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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
cx.de/cx.com
§ 12 BGB
KG, Urteil vom 25.03.1997 – 5 U 659/97; unanfechtbar
1. Tatort der Verletzungshandlung von Firmen und Namensrechten durch Verwendung von "domain names" im Internet ist dort, wo der "domain name" bestimmungsgemäß abrufbar ist.
2. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als "domain-Name" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist als Störer passiv legitimiert.
3. Ein solcher Störer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er einem gegen ihn in Deutschland erlassenen Verbot nur in der Weise nachkommen kann, daß er die beanstandeten "domain names" weltweit nicht benutzt.
Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das Veranstaltungen im Bereich der Unterhaltung durchführt. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Kansas City/USA, unterhält aber eine Repräsentanz in Berlin. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Internet-Provider von Web-Seiten. Sie ließ sich im Internet "domain names" reservieren, darunter "c-x.de" und "c-x.com". Sie beabsichtigte, unter den von ihr gemieteten "domain names" Werbungen von Interessenten der entsprechenden Branchen zu schalten. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet anböten, wählten als "domain name" ihre Firma. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin verletzt die Rechte an ihrer, der Antragstellerin, Firma. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung des LG Berlin erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere als "domain names" im Internet folgende Bezeichnungen zu verwenden:
- c-x.com
- c-x.de
- c-x.com
- c-x.de
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antragstellerin steht ein im Wege der einstweiligen Verfügung zu sichernder Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten domain names zu.
1. Ob das Landgericht Berlin zuständig gewesen ist, ist vorliegend trotz § 512a ZPO zu prüfen. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die internationale Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den Regelungen der ZPO über die örtliche Zuständigkeit mit der Folge, daß ein örtlich zuständiges deutsches Gericht auch international zuständig ist. Dabei ist auf § 24 UWG schon deshalb nicht abzustellen, weil es vorliegend nicht um einen Wettbewerbsverstoß geht. Einschlägig ist aber § 32 ZPO, der auch für die Verletzung von Firmen- und Namensrechten gilt, und zwar auch in bezug auf vorbeugende Unterlassungsklagen. Als Erfolgs- und damit als Tatort ist auch Berlin anzusehen, da der domain name auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist. Hier tritt die Verwechslungsgefahr ein, die ausreicht.
2. Da die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts, der wie dargelegt (auch ) in Deutschland belegen ist, zu beurteilen ist, ist deutsches Recht anwendbar.
3. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich schon aus der namensrechtlichen Bestimmung des § 12 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Der Antragstellerin steht für ihren Firmenbestandteil "c x" als Namensbestandteil der Schutz nach § 12 BGB zu. Auch Firmenschlagworte, gleichgültig, ob sie Phantasieworte oder Worte der Umgangssprache darstellen, können als Hinweis und Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens verwendet werden. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann ein selbständiger Namensschutz im Sinne des § 12 BGB beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, wobei es dann nicht mehr darauf ankommt, ob er sich tatsächlich im Verkehr durchgesetzt hat.
Zutreffend hat das LG eine namensmäßige Unterscheidungskraft von "c x c" bejaht. Zwar mag die Verwendung der engl. Schreibweise ("c" statt K bzw. Veranstaltungen und "x" statt K mit Blick auf den häufigen Einsatz englischsprachiger Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch der Unterhaltungsbranche noch nicht als – Unterscheidungskraft vermittelnde – Verfremdung erscheinen. Es ist jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Wortbestandteile "c" und "x" für sich allein namensmäßige Unterscheidungskraft haben, wenn diese dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen nicht unterscheidungskräftigen Worte zu einer einprägsamen sprachlichen Neubildung zusammengefügt werden. Zutreffend hat das LG auch ausgeführt, daß jedenfalls die Wortverbindung "c x" nicht der Umgangssprache angehört, sondern eine hinreichende individuelle Eigenart aufweist, die über eine rein beschreibende Angabe der Tätigkeit der Antragstellerin hinaus geht. Bei der Bezeichnung "K" handelt es sich nicht um einen Begriff mit einem klaren Bedeutungsgehalt, den der Verkehr lediglich als Hinweis auf die von dem Unternehmen der Antragstellerin angebotene Dienstleistung versteht. Unklar bleibt, welche Dienstleistung mit einem "K" konkret bezeichnet werden soll. Diese Bezeichnung vermittelt jedenfalls keine klare Vorstellung darüber, daß die Antragstellerin Veranstaltungen in der Unterhaltungsbranche durchführt. Sie kann somit als Firmenbestandteil durchaus eine Hinweisfunktion auf ein bestimmtes Unternehmen ausüben, denn in "c x" ist eine willkürliche Kombination zweier verwandter Begriffe zu erblicken, die zwar beide auf das Tätigkeitsgebiet des betreffenden Unternehmens hinweisen, die aber in einem sich nicht in einer beschreibenden Angabe erschöpfenden Schlagwort zusammengefaßt sind.
