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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
das.de
§§ 14, II, 15 MarkG; §§ 1, 3 UWG; § 12 BGB
LG Frankfurt; Urteil vom 26. 02. 1997: -Az.: 2/06 O 633/96-
Derjenige, der den Firmennamen eines Dritten als Domain-Adresse für sich bei der "Denic" reserviert, bestreitet das Recht des Dritten zum Gebrauch seines Namens.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Freigabe des
Domain-Bestandteils "das". Die Marke "DAS" ist beim
Deutschen Patentamt als Wort- wie als Bildmarke eingetragen.
Der Beklagte hat bei dem Deutschen Network Information Center (kurz: de nic)
die Domain-Adresse "http://www.das.de" für sich reservieren
lassen. Bei einem Domain handelt es sich um die Adresse im Internet, die man
eingeben kann, um die Homepage, also die Informations-Seite eines Anbieters zu
erreichen.
Die Domain-Adressen werden in Deutschland nur von dem de nic vergeben, und
zwar ohne weitere Prüfung an den ersten Anmelder.
Der Beklagte hat die Domain-Adresse für sich reservieren lassen,
benutzt sie aber nicht.
Als die Klägerin im August 1996 dieselbe Domain-Adresse für sich reservieren lassen wollte, wurde ihr mitgeteilt, daß die Adresse derzeit durch einen "Vermerk", also eine Voreintragung, blockiert sei und sie nachrücke, wenn der Beklagte die Domain-Adresse freigebe.
Die Klägerin setzte sich daraufhin mit dem Beklagten in Verbindung, der
mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16.10.1996 (Bl. 12) mitteilen ließ,
daß er gegen Zahlung von 5.000 DM bereit sei, die Domain-Adresse
freizugeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
der Klägerin. Der Einwand des Beklagten, es liege weder eine Wiederholungs-
noch Erstbegehungsgefahr vor, greift nicht, weil es sich hierbei um materielle
Anspruchsvorraussetzungen handelt, die die Begründetheit der Klage
betreffen (BGH,GRUR 1973, 208, 209 "Neues aus der Medizin").
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12
S. 2 BGB zu. Der Beklagte bestreitet das Recht der Klägerin zum Gebrauch
ihres Namens, indem der die Domain-Adresse "das.de" für sich
reserviert.
Der Klägerin steht ein Namensrecht an "das" zu. Vom
Schutzumfang des § 12 BGB umfaßt ist nicht nur der vollständige
Name einer juristischen Person, sondern auch Abkürzungen und Schlagworte.
"DAS" ist ein Firmenbestandteil der Klägerin und gleichzeitig die
Abkürzung für ihre weiteren Namensbestandteile "Deutscher
Automobil Schutz". "D.A.S. ist, zumal als Wort aussprechbar,
unterscheidungskräftig und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als
Hinweis auf die Klägerin verstanden, ebenso wie beispielsweise "DER"
als Hinweis auf das Deutsche Reisebüro aufgefaßt wird. Ein
Freihaltebedürfnis bestünde nur, wenn eine andere Domain-Adresse, die
das Wort "das" enthält, wegen "das.de" nicht
eintragungsfähig wäre. Dem ist nicht so. Nur identische
Buchstabenfolgen werden ausgeschlossen.
Das Bestreiten des Namensrechts kann durch jedes Verhalten erfolgen, aus dem
zu sehen ist, daß es dem Namensrecht des Berechtigten objektiv
widerspricht (RGRK-Krüger-Nieland, § 12 Rn. 80). Das Bestreiten kann
ausdrücklich durch Worte oder durch schlüssiges Verhalten geschehen (MünchKomm,
§ 12 Rn. 97; Baumbach/Hefermehl, 17. Auflage, § 16 Rn. 42). Das
Bestreiten gegenüber Dritten genügt.
Indem der Beklagte die Domain-Adresse "http://www.das.de" für sich reservieren läßt, nimmt er der Klägerin das Recht sich unter dieser Adresse, und damit unter ihrem eigenen Firmenschlagwort, im Internet zu präsentieren. Eine
Domain-Adresse hat Namensfunktion. Im Internet ist der Domain-Adresse die
elektronische Rufnummer zugeordnet, unter der die Homepage erreichbar ist, die
IP-Adresse (IP=Internet Protocol). Sie besteht aus einem Quadrupel von Bytes,
also einer Zahlenfolge (Beispiel: 192.3.92.128), die mühsam einzutippen ist
und die man nur sehr schwer behalten kann. Deshalb wird dieser Adressierungsart
durch den DNS (Domain Name Server) eine menschenfreundliche Adressierung
aufgesetzt. Daher weist die Domain-Adresse auf die Person hin, die unter dieser
Adresse eine Homepage eingerichtet hat, auf der sie Informationen anbietet. Zwar
ist das nicht zwangsläufig so. Die Domain-Adresse ist frei wählbar.
Das zeigt sich schon daran, daß der Beklagte auch "das.de" für
sich reservieren konnte. Auch kann eine Person mehrere Domain-Adressen für
sich reservieren. Dennoch teilt die Kammer die Auffassung des Landgerichts Köln
nicht, eine Namensfunktion scheitere daran, daß die Zahlen- und
Buchstabenkombinationen frei wählbar seien (Urteil vom 17.12.1996, 3 O
477/96 "kerpen.de", gleichlautend: 3 O 478/96 "hürth.de"
und 3O 507/96 "pulheim.de"). Es gibt Anbieter im Internet, die für
ihre Homepage aus unterschiedlichen Gründen nicht ihren Namen in der
Domain-Adresse benutzen, sondern ein Pseudonym oder eine Phantasiebezeichnung.
Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß diejenigen
Domain-Adressen, die einen Namen enthalten, ebenfalls keine Namensfunktion
besitzen. Hersteller und Produkte, die im Internet vertreten sind, führen
dort ihren Namen, zum Beispiel BMW, Quelle, Focus, Stern. Wenn die
Domain-Adressen aber Namensfunktion besitzen, müssen sie dem Inhaber des
Namens vorbehalten bleiben. Diese Frage ist von Fall zu Fall entscheiden. Der
von dem Landgericht Köln (a.a.O.) vorgenommene Vergleich mit Telefonnummern
oder Postleitzahlen trifft für die IP-Adresse zu, nach Ansicht der Kammer
aber nicht für die aufgesetzte Domain-Adresse.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er bestreite das Namensrecht
der Klägerin nicht, weil diese sich im world wide web unter "das.fr"
eintragen könnte. "fr" wäre der Zusatz für Frankreich.
Der von der Beklagten angeführte Zusatz ".com" deutet auf ein
kommerzielles Unternehmen ist und ist damit weniger attraktiv als der Zusatz ".de" für Deutschland.
Schließlich kann der Beklagte auch nicht auf ein anderes Computernetz
als das world wide web verweisen, weil diese Netze weitgehen unbekannt sind und
deshalb von potentiellen Kunden wenig frequentiert werden. Das world wide web
ist das bekannteste und mit Abstand am weitesten verbreitete Netz im Internet,
weil es besonders benutzerfreundlich ist.
Der Anspruch der Klägerin, den Verzicht auf die Domain-Adresse
gegenüber dem de nic zu erklären, folgt aus § 12 S. 1 BGB. Er
dient der Beseitigung des rechtwidrigen Zustandes
(...)
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