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eltern.de
§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG
Landgericht Hamburg; Urteil vom 25. März 1998; Geschäftsnummer: 315 O 792/97

1. Die unberechtigte Verwendung eines durch Namens-, Marken- oder Titelschutzrechte geschützten Wortes als Domain kann eine Pflicht zum Schadensersatz auslösen.
2. Der Berechtigte kann von dem rechtswidrigen Verwender der Domain verlangen, bei der DENIC e.G. in eine Übertragung der Internet-Domain-Adresse "eltern.de" auf die Klägerin einzuwilligen.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verwendung der Internet-Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de". Die Klägerin verlegt seit den 70er Jahren die monatlich erscheinende Zeitschrift "Eltern". Sie ist Inhaberin der Marke "Eltern", Nr. 972 881 für Druckschriften, Zeitschriften, Magazine und Bücher, mit Priorität von 1987 sowie der Marke "Eltern", Nr. 2 907 888 für u. a. die Warenklasse Telekommunikation mit Priorität von 1993 (Anl. K 5).
Der Beklagte ist freier Mitarbeiter der Firma Ideas to Market GmbH, die sich unter anderem mit der kommerziellen Vermarktung von Internet-Domains beschäftigt. Er hat für sich persönlich bei der DENIC neben anderen Internet-Domains wie "video.de" und "auktion.de" die Internet.-Domain "eltern.de" reservieren lassen. Unter seiner Domain "eltern.de" bot der Beklagte zunächst für Interessierte die Möglichkeit, E-mail oder Internet-Adressen durch Schaltung einer "Co-Domain" zu testen und gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu lassen. Gleichzeitig kündigte er Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern an (Anl. B 1). Finanziert werden sollte die Aktion durch eine Werbefläche auf der Homepage. Nachdem der Beklagte mit diesem Angebot auf wenig Interesse stieß, veranstaltete er unter der Adresse "http://www.eltern.de" eine Versteigerung mit dem Ziel, die Domain "eltern.de" an den Meistbietenden zu veräußern. Bevor der Zuschlag erteilt werden konnte, erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin am 16. September 1997 eine einstweilige Verfügung (315 O 588/97, Anl. K 1). Nach deren Zustellung dekonnektierte der Beklagte die Internet-Domian "eltern.de" und verpflichtet sich straftbewehrt, die Domain jedenfalls bis zum 31. Dezember 1997 nicht auf andere zu übertragen (Anl. K 12). Anschließend bot er der Klägerin seine Zustimmung zur Übertragung der Domain gegen Übernahme einer Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 4.720,00 an (Anl. K 13). Die Klägerin erklärte sich allenfalls bereit, die Kosten der Domain-Reservierung in Höhe von DM 300,00 zu tragen. Vergleichsbemühungen sind gescheitert.

