Anschaffung von Systemen, insbesondere ERP-Software
Nach branchenübergreifenden Untersuchungen wechseln mittelständische Betriebe durchschnittlich alle 7-8 Jahre auf ein neues Softwaresystem um. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Es kann sein, dass das bisher verwendete System nicht mehr gepflegt wird, neue Anforderungen an das Unternehmen mit der alten Software nicht mehr erfüllt werden können oder in der Folge eines Zusammenschlusses ein gemeinsames System gefunden werden soll.
Je größer ein Unternehmen ist und je spezieller seine Produkte sind, desto eher wird man darauf achten, dass die Software auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um Individualsoftware, die komplett für das Unternehmen programmiert wurde, handeln. Dies wird schon aus Kostengründen in vielen Fällen nicht in Frage kommen. Mittlerweile gibt es aber auch viele Produkte, die zahlreiche Funktionalitäten als Standard abbilden, die noch vor wenigen Jahren nur als Individualprogrammierng zu erhalten gewesen wären. Aus Gründen der besseren Wartung und Betriebssicherheit sollte man nach Möglichkeit auf ein Standardprodukt setzen und dieses gegebenenfalls an eigene Bedürfnisse anpassen lassen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen eine Liste aufzeigen, welche Ihnen bei der Anschaffung eines neuen Systems helfen kann. Nach unseren Erfahrungen ist es aber insbesondere dann, wenn die Geschäftsleitung nicht hinreichende Fachkunde in der IT-Branche besitzt, sehr ratsam, die Hilfe eines unabhängigen Softwarevertriebes/Beraters in Anspruch zu nehmen. Diese werden einzelne Punkte der Liste und weitere Entscheidungshilfen mit dem Unternehmer besprechen und dann die technisch beste und günstigste Lösung gemeinsam erarbeiten.
Überlegungen für den eigenen Betrieb
Wahl des Softwarehauses / -Consultant
Auswahl der Software / Projektauftrag
Richtiger (passender) Partner
Vertragsgestaltung
"Spassfaktor"
Die obigen Punkte können nur einen ersten Anhaltspunkt geben. Die Erfahrung von Softwareberatern hat aber gezeigt, dass mittelständischen Unternehmen bei der Anschaffung einer Software gerade die eigene Strategie und die Formulierung von konkreten Nutzen der Software vernachlässigen und meist nur auf die Funktionalität der Software achten.
Auf diese Weise wird leider die Möglichkeit verschenkt, späteren Erfolg des Einsatzes auch zu messen. Im schlimmsten Fall wird eine Software angeschafft, die nicht auf den Betrieb passt, sei es weil sie über- oder unterdimensioniert ist oder aber weil sie für den gewünschten Zweck nicht einsetzbar ist. Erst am Ende der obigen Checkliste sollte die Erstellung eines Lastenheftes und anhand dessen des Pflichtenheftes stehen. Um eine Fehlinvestition zu verhindern, sollte man dabei frühzeitig unterschiedliche Beratung (Technik, Steuer, Recht) in Anspruch nehmen.
Cloudcomputing
CLOUD-COMPUTING ist in aller Munde. Kein Kongress, keine Mittelstandsveranstaltung, auf der dieses Thema nicht auf einem der Panels abgearbeitet wird. Dabei bedeutet dies zunächst für den Anwender nur, dass er wie beim ASP mietweise auf eine Rechnerstruktur zugreift und Anwendungen nur nach Verbrauch aber meist auf dem neuesten Stand bezahlen muss. Der Zugriff kann dabei ebenso weltweit von einem über das Internet angebundenen Rechner erfolgen.
Der Unterschied zum ASP besteht beim Cloud-Computing darin, dass der Anwender nicht weiss, wo im Moment seine Daten physisch bereit liegen. Die Betreiber von Cloud-Modellen arbeiten wiederum ortsungebunden durch weltweite Anmietung von Rechenkapazitäten. Durch die dem Tag-Nachtverlauf entgegengesetzte Auslastung von Rechenzentren werden unwirtschaftliche Spitzenlasten dadurch vermieden und Cloud-Computing arbeitet daher kosten- und resourcensparender als ASP.