Die Antragsgegnerin, die sich den domain name "c x" im Internet hat reservieren lassen, verwendet damit die für die Antragstellerin geschützte Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr.
Diese namensmäßige Verwendung ist auch geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Firmenbezeichnung der Antragstellerin hervorzurufen, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die beanstandeten domain names mit der Antragstellerin in Verbindung bringen. Dafür ist entscheidend, daß gut gewählte domain names zusammen mit der Unternehmensbezeichnung häufig die Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Indentifizierung eines Wirtschaftsunternehmens erfüllen, denn domain names sind im Regelfall frei wählbar und können daher bewußt in die Kennzeichnungsstrategie eines Unternehmens einbezogen werden. Zwar wird durch den domain name in erster Linie kein bestimmtes Rechtssubjekt identifiziert; die Bezeichnung benennt lediglich den Rechner, der "Anlaufstation" der Botschaften ist. Namensfunktion im rechtlichen Sinne kommt der Internet-Adresse jedoch zu, soweit sie als Bezeichnung derjenigen Personen oder Unternehmen aufgefaßt wird, die über das angesteuerte Gerät zu erreichen sind. Bietet die Antragsgegnerin nun Interessenten die Möglichkeit, unter der Bezeichnung "c x" im Internet Werbungen zu schalten, so besteht die konkrete Gefahr, daß für einen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vertrauten Benutzer sich dies als Werbung der Antragstellerin selbst darstellt oder der Eindruck entsteht, der Werbende stehe mit dem Unternehmen der Antragstellerin in geschäftlichen Beziehungen und werbe mit dessen Einverständnis im Internet unter dieser Domain. Der Antragstellerin ist es insoweit verwehrt, selbst unter ihrem geschützten Firmenbestandteil "c x" als Internet-Adresse ihre eigenen Angebote ins Internet einzuspeisen. Die Verletzung der Unternehmenskennzeichnung erfolgt dabei unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr, da eine solche Verletzung unmittelbar droht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es in diesem Fall nicht auf eine bestehende Branchenverschiedenheit der Parteien an, denn bei einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, bei der die beteiligten Verkehrskreise eine Identität des Unternehmens annehmen, wird eine Branchengleichheit oder Branchennähe nicht vorausgesetzt.
Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die Vergabestelle übernehme in der Regel keine inhaltliche Prüfung. Durch sie erfolgt lediglich die Vergabe freier domain names und dessen Registrierung, denn nach Punkt I. 5 der DE-NIC Leistungsbeschreibung liegt die Verantwortung für namens- oder andere rechtliche Folgen aus der Registrierung des domain-Namens bei demjenigen, der die Registrierung für sich in Anspruch nimmt. Die Verwendung der Bezeichnung "c x" beruht somit in jedem Fall auf dem Handeln der Antragsgegnerin.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 12 i. V. m 823 Abs. 1 BGB begründet, selbst wenn die beanstandeten domain names dann weltweit nicht benutzt werden können. Das liegt an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten, da bisher weder internationale Abkommen noch Regelungen auf nationaler Ebene zur Begrenzung der universellen Zuständigkeit im Internet geschaffen worden sind.
(...)
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