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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Fundstelle: CR 1998, 364
deta.com
§§ 14, II, 15 MArkG; §§ 1, 3 UWG; § 12 BGB
LG Braunschweig; Urteil vom 05. 08. 1997: -Az.: 9 O 188/97-
(rechtskräftig)
Bereits die Reservierung einer Internet-Domain verletzt die Rechte eines Dritten, wenn dieser Inhaber eines prioritätsälteren Zeichenrechtes an den Worten der Domain ist.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Benutzung einer
Internet-Domain in Anspruch.
(...)
Die Klägerin ist seit 1949 unter der Firma
"Deta-Akkumulatorenwerk GmbH" tätig.
Die Klägerin verfügt in Deutschland über folgende Marken:
- DWZ 2 050 744 - "DETA"
- DWZ 616 228 - "DETA"
- DWZ 937 727 - "DETA"
Die deutsche Marke Nr. 2 050 744 "DETA", die vom
Deutschen Patentamt am 30.11.1993 eingetragen wurde, ist u.a.
für "spezielle Datenverarbeitungsanlagen und Computer sowie
Überwachungs- und Steuerungsgeräte für Batterien und
Akkumulatoren" geschützt.
(..)
Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher
internationaler Marken, die auf "DETA" lauten.
(...)
Die Marken stehen in Kraft und werden genutzt.
Zur Kennzeichnung des Unternehmens und der Produkte verwendete
die Klägerin vielfach lediglich "DETA". Dieses Zeichen
wird zumindest durch das Schriftbild deutlich herausgehoben. Es
wird wegen der Einzelheiten der Gestaltung und der Verwendung auf
die Prospekte (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte handelt mit Computern und Software und bietet
Dienstleistungen im Bereich der EDV und des Internets an.
Der Beklagte ließ im Oktober 1996 die Internet-Domain
"deta.com" bei der IANA für sich reservieren. Daneben
hat der Beklagte weitere Domains reserviert, um sie im
Zusammenhang mit seinem Dienstleistungsangebot interessierten
Firmen anzubieten. Interessenten wird die Einrichtung einer
sogenannten Homepage und auch die Abtretung der Domain angeboten.
Wenn Kunden lediglich an der Nutzung einer vom Beklagten
reservierten Domain interessiert sind, werden diese vom Beklagten
auch einzeln gegen Bezahlung abgetreten (Bl. 94 d.A.).
So hat der Beklagte auch der Klägerin angeboten,
"deta.com" zu kaufen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die
Reservierung ihre Zeichenrechte verletze.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
1. (...)
Das Landgericht Braunschweig ist auch international
zuständig. Hier klagt ein deutsches Unternehmen gegen einen
Deutschen wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen
worden sind. Es handelt sich somit um einen Inlandssachverhalt,
unabhängig von der Frage, ob die Handlungen sich auch im Ausland
auswirken. Der Beklagte wohnt im hiesigen Bezirk, und ein Tatort
ist auch der Firmensitz des Beklagten. Das so örtlich
zuständige Gericht ist auch international zuständig
(Thomas/Putzo, ZPO 20. A.v. § 1 Rn. 5; Ubber WRP 1997, 497
(502); Bettinger GRUR int 1997, 402 (416); Benkard Patentrecht 9.
A. § 139 Rn. 100). Die Interessenkollison zwischen den Parteien
findet zumindest auch in der Bundesrepublik statt, so daß hier
eine Zuständigkeit gegeben ist (Gloy, Handbuch des
Wettbewerbsrechts 2. A. § 97 Rn. 12 f., 17). Deutsche Gerichte
können dann - unbeschadet der Tatsache, daß ihre
Hoheitsbefugnisse in der Regel an der Landesgrenze enden - über
Tatbestände mit Auslandsbezug entscheiden (Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 19. A. Einleitung Rn. 191 ).