Böse Zungen behaupten ja, dass Cloud- Computing hätte nicht einen solchen Hype erfahren, wenn man es entsprechend der wahren Sicherheits- und Rechtslage eher "Sumpf-Computing" nennen würde. So aber verbindet man mit Cloud eher den Himmel und vergisst dabei, dass auch eine Wolke vielleicht nur hochliegender Nebel ist.
Nichts desto trotz sind die Vorteile einer ortsungebundenen, dynamischen IT so vorteilhaft gegenüber einem lokalen, statischen Soft- und Hardwaresystem, dass man weltweit offenbar bereit ist, gewisse Restrisiken einzugehen. Insgesamt muss man wohl auch davon ausgehen, dass die Risiken beherrschbar erscheinen. Ein erheblicher Teil der Angriffe auf die geheimen Unternehmensdaten kommt eben nach wie vor von innen, aus dem eigenen Unternehmen, so dass eine Auslagerung in die "Wolke" das Sicherheitsrisiko sogar eher noch verringert als erhöht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man auch in der Wolke klare Datenverarbeitungs- und Zugangsrechte definiert. Wegen des streng nutzerabhängigen Kostenmodels beim Cloud-Computing wird man dieses IT-Compliance und Lizenzmanagement auch eher auf dem Laufenden halten. Schließlich wird gerade bei mittelständischen Unternehmen die Datensicherung nicht so ernst genommen, wie dies häufig erforderlich wäre. Jeder Anbieter von Cloud-Computing gewährt aber eine regelmäßige, automatisierte Datensicherung, so dass sich auch hier das Datenschutzniveau eher erhöht.
Zwar sind auch Fälle denkbar, in denen Cloud-Computing ohne Nutzung von personenbezogenen Daten zur Anwendung kommt. In aller Regel aber werden von Kundendateien oder personenbezogene Vorgänge betroffen sein und man wird sich über die Zulässigkeit der Auslagerung in die "Cloud" nach dem BDSG Gedanken machen müssen. Abgesehen davon sollten aber auch allein juristische Personen betreffende Daten wie unternehmensrelevante Daten oder Bilanzen den Mindeststandard der IT-Sicherheit erfüllen, schon um nicht nach Basel-II die Kreditwürdigkeit zu verlieren. Manche Bereiche der Datenverarbeitung werden sich dabei eher als andere für die Ausagerung in die Cloud eignen. Bei einigen Daten wie etwa Daten von Anwälten, Versicherungen oder Medizinern ist wohl auch eine mögliche Strafbarkeit nach § 203a StGB zu beachten. Hier wäre jede unverschlüsselte Auslagerung in die Cloud strafbar und nach Ansicht einiger Datenschützer reicht eine normale Verschlüsselung bei sensiblen Daten auch nicht aus, so dass eine Auslagerung nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich wäre.
Bis zur Klärung der Rechtslage darüber, ob "Cloud-Computing" nun der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG unterfällt oder eben doch nur Auslagerung und Funktionsübertragung ist, wird man sich an die "strengeren Anforderungen" des § 11 BDSG halten, um gleichzeitig in den Genuss der Privillegierung dieser Vorschrift zu kommen. Allerdings vergessen einige voreilige Befürworter des Cloud-Computing, dass bei Anwendung des Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG dann auch alle Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein müssen. Der § 11 BDSG verträgt keine Rosinenpickerei.
Die Kanzlei Flick berät Sie umfassend in der Vertragsgestaltung zu "Cloud-Computing" und bringt dabei jahrelange Erfahrung aus dem Bereich des ASP-Vertragsrechts mit. Man wird dabei insbesondere folgende Punkte zu beachten haben:
SaaS- oder ASP-Verträge
Von einigen bereits totgesagt bevor es so richtig angefangen hat, nimmt der ASP-Vertrag eine doch immer größere Bedeutung in der rechtlichen Beratung an, ebenso wie Software-as-a-Service-Verträge.
