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während dessen
unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war,
erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem Werbung der Grundke Optik.
Im Juli 2001 erwirkte der Kläger bei der DENIC einen so genannten Dispute-
Eintrag für den Domainnamen "grundke.de". Nach den Registrierungsbedingungen
der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Domainname
nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann und dass der
im Eintrag genannte Prätendent im Falle einer Löschung des Domainnamens
automatisch nachrückt.
Der Kläger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter
von Internet-Auftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er
den Domainnamen "grundke.de" registrieren lassen.
(...)
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits
bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die
Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch für die
Grundke Optik verwaltet zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486).
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Registrierung
des Domainnamens im eigenen Namen des Klägers zugestimmt hat.
Es hat den Klageantrag als aus § 12 BGB begründet angesehen und hierzu
ausgeführt:
Schon in der Registrierung der Internet-Adresse "grundke.de" durch den
Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den
Registrierungsbedingungen der DENIC wirksamen Übertragung auf die Grundke
Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domainnamens.
Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die Internet-Adresse
"grundke.de" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit
Zustimmung der Grundke Optik gehandelt hätte. Der Grundke Optik stehe im
Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "grundke.de"
zu, weil der Kläger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die
Priorität gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder Web-Agenturen,
selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden
zu werden, um diese an sich zu binden, müsse gegenüber dem Interesse der
Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Beim Vorliegen mehrerer Anmeldungen
stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-Adresse
regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene
Rechte an dem Namen hätten.
Schon die Registrierung des Domainnamens "grundke.de" führe zu einer
Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen namensmäßig
im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den
Beklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der über den Inhalt der Website
"www.grundke.de" bestimmen könne. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte
sich gegenüber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und
Website nur für diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung
zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung
aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem
Maße beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Internet-
Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" könne nur einmal vergeben werden.
Der Namensträger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung
für einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen werde.
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12
BGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens "grundke.de".
1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB
liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch
eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers
verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v.
21.9.2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76
- solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese
Voraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als Domainname
verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter
Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte
den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191,199 -
shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). Über die Zuordnungsverwirrung
hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers
beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname
unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert
wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung
eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein
(BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).
2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen "Grundke" zustehen,
ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens "grundke.de". Wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen
Übertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft
hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten beauftragt
hatte, den Domainnamen "grundke.de" zu reservieren und eine Homepage
für die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umständen kann sich der
Beklagte gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der Grundke Optik berufen.
Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik
auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten
zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an.
a) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens für sich
gestattet, so kann er dem Kläger das Namensrecht der Grundke Optik entgegenhalten.
Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Träger des Namens Grundke
eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der
Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - registriert
ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit besteht im Streitfall.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft,
welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren
Zustimmung als Domainnamen registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen
so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu
führen (BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP
2006, 90 - segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme
auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies für jede
Gestattung gilt. Lässt der Namensträger die mit seinem Namen gebildete Internet-
Adresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden
weiteren Umständen, die eine angemessene Berücksichtigung der Interessen
der Gleichnamigen gewährleisten, wie eine Registrierung durch den
Namensträger zu behandeln.
Der Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen
Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck
beschränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos
zulässig. So hat der Senat eine Gestattung nach § 134 BGB, § 3 UWG a.F. für
unwirksam gehalten, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer
Verwirrung des Verkehrs führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 195/99,
GRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 - VOSSIUS & PARTNER). Eine
derartige Täuschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn - wie hier -
ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des
Namensträgers registriert und dann alsbald -noch bevor ein anderer
Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet-
für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird. Denn der Internetnutzer
wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namensträgers
geführt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Namensträger
oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht
enttäuscht.
Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namensgebrauch
zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der
Gleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger
Namensgebrauch schließt die Registrierung eines Domainnamens alle anderen
Namensträger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus.
Denn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als
Erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH, Urt.
v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto;
Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de). Es
gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ
148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht gegebenen
Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de). Ungeachtet
seines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit
dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten
Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten, muss jeder Träger eines
unterscheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses
Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren
lässt (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).
Diese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie
durch einen anderen Namensträger bewirkt wurde. Hingegen kann der
Namensträger eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch einen unbefugten
Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung
wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und
zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm
gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der
Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und
infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden,
dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass
dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam
in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden,
dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen
wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname
in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der
Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen
Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.
Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität führt im Domainrecht nur dann zu
einem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren
Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nicht durch Interventionen
unberechtigter Dritter beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung dieser
Chancengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der
Namensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im
Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens
durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen,
wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der
Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im
Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder
Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei
der DENIC sichern.
bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent
erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen
ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des
Namensträgers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu
einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu
überprüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im
Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei
Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in
derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags
erfolgen. Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr
im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird.
Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens
registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat,
etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder
befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen.
cc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des
Domainnamens "grundke.de" im Auftrag der Grundke Optik und damit im
Auftrag eines Namensträgers erfolgt war, weil diese Internet-Adresse unmittelbar
zur Homepage der Grunde Optik führte. Mit Freischaltung der Homepage für
dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverlässig
feststellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgt war. Hat der
Beklagte auf eine auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres
nachvollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren
Treuhänder vorgenommen, kann er sich gegenüber dem Kläger auf die für
Gleichnamige geltenden Grundsätze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als
ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen "grundke.de" für sich hätte
registrieren lassen.
b) Im Streitfall bedarf es keiner Klärung, ob die Grundke Optik dem
Beklagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der
Auftrag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke
Optik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen
des Klägers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung
seines Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das
Außenverhältnis zum Kläger.
Die Grundke Optik nutzt als Namensträgerin die vom Beklagten gestaltete
Homepage und den Domainnamen "grundke.de" mit Priorität gegenüber dem
Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik
den Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen "grundke.de"
registrieren zu lassen und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen.
Nachdem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine für andere
Namensträger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverlässig nachprüfbare
Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen,
dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein für die Grundke
Optik erfolgt ist. Andere Namensträger wie der Kläger müssen diesen Gebrauch
des Domainnamens hinnehmen.
3. Der auf Freigabe der Domain "grundke.de" gerichtete Klageantrag
kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts während eines nicht näher bestimmten Zeitraums im Sommer
2001 unter der Domain "grundke.de" ein Internet-Auftritt des Beklagten zu
sehen war. Zwar ist zu Hintergründen und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts
festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999
entsprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der
Internet-Adresse "grundke.de" weit überwiegend nur auf die Grundke Optik
verwiesen wurde. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte
unterlässt, unter der Homepage "grundke.de" auf jemand anderes als die Grundke
Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren
des Klägers, dem es allein darum geht, die Domain "grundke.de" für sich selbst
zu nutzen.
III.
Die Revision erweist sich daher als begründet. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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