Im übrigen folgt aus dem Grundgesetz der
Justizgewährungsanspruch und der Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz (vgl. Zöller ZPO 20. A. Einl. Rn. 49, 51 a). Diese
Grundsätze verlangen, daß der Inhaber einer deutschen Marke
gegen einen inländischen Verletzer vorgehen können muß. Zu
Unrecht meint der Beklagte, daß das Gericht sich so
Regelungskompetenzen anmaßen würde, die allenfalls
internationalen Verträgen zugänglich seien. Die Kammer
entscheidet nicht über die Vergabe von Domains, sondern nur, ob
eine konkrete Domain ältere Rechte verletzt. Die hinter diesem
Vorbringen des Beklagten stehende Auffassung vom Internet als
rechtsfreiem Raum ist rechtsirrig (vgl. Bettinger a.a.O. S. 413).
2. Der Klägerin steht der erkannte Unterlassungsanspruch zu.
a) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
aa) Obwohl unter "deta.com" eine Homepage noch nicht
existiert und so ein Abrufen dieser Seite durch einen
Internetnutzer noch nicht möglich ist, liegt eine Benutzung im
Sinne des Markengesetzes vor. Zu Recht weist Nordemann (NJW 1979,
1891 (1893)) darauf hin, daß die Reservierung einer Domain
allein wegen der damit verbundenen Kosten nur sinnvoll ist, wenn
sie auch benutzt werden soll. Die Reservierung indiziert so die
Benutzungsabsicht und rechtfertigt die (vorbeugende)
Unterlassungsklage.
Im übrigen hat der Beklagte vorliegend die Domain zum Kauf
angeboten und so das Zeichen benutzt.
bb) Die Domain wurde von dem Beklagten auch in
unternehmenskennzeichnender Weise benutzt.
Es ist umstritten, inwieweit eine markenmäßige Benutzung
noch Voraussetzung der Anwendung des § 14 MarkenG ist (vgl.
Fezer, Markenrecht § 14 Rn. 49; Bettinger a.a.O. S. 402; Kur CR
509 (591 )). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden
Entscheidung. Nach Auffassung der Kammer ist es jedenfalls
ausreichend, wenn die Verwendung des Zeichens als
unternehmenskennzeichnend verstanden werden kann.
Dies ist bei Domains der Fall. Dabei darf nicht auf eine rein
technische Betrachtung der Domains abgestellt werden, sondern es
muß berücksichtigt werden, wie die beteiligten Verkehrskreise
sie wahrnehmen (Ubber a.a.O. S. 504). Die eigentlichen
physikalischen IP-Adressen bestehen nur aus einer Ziffernfolge.
Da der Anwender sich diese nicht merken kann und zudem beim
Eintippen sehr leicht Fehler vorkommen können, werden diese
Ziffern durch die Domains ersetzt, die aus sich heraus
verständlich und einprägsam sind (Ubber a.a.O. S. 497). Für
die Domains wird dabei ein Begriff gewählt, der naheliegt und
auf den Betreiber hinweist. Eigennamen und Firmenschlagworte sind
dafür besonders geeignet (Beispiel: Spiegel.de, Focus.de,
Quelle.de, Beck.de usw.; vgl. Zahrnt BB 1997, 1121). Da die
Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Internetadresse von der
Einfachheit und Logik dieser Namensgebung abhängig ist, haben
Domains ein starkes "Identifizierungspotential" (Kur CR
1996, 325 (327)). Nicht zuletzt lautet ja auch die eigene
Internet Domain des Beklagten http://www.(...).com (Bl. 77 d.A).
Diese typische Bildung der Domains führt dazu, daß diese
Kennzeichnungsfunktion haben. Sie sind "Adresse und
Kennzeichen zugleich" (Gabel CoR 1996, 322 (324); Bettinger
a.a.O. S. 409; Bücking NJW 1997, 1886 (1887); Nordemann NJW
1997, 1891 (1892)).
Diese Bildung der Domains läßt sich ohne weiteres in der
Praxis beobachten. Natürlich gibt es Unternehmen, die keinen
Firmenbestandteil und keine Marke in ihrer Domain haben, und es
gibt (noch) bekannte Zeichen, bei denen der Rechtsinhaber nicht
die entsprechende Domain besitzt. Dies ändert aber nichts daran,
daß bei der ganz überwiegenden Anzahl der Unternehmen ein enger
Zusammenhang zwischen der Firma, dem Firmenschlagwort oder den
Marken und der Domain besteht. Domains wie Focus.de,
Microsoft.com, Quelle.de, Braunschweig.de usw., hinter denen sich
der sofort assoziierte Namensträger verbirgt, sind die Regel und
nicht die Ausnahme. In dieser Weise werden die Domains auch in
Marketingstrategien mit einbezogen (vgl. Bücking a.a.O. S.
