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Domainverkauf
§ 823, II BGB
LG Hamburg Az: 315 O 43/99, Beschluß vom 28.01.1999 - rechtskräftig -

Ein Host-Provider ist nicht berechtigt, nach Beendigung des Web-Hosting-Vertrags mit einem Domain-Inhaber, dessen Domain über das Internet oder in sonstiger Weise zum Verkauf anzubieten.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Sachverhaltsdarstellung der Kanzlei Flick:

Die Antragstellerin ist ein Marketingunternehmen, welches seine Tätigkeiten im wesentlichen über das Internet abwickelt. Als Inhaber der Domain "g....de" ist die Antragstellerin beim Denic registriert. Der Antragsgegner betreibt für ein Internet-Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in den USA die deutsche Niederlassung als Betriebsstätte.
Der Antragsgegner ließ die streitbefangene Domain im Februar 1998 im Auftrag des Antragstellers auf dessen Namen beim Denic anmelden und routete seitdem die Domain über seinen Nameserver. Nachdem die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien im Laufe der Zeit in die Brüche gegangen war, versuchte dieser nun im Rahmen des ihm noch verbliebenen Domain-Routings über seinen Server, die Domain zum Nachteil des Antragstellers zu mißbrauchen.
Im Januar 1999 stellte die Antragstellerin fest, daß die bisher eingestellten eigenen Seiten nicht mehr unter ihrer Domain abrufbar waren, sondern der Antragsgegner unter dieser Domain ein Verkaufsangebot für dieselbe in englischer Sprache mit Verweis auf seine eigene Homepage abgab. Entsprechende Willenserklärungen hinsichtlich des Domain-Verkaufs hatte die Antragstellerin jedoch weder gegenüber dem Antragsgegner geäußert, noch diesen beauftragt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Mit dem o.g. Beschluß untersagte das LG Hamburg dem Antragsgegner die Abgabe von Verkaufsangeboten hinsichtlich der Domain. Die einstweilige Verfügung wurde vom Gegner mit Widerspruch nur gegen die Kosten, also konkludentem Rechtsmittelverzicht als endgültige Regelung zwischen den Parteien anerkannt.


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