Aplication-Service-Providing bedeutet, dass ein Unternehmer auf seinem Großrechner Dritten Zugang nicht nur zur Speicherkapazität sondern auch zu Anwendungsprogrammen gewährt. Für die Ferneinwahl auf den Rechner und die Fern-Nutzung der Software wird entweder eine flat-fee oder aber eine minuten- oder datendurchsatzabhängige Gebühr berechnet.
Der Vorteil für den Kunden liegt zum einen darin, dass er stets aktuelle Anwendungen hat, die er nur dann zu bezahlen braucht, wenn er diese wirklich nutzt. Für ein bestimmtes, aufwendiges Web-Projekt kann eine kleine Agentur z.B. für einige Wochen Einzelarbeitsplätze mit einer Software ausstatten, für die sie sonst einige hundert tausend Mark ausgeben müsste. Der Vorteil für den ASP liegt in der vereinfachten Wartung des Systems und einer festen Kundenbindung. In manchen technischen Lösungen von ASP wird auch nur das Bildschirm-Signal übertragen. Der gesamte Rechenvorgang findet auf dem Server des ASP statt, der Kunde erhält nur ein Signal für den Bildschirm. Der nötige Daten-Traffic kann so mühelos über ISDN bewerkstelligt werden. Üblicherweise geschieht die Einwahl an einen ASP aber über DFÜ oder Standleitungen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema ASP liegt nun mit einem Urteil des BGH vor, so dass nun in den meisten Fällen die Regeln der Miete auch für die Fernnutzung von Software anzuwenden sind. Zu beachten ist hierbei, dass die Pflichten des Vermieter stets sehr viel höher und umfangreicher sind als die des Mieters. Der Mieter braucht lediglich den vereinbarten Zins zu entrichten. Der Vermieter hingegen hat die Mietsache zur Verfügung stellen, hat diese stets instandzuhalten und hat besondere Schutz- und Fürsorgepflichten zu beachten. Die wichtigsten Regelungspunkte für den ASP-Vertrag sind:
• Betriebsbereitschaft und Anwendungsverfügbarkeit des Services
• Systemumgebung
• Anwendungsgebiete und Anwenderzahl
• Haftung für Datenverlust
• Datensicherheit und Datenschutz
• Kosten und Anwenderzins
Die obigen Punkte sind unterschiedlich zu gewichten und sollten individuell verhandelt werden. Für den Massenmarkt, den der ASP aus Kostenoptimierungsgründen ja gerade anstrebt, kann sich auch ein Formularvertrag empfehlen. Allerdings müssen dabei die gesetzlichen Grenzen für AGBen berücksichtigt werden.
Vertragsgestaltung
Gute Verträge sind die Basis jeder erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit. Gleichgültig ob ein Vertrag mit einem Kunden, einem Lieferanten, einem Mitarbeiter oder bloß mit dem Vermieter geschlossen wird; in jedem Fall geht es immer um Gewinn- bzw. Nutzenoptimierung und Kostenminimierung. Die wirtschaftlichen Konsequenzen von Verträgen spiegeln sich aber nicht nur in den vertraglich verankerten Zahlen wider. Bei jeder Vertragsabwicklung ist mit Schwierigkeiten zu rechnen, deren Tragweite oft erst nach Vertragsdurchführung klar wird. Aus einem anscheinend lukrativen Vertrag kann dann schnell ein Verlustgeschäft werden.
Es ist daher wichtig, für die verschiedenen Vertragstypen die unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken vorauszusehen und präventiv zu regeln. Darüber hinaus ist es selbstverständlich, die Vertragsfreiheit möglichst weit zu eigenen Gunsten, gleichwohl konform mit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, auszuformulieren.
Jeder sollte auch prüfen, ob er für das jeweilige Geschäft den richtigen Vertragspartner gefunden hat. Bei einfachen Dienstleistungen wie Telefonie oder Standardsoftware wird man nur das Produkt bewerten. Je komplizierter das Leistungsgefüge jedoch wird, umso genauer sollte man sich auch fragen, ob der Vertragspartner nach Art des Unternehmensführung, wirtschaftlicher Machtstellung, Unternehmenskultur und Größe des Projektteams zu einem passt. Je ungleicher dieses Verhältnis ist, desto eher wird es im Laufe der Zusammenarbeit zu Streitigkeiten kommen, weil der eine Vertragspartner den anderen überwiegt und daher keinerlei Rücksicht nimmt oder der andere nur noch mit Zwangsmitteln drohen kann, weil er sonst kein Gehör erhält.