1887). Die in Werbeanzeigen und Fernsehspots genannten Domains
können nur dann leicht gemerkt werden, wenn sie den sonstigen
Zeichen des Unternehmens entsprechen. Die Internetadressen werden
so auch auf Geschäftspapieren (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG)
in der Werbung und auf den Produkten angegeben.
Die Domain mit Unterscheidungskraft ist daher Kennzeichen und
ein "sonstiges zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes
bestimmtes Zeichen" gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 MarkenG
(Nordemann/GoddarI/Tönhardt/Czychowski, CR 1996, 645 (652);
Hoeren CR 1996, 355).
Die Domains sind entgegen der Ansicht des Beklagten und des
Landgerichts Köln (BB 1997, 1121 - Kerpen.de) nicht mit
Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar. Es werden ja
gerade die nicht kennzeichnenden Ziffernfolgen durch
kennzeichnende Buchstabenfolgen (Wörter) ersetzt. Es kann daher
auch auf die Rechtsprechung des BGH zur Fernschreibkennung
zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1983, 191 - Fernschreibkennung;
vgl. dazu Bettinger a.a.O. S. 409 und Ubber a.a.O. S. 505). Wie
in der aufgeführten Entscheidung die Fernschreibkennung sind die
Domains eben keine Zahlenfolgen, die für den Benutzer wahllos
zusammengestellt wirken, sondern in der Regel sinnvolle
Buchstabenzusammenstellungen. Auch die Inhaber von
Internetadressen werden bestrebt sein, die Kennung so zu wählen,
daß sie eine Ableitung des Namens, der Firma oder der
Unternehmensbezeichnung sind. Die Domain ist daher in der Regel
auf die Unternehmensbezeichnungen rückführbar und hat so
kennzeichnende Funktionen. Dies gilt um so mehr, da es der
Verkehr gewohnt ist, Unternehmen schlagwortartig mit dem
kennzeichnungskräftigsten Firmenbestandteil zu kennzeichnen (BGH
a.a.O.).
Die Internetnutzer, die auf das Internetangebot eines ihnen
bekannten Unternehmens zugreifen wollen, werden den Anbieter
zuerst unter der naheliegenden Domain suchen (Ubber a.a.O. S.
497; Bettinger a.a.O. 402, 404; Bücking a.a.O. S. 1887;
Nordemann NJW 1997, 1892). Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist der übliche Weg eben nicht der über eine der sogenannten
Suchmaschinen. Dabei handelt es sich um Programme, die einen
größeren Bestand von Internetseiten nach bestimmten Begriffen
absuchen können. Die Kammer kann den Suchvorgang eines Nutzers
auch aus eigener Sachkunde beurteilen. Die Mitglieder der Kammer
nutzen sowohl beruflich wie auch privat PCs und lesen
entsprechende Fachzeitschriften. Ein Mitglied der Kammer verfügt
über einen Internetzugang. Der Weg über eine Suchmaschine
bietet sich danach vor allem dann an, wenn Informationen zu einem
bestimmten Themengebiet oder Stichwort gesucht werden, ohne daß
man weiß, wer entsprechende Informationen bereitstellt. Will man
dagegen gezielt auf die Homepage eines bestimmten Unternehmens
zugreifen, ist der Weg über eine Suchmaschine umständlich.
Würde man etwa als Suchbegriff "Microsoft" eingeben,
würde man ein unübersichtlich großes Suchergebnis präsentiert
bekommen, weil alle Webseiten präsentiert würde, die sich in
irgendeiner Weise mit Microsoft oder den Produkten dieses
Unternehmens befassen. Die bloße Eingabe von
"Microsoft.de" führt dagegen sofort zur gewünschten
Homepage.
cc) Der Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Es liegt kein lediglich privates Handeln des Beklagten vor. Es
handelt gewerbsmäßig u.a. mit Domains. Dies ist Teil seines
Dienstleistungsangebotes.
dd) "Deta.com" ist verwechslungsfähig im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 mit den Marken der Klägerin.
Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr wird durch das
Markengesetz nicht definiert. Die Verwechslungsgefahr ist anhand
mehrerer, zueinander in Wechselwirkung tretender und deshalb von
Fall zu Fall unterschiedlich zu gewichtender Kriterien zu
beurteilen. Nach Aufgabe des Kriteriums der
"statischen" Warengleichartigkeit ist die Ähnlichkeit
jetzt nur noch eines dieser Kriterien (BGH GRUR 1995, 216 (219)
Oxygenol II; BPatG GRUR 1996, 356 (359) John Lord/John Lopp). Es
kommt auf den Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden
Bezeichnungen, auf deren Kennzeichnungskraft und den Grad der
zwischen ihnen bestehenden Warennähe an. Bei Identität der
Zeichen und starker Kennzeichnungskraft dürfen an die
Produktnähe geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. Fetter
a.a.O. § 14 Rn. 153). Bei Internetdomains ist zusätzlich zu
berücksichtigen, daß der Internetnutzer, der versucht, zu einem
Unternehmen Kontakt aufzunehmen, häufig die aus der Marke oder
geschäftlichen Bezeichnung abgeleitete Domain in den Rechner
eingeben wird, um dadurch auf die Webseite des gewünschten
Anbieters zu gelangen. Gelangt er dabei tatsächlich auf die
Webseite eines Unternehmens der gleichen oder ähnlichen Branche,
wird er nicht selten zu der Annahme gelangen, daß zwischen den
Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge
bestehen (Bettinger a.a.O. S. 410).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die
Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dabei ist für die Betrachtung
die Top-Level Domain "Com" außer Betracht zu lassen.
Jeder Benutzer weiß, daß dies keine individuelle Kennzeichnung
ist. Dieser Zeichenteil ist durch die Domainstruktur vorgegeben
und so unbeachtlich (Ubber a.a.O. S. 405). Danach besteht
Identität zwischen der Marke "DETA" und der Second
Level Domain "deta". Das markante, gut aussprechbare
und gut merkbare "DETA" hat starke Kennzeichnungskraft.
Es ist zudem eine starke Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen gegeben. Der Beklagte handelt mit
Computersoftware und bietet Dienstleistungen auf diesem Sektor
an. Die Marke Nr. 2050744 "DETA" der Klägerin ist u.a.
für spezielle Datenverarbeitungsanlagen und Computer sowie
Überwachungs- und Steuerungsgeräte für Batterien und
Akkumulatoren geschützt. Hinzu kommt, daß Klägerin und
Beklagter in derselben Region geschäftsansässig sind, so daß
Verwechslungsgefahr oder zumindest die Gefahr der gedanklichen
Verbindung besteht.
Auf bestehende Ausweichmöglichkeiten braucht die Klägerin
sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil der Beklagte
keine Rechte an "DETA" hat. Über die Lösung eines
Interessenkonflikts bei Gleichnamigkeit ist daher nicht zu
entscheiden.
ee) Für den Unterlassungsanspruch ist nicht Voraussetzung,
daß es bereits zu Verwechslungen gekommen ist. Die Gefahr
künftiger Verwechslungen reicht aus (BGH GRUR 1983, 191 (192) -
Fernschreibkennung).
b) Der Klägerin stehen auch Unterlassungsansprüche aus § 15 Abs. 2 MarkenG zu.
"DETA" wird von der Klägerin seit Jahrzehnten in der Firma geführt und auch in Prospekten und auf den Produkten zur schlagwortartigen Kennzeichnung der Herkunft ihrer Warenv verwendet. Es handelt sich somit um ein gem. § 5 Abs. 2 MarkenG
geschütztes Zeichen. Die Verwendung durch den Beklagten in einer
Domain ist geeignet, Verwechslungen herbeizuführen. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
c) Die Klägerin kann auch Unterlassungsansprüche aus § 3 UWG geltend machen.