In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass unser westliches Verständnis vom "pacta sunt servanda" (Verträge müssen eingehalten werden) nicht in allen Kulturkreisen so verstanden wird. Zwar haben aufgrund internationaler Abkommen mittlerweile fast alle westlich orientierten Länder ein vergleichbares System von gesetzlichen Regelungen über Verträge, die Unterschiede in der gelebten Vertragskultur sind jedoch zum Teil erheblich. So wird in östlichen Kulturen ein Vertrag nur als formelles Resultat einer nicht rechtlich sondern sozial verstandenen Bindung angesehen, die den anderen im Kern nicht verletzen darf und Änderungen zugänglich sein muss (vgl. Heussen; Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement). Dies muss man zumindest wissen, wenn man Verträge in diesen Regionen abschließt.
Aber auch in unseren Bereichen beginnt ein Vertrag mit den Vertragsverhandlungen als "soziales Ritual" (Negotiation Dance) und diese geben einem Gelegenheit, nicht nur die rechtlichen Vorteile durchzusetzen sondern auch seinen künftigen Vertragspartner kennenzulernen und dessen Vertragskultur einzuschätzen. Die Grenzen der gestalterischen Möglichkeiten ergeben sich dabei nur aus folgenden Gesichtspunkten:
- zwingende gesetzliche Vorschriften
- eventuell unmittelbar geltendes EG-Recht
- keine Sittenwidrigkeit von Verträgen (z.B. Knebelverträge)
- bei Standardverträgen Vorgaben der AGB-Bestimmungen (§§ 305 ff BGB)
- bei Auslandsbezug Vorgaben aus dem internationalen Privatrecht
Statistiken über Erfolgsraten z.B. von Projektverträgen im Softwarebereich schwanken sehr, sind aber alle nicht besonders ermunternd. Dabei sinkt die Erfolgsrate, je größer die Anzahl der beteiligten Personen ist (vgl. Untersuchung der Standish Group von 1995: nur 42% erfolgreiche Projekte bei mehr als 20 beteiligten Personen). Ein Großteil der späteren Streitigkeiten in Projektverträgen sind also auf menschliche Schwächen und darauf zurückzuführen, dass sich die Vertragsparteien nicht richtig über den Vertragsgegenstand geeinigt haben. Dann ist es auch fast schon egal, welche rechtlichen Regelungen man durchsetzen kann. Gerade im Softwarevereich zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Vorstellungen weit auseinanderliegen und die Parteien in vielen Bereichen "aneinander vorbeireden". Dies rührt wohl daher, dass der Besteller zwar seine eigenen Geschäftsabläufe jedoch weniger softwarespezifische Probleme bei der Umsetzung kennt. Das Softwarehaus wiederum kennt vielleicht die Kosten der Umsetzung und die Probleme der Softwareanforderungen, unterschätzt jedoch die Arbeitsschritte und Umstellungen der Prozesse im Hause des Auftraggebers. Diese Unfähigkeit sich in den Vertragspartner hineinzudenken findet man in allen Branchen. Die daraus resultierenden Konflikte lassen sich daher auf alle Projektverträge übertragen, sei es nun ein größeres Einkaufszentrum, das gebaut werden soll, oder eine Fertigungsstraße in einer Fabrik.