"DETA" ist geeignet, als betriebliches
Herkunftszeichen zu wirken. Der Beklagte hat selbst eingeräumt,
daß "DETA" bekannt ist (Bl. 95 d.A.). Aufgrund der
jahrzehntelangen erfolgreichen Behauptung am Markt verbindet der
Verkehr mit "DETA" auch gewisse Gütevorstellungen.
Durch die Benutzung von "DETA.com" besteht zumindest
die Gefahr, daß der Verkehr annimmt, der Beklagte wäre das von
der Klägerin autorisierte Unternehmen, um die Klägerin im
Internet zu präsentieren. Dies gehört schließlich zu seinem
Dienstleistungsangebot.
Wie ausgeführt, besteht auch die Gefahr, daß Internetnutzer
wegen der Branchennähe eine unternehmerische Verbindung zwischen
der Klägerin und dem Beklagten vermuten.
Schließlich bietet der Beklagte die Domain offen zum Kauf an.
Damit ist auch die Gefahr gegeben, daß ein unmittelbarer
Konkurrent der Klägerin diese Domain erwirbt und für sich
nutzt, was ohne weiteres zur Gefahr einer Verwechslung führen
würde.
d) Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu.
Eine Behinderung kann auch durch die Errichtung von Vertriebshindernissen erfolgen. Dies ist immer dann der Fall, wenn kein sachlicher Grund für die Maßnahmen erkennbar ist (Köhler/Piper UWG § 1 Rn. 97). Insbesondere die Eintragung eines Sperrzeichens in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ist eine Wettbewerbswidrige Behinderung (Köhler/Pieper a.a.O. Rn. 113; Ubber a.a.O. S. 509).
Es liegt hier wie bei der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG. Die Absicht, einen Dritten am bloß beabsichtigten Gebrauch zu hindern oder der Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, ist ausreichend
für die Behinderung (Landgericht Braunschweig 9 O 450/96 -
Braunschweig.de; Helm GRUR 1996, 593 (598); Nordemann NJW 1997,
S. 1896). Das Festhalten an der Adresse nach Abmahnung und das
Kaufangebot indizieren dabei die Behinderungsabsicht (Ubber
a.a.O. S. 509). Der Beklagte trägt ja auch selbst vor, daß er
kein Interesse daran hat, die Domain selbst zu nutzen.
Die Behinderung ergibt sich auch aus der unmittelbar drohenden
Gefahr des Verkaufs der Domain an Dritte, wozu auch direkte
Konkurrenten der Klägerin gehören können.
Es ist auch falsch, wenn der Beklagte behauptet, daß eine
Behinderung deshalb ausscheide, weil er alle
Anmeldevoraussetzungen erfüllt habe. Die Vergaberichtlinien der
IANA kommen als Rechtfertigungsgrund ohnehin nicht ernstlich in
Betracht; im übrigen sehen sie ausdrücklich vor, daß die
Anmeldung Rechte Dritter nicht verletzen darf. Ältere Marken
werden von der IANA ausdrücklich respektiert.
e) Die Klägerin kann sich auch auf einen Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 2 BGB sowie § 37 Abs. 2 HGB berufen.
Nicht nur die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den § 12 und § 37 HGB geschützt.
"DETA" ist auch unterscheidungskräftig.
Indem der Beklagte die Domainadresse "DETA.com" für
sich reservieren läßt, macht er von dem Namen der Klägerin
Gebrauch und nimmt ihr gleichzeitig das Recht, sich unter ihrem
Namen im Internet zu präsentieren (Ubber a.a.O. S. 507;
Bettinger a.a.O. S. 415; Landgericht LG Frankfurt a.M. BB 1997,
1120 - XXX.de). Wie oben beim Markenrecht ausgeführt, weist die
Domain auf das Rechtssubjekt hin, das unter dieser Domain eine
Webseite betreibt. Zu Recht betont das Landgericht Mannheim (NJW
1996, 2736 - Heidelberg.de), daß die Unterscheidung einer
bestimmten Person von anderen Personen die klassische Funktion
des Namens ist. Der Internetnutzer will nicht einen bestimmten
Computer ansprechen, der sich eigentlich hinter der IP-Adresse
verbirgt. Es ist ihm egal, wo die Information physikalisch
abgelegt ist. Er will die Homepage des Namensträgers erreichen
(Bücking a.a.O. S. 1887). Werden Buchstabenfolgen als Domain
verwendet, die namensartig anmuten, geht der Internetbenutzer
davon aus, daß unter dieser Anschrift auch der Namensinhaber
erreichbar ist, zumindest wird aber vermutet, daß der
Namensinhaber etwas mit der Webseite zu tun hat (Ubber a.a.O. S
507).
Der Klägerin steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu, da
ihr eigener Name als Domain benutzt werden soll. Aufgrund der
steigenden Bedeutung des Internets besteht ein erhebliches
Interesse daran, unter der eigenen Firma eine Homepage einrichten
zu können (vgl. Nordemann, NJW 1997, 1897). Im übrigen besteht
die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der
Internetbenutzer die Domain "DETA.com" mit der
Klägerin in Beziehung bringt. Es besteht so die Gefahr der
Zuordnungsverwirrung (vgl. Kur CR 590 (593); Landgericht
Braunschweig a.a.O.).
Die Verwendung durch den Beklagten ist unbefugt. Ihm stehen
keine Rechte an "DETA" zu.
f) Es kann offenbleiben, ob - was nach Auffassung der Kammer allerdings naheliegt - das Reservieren einer Domain in der Absicht, diese an den eigentlichen Namensträger/Markeninhaber zu verkaufen, den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erfüllt (Ubber a.a.O. S. 510 bejaht die Schädigungsabsicht; Gabel a.a.O. spricht sogar von "cleveren Geschäftemachern" und "neuzeitlicher
Wegelagerei", Bücking a.a.O. S. 1886 spricht von "Namenspiralen", Kur CR 1996, 325 (327) von "Zeichenklau").
Ebenfalls offenbleiben kann, ob darüber hinaus ein Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Es
liegt allerdings nahe, mit Bücking (a.a.O. S. 1887) einen
Eingriff zu bejahen, wenn das Werbeforum des Internets ohne
eigenes Interesse blockiert wird, um die erlangte Position auf
Kosten des eigentlichen Rechtsinhabers zu vermarkten.
3. Die Klägerin kann auch verlangen, daß der Beklagte gegenüber der IANA auf die Domain verzichtet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung des bestehenden rechtswidrigen Zustandes - § 1004 BGB (vgl. OLG Frankfurt a.M. BB 1997, 1120).
4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung aus § 14, Abs. 6 MarkenG, § 1 UWG, § 823 BGB, § 256 ZPO zu. Der Beklagte hat zunächst zumindest
leicht fahrlässig dadurch gehandelt, daß er die Domain für sich reservieren ließ, ohne sich um entgegenstehende Rechte Dritter zu kümmern. Nach Abmahnung hat der Beklagte vorsätzlich gehandelt.
5. Der Auskunftsanspruch folgt aus der Schadensersatzpflicht.
Die Auskunft ist zur Vorbereitung der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches zu erteilen.
(...)
9. Der Streitwert wird auf 70.000,-- DM festgesetzt. Dabei entfallen 50.000,-- DM auf die Unterlassung, 10.000,-- DM auf die Freigabe, 5.000, -- DM auf die Auskunft und 5.000,-- DM auf die Schadensersatzfeststellung.
(...)
Bei dem Unterlassungsanspruch war die Größe der Klägerin, der Umfang der unter der Marke DETA getätigten Umsätze, die jahrzehntelange Einführung des Zeichens im Markt und die zunehmende Bedeutung des Internets zu berücksichtigen. Bei der Freigabeerklärung war zu berücksichtigen, daß erst diese Freigabe die problemlose Nutzung der Internet-Domain durch die Klägerin ermöglicht. Schadensersatzfeststellung und
Auskunftsanspruch waren mit je 10 % des Wertes des Unterlassungsanspruchs zu bemessen.
(...)
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