Für eine erfolgreiche Vertragsbeziehung muss man also zunächst einmal vorab seine eigenen Ziele und "K.O.-Kriterien" bestimmen und dann aber auch die kritischen Faktoren des Vertragspartners ergründen, so dass man hierüber eine für beide Seiten annehmbare Vereinbarung trifft. Hilfreich sind hierbei Checklisten, die durch Erfahrungen im eigenen Hause, im Konzern oder befreundeter Unternehmer zu ergänzen sind. Diese einzelnen Menüpunkte sind abzuarbeiten und auch gegenüber dem Vertragspartner offen anzusprechen. Später wird es sich meist rächen, wenn man zwar Lücken im Vertrag erkennt, sie jedoch aus Gründen einer vermeintlich besseren Rechtsposition nicht ansprechen will. Oft spielt hier auch Scham oder Höflichkeit eine Rolle. Wenn man jedoch erst nach Vertragsschluss im Laufe des Projektes entdeckt, dass die Vorstellungen über ein gutes Geschäft weit auseinanderliegen, wird es zwangsläufig zu Streitigkeiten und somit zu Verzögerungen kommen. Je nach Bedeutung und Umfang des Projektes können solche Verzögerungen jedoch unternehmenskritisch werden.
Je umfangreicher ein Projekt ist, desto eher sollte man nicht nur einen detaillierten Projektplan sondern auch seine Vertragsziele vorab grafisch darstellen. Niemand würde wohl ein Einfamilienhaus ohne vorherige Berechnung, Planung und Vertragsgestaltung bauen. Erstaunlicherweise werden aber gerade im Softwarebereich immer wieder Projekte, die in den Kosten Einfamilienhäuser noch übersteigen können, ohne vorherigen Abschluss von Verträgen, ja manchmal sogar ohne Planung begonnen. Nicht selten wird versucht, bei ersten Streitigkeiten dann noch schnell einen Formularvertrag unterschrieben zu bekommen. Nicht nur aus juristischer Sicht sondern auch aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns (Achtung! Haftung des Geschäftsführers) ist eine solche Vorgehensweise sicher nicht angemessen. Es gibt hierzu zahlreiche Möglichkeiten, bestimmte Vertragsmodelle grafisch darzustellen. Werkzeuge wie "Mind Manager" vereinfachen die systematische Darstellung von Zusammenwirken und Verantwortungsbereichen in einem Projekt.
Wenn man seine Ziele gefunden hat, sollte man daneben auch "seine Hausaufgaben" machen, was für den Bereich des Projektvertrages bedeutet, dass man Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im eigenen Hause regelt. Es ist darauf zu achten, dass die an dem Projekt beteiligten Mitarbeiter jederzeit folgende Kriterien erfüllen oder sich zumindest unverzüglich beschaffen können:
- Verfügbarkeit richtiger Informationen
- fachliche Kompetenz
- Entscheidungskompetenz
- Zuverlässigkeit
- Entschlossenheit
- keine Anhäufung von Privatwissen
- soziale Kompetenz
- Kompromiss- und Improvisationsbereitschaft
Je komplizierter das Projekt ist, desto weniger wird man sich darauf verlassen können, dass der andere Vertragspartner den nötigen Überblick hat. Bei größeren Softwareprojekten wird man z.B. nicht umhinkommen, sich eigene Fachkompetenz für den Softwarebereich anzueignen, sei es durch eigene IT-Fachleute oder durch externe Berater. Jedenfalls bei Projekten mit sechsstelligem Auftragswert sollte man immer vor Beauftragung eines Softwarehauses ein Anforderungsprofil durch eine unabhängige Beraterfirma erstellen lassen.
Erst danach schließen sich dann die Vertragsverhandlungen an, bei denen man versucht, die eigenen Ziele durchzusetzen. Auch hier ist es ratsam, sich vor Einstieg in die Verhandlungen bereits eine Taktik für die Verhandlung gemacht zu haben. Ziele sollten nach Wichtigkeit eingestuft werden, von denen man je nach Stufe bereit ist, mehr oder weniger abzuweichen. Jeder wird absolute Kriterien haben, die einen Vertrag scheitern lassen. Dann gibt es wiederum Punkte, bei denen man sich mit einer anteiligen Durchsetzung zufrieden geben würde. Wieder andere Regelungen sind für einen völlig unwichtig. Diese Punkte kann man aber nur angemessen berücksichtigen, wenn man sich vorher Sicherheit über deren Bedeutung verschafft hat, was nur aufgrund einer sauberen Planung möglich ist. Was hilft einem z.B. eine sehr günstige ERP-Software mit Zahlungsziel erst nach mangelfreier Übergabe und anschließender mangelfreier Testphase von 6 Monaten, wenn darin aber keine garantierte Wartung über die nächsten 7 Jahre beinhaltet ist? Dann kann bei Einstellung der Pflege nach einigen Jahren (sofern zulässig) die noch so günstige Lösung rausgeschmissenes Geld sein, weil die Software durch Gesetzes- oder Produktänderungen nicht mehr zu gebrauchen ist. Wenn man aber andererseits die wichtigen Punkte durchgesetzt hat, sollte man vielleicht schon im Interesse des Vertragsfriedens nicht bei allen Nebenschauplätzen auf 100% Erfüllung bestehen. Wenn man hingegen mehrere vertragskritische Punkte nicht durchverhandelt bekommt, sollte man auch nicht davor zurückschrecken, die Verhandlungen abzubrechen. Vertragsfreiheit bedeutet auch, dass man von niemanden gezwungen werden kann, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen.
Am Schluss dieser Planung und Verhandlung steht dann der eigentliche Vertragsentwurf. Hier empfiehlt es sich, eine einfache, klare Sprache zu wählen. Wie heisst es: "Der Vertrag ist das Gesetz des kleinen Mannes!" Das soll heißen, die Parteien können hier im Rahmen des zwingenden Rechtes alles formulieren. Man ist nicht an bestimmte juristische Fachbegriffe gebunden. Die Erfahrung lehrt auch, je einfacher man formuliert, desto näher kommt man an die gewünschte Regelung, weil nur einfache Formulierungen dazu führen, eine Regelung zu Ende zu denken. Man sollte immer bedenken, dass ein Vertrag im Zweifel auch für den Richter geschrieben ist und Gerichtssprache ist bekanntlich Deutsch. Nicht jeder Richter wird Begriffe wie "EDI" oder "User-Account" kennen. Verwendet man dennoch solche Anglizismen besteht zum einen die Gefahr, dass der Richter sie falsch auslegt, zum anderen dass ein Vertragsteil darunter vielleicht selbst etwas anderes versteht als der andere.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns auch noch eine Anmerkung nicht nur in Eigenwerbung: Es zahlt sich aus, einen Anwalt so früh wie möglich, bestenfalls noch vor Formulierung des ersten Vertragsentwurfes einzuschalten. Nicht selten werden bereits in Vorverhandlungen vertragliche (Neben-)Pflichten eingegangen, die man rechtlich einschätzen können muss. Man sollte auch immer versuchen, selbst den ersten Vertragsentwurf zu schreiben, wenn dies möglich ist. Wer den Vertrag schreibt, gibt den Tenor vor. Das sollte man nicht unterschätzen und nicht aus Beqemlichkeit oder aus Höflichkeit darauf verzichten.
Abschließend merken wir noch zur gelebten Vertragskultur an, dass es nicht ehrenrührig ist, auf Erfüllung von Verträgen zu bestehen. Wir teilen nicht die Auffassung mancher Entscheidungsträger, dass "gute Verträge in der Schublade verschwinden können". Keinesfalls möchten wir hier der Formalienreiterei das Wort reden. Jedoch muss man feststellen, dass es in vielen gescheiterten Projekten nicht zu einem Kollaps gekommen wäre, wenn sich eine Partei frühzeitig auf vertragsgemäße Erfüllung berufen hätte. Wer z.B. nicht haargenau darauf achtet, wann ein Change Request (Änderungswunsch) oder eine Fehlerbeseitigung vorliegt und erstere unter Hinweis auf vertragliche Lieferfristen ablehnt, braucht sich nicht wundern, wenn er sich am Ende erheblichen Minderungen wegen verspäteter Lieferung ausgesetzt sieht. Ein frühzeitiger Hinweis kann dem Gegner auch den Wind aus den segeln nehmen, wenn er glaubt, er könne nachverhandeln. Wie in allen Lebenslagen gilt eben auch beim Verweis auf den Vertrag: Der Ton macht die Musik.