(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, die Internet-Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" zu benutzen.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke und des Titels "Eltern", unter dem sie eine Zeitschrift für Eltern vertreibt. Zwar stellen die Marke und der Titel "Eltern" eine im Hinblick auf den Inhalt der Zeitschrift beschreibende Angabe dar. Der Schutzbereich der Marke ist jedoch trotz dieses beschreibenden Charakters nicht derart geschwächt, daß sie nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit lediglich einen geringen, etwas auf Identverletzungen im nämlichen Medium beschränkten Schutzumfang aufweisen würde. Die Marke "Eltern" ist vielmehr durch ihre Benutzung im Verkehr als Zeitschriftentitel derart durchgesetzt, daß sie mindestens die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt hat. Schon die Auflage von über 500.000 verkauften Exemplaren weist für eine special-interest Zeitschrift wie "Eltern" auf einen relativ hohen Bekanntheitsgrad hin. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Media-Analyse 1997 ergibt sich ein Bekanntheitsgrad bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren von 53 % (Anl. K 4). Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber nicht substantiiert. Die Media-Analyse und die IVW-Auflage gehören zu den im Medienbereich bekannten und allgemein anerkannten Messmethoden für den Nachweis der Marktstätte von Verlagsprodukten. Daß diese nicht geeignet sein sollen, die Bekanntheit eines Zeitschriftentitels zu belegen, hat die Beklagte nicht einmal bestritten, sondern nur in Auflagenzahlen und den Bekanntheitsgrad. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern aber unsubstantiiert , da es sich bei den IVW-Werten und der Media-Analyse um allgemein zugängliche und überprüfbare Zahlen handelt. Der Werktitel "Eltern" ist demnach ebenfalls nach § 5 Abs. 3 MarkenG aufgrund von Verkehrsdurchsetzung geschützt, unabhängig von der Frage, ob dem Titel nicht auch ohne diese eine hinreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen wäre (so immerhin für die ebenfalls einen Hinweis auf den Inhalt gegebenen Zeitschriftentitel "Premiere" – Hans.OLG, Urteil vom 20.09.1990, 3 U 60/190; "Snow – Hans.OLG, Urteil vom 05.11.1989, 3 U 28/89; "die geschäftsidee" – OLG Köln, Urteil vom 25.02.1994, 6 U 173/93, alle Entscheidungen zitiert nach juris).
Zwischen der Marke und dem Titel "Eltern" sowie der von dem Beklagten verwendeten Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" besteht die Gefahr von Verwechslungen. Nach dem Grundsatz der Wechselwirkung kann die Nähe der Waren oder Dienstleistungen um so geringer werden, je näher sich die Zeichen im Ähnlichkeitsgrad kommen und je stärker sich die Kennzeichnungskraft der zu schützenden Marke darstellt, und umgekehrt kann eine große Nähe von Waren oder Dienstleistungen zur Verwechslungsgefahr auch bei Zeichen führen, wenn deren Ähnlichkeit und/oder die Kennzeichnungskraft der zu schützenden Marke geringer sind. (vgl. BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 3; Fezer, Markengesetz, § 14 Rd. 103). Bei § 15 MarkenG bestimmt sich die relative Verwechslungsgefahr bezogen auf die Branchennähe (vgl. Fezer § 15 Rn. 17; zur Wechselwirkung vgl. Fezer § 15 Rn. 73).
Die Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" ist ein mit der Marke bzw. dem Titel der Klägerin indentisches Zeichen. Der Zusatz "de" ist für die Frage der Ähnlichkeit der Zeichen außer Acht zu lassen, da es sich dabei lediglich um die für die Benutzung im Internet erforderliche Bezeichnung der Top-Level-Domain handelt, die auf die aus Deutschland stammenden Internet-Angebote hinweist. Die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die Domain hat nicht nur die technische Zuordnungsfunktion zu einem Rechner, sondern bezeichnet auch zumindest mittelbar den dahinterstehenden Anbieter. Die Möglichkeit, den Namen einer Domain vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit frei wählen zu können, hat dazu geführt, daß Anbieter bevorzugt eine Domain wählen, die nicht nur einprägsam und werbewirksam ist, sondern auch das Unternehmen, das Produkt oder die Dienstleistung des Anbieters hinweist (Ubber, WRP 1997, 497, 504; Wilmer CR 1997, 562, 565; Kur CR 1996, 325, 327).
Der Beklagte hat die Domain auch nicht rein privat genutzt. Mit dem Angebot an Internetnutzer, die Internet-Adresse unter der Domain "eltern.de" gegen Entgelt registrieren zu lassen und der späteren Versteigerung der Domain hat er vielmehr im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Die Zeitschrift "Eltern" und die von dem Beklagten unter der Domain "eltern.de" an Eltern gerichteten und angebotenen Dienstleistungen bewegen sich im gleichen Themenbereich. Der Beklagte hat unter seiner Domain Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern angeboten. Die weiter angebotene Möglichkeit, Internet-Adressen durch Schaltung einer "Co-Domain" unter seiner Domain gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu lassen, richtete sich ebenfalls an Eltern bzw. an solche Internet-Teilnehmer, die an diesem Thema interessiert sind. Zwischen dem Vertrieb einer Zeitschrift mit elternbezogenen Themen und der Verwendung einer Internet-Domain auf der ebenfalls Informationen, Werbemöglichkeiten und Dienstleistungen zu elternbezogenen Themen abgerufen werden können, besteht Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe. Die Verbraucher sind daran gewöhnt unter dem Titel einer Zeitschrift in Verbindung mit dem Zusatz einer Top-Level-Domain wie "de" die Webseite der jeweiligen Zeitschrift aufrufen zu können, wie beispielsweise "spiegel.de", "bild.de" oder "stern.de". Werden unter der Domain "eltern.de" wie von dem Beklagten angekündigt, Informationen und Angebote zu elternbezogenen Themen angeboten, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung geweckt, daß es sich entweder um ein Angebot der Klägerin oder aber zumindest um eine von dieser autorisierten Dienstleistung handelt. Damit besteht die konkrete Gefahr von Verwechslungen.
Durch die unter der Domain "eltern.de" angebotenen Informationen zum Thema Eltern besteht Wiederholungsgefahr, die allein durch Dekonnektierung der Domain und die gegenüber der Klägerin nur befristet eingegangene Verpflichtung, die Domain bis zum 31.12.1997 nicht an Dritte zu veräußern, nicht beseitigt worden ist.

2. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, da der Beklagte, dem der Titel der Klägerin bekannt war, zumindest fahrlässig gehandelt hat. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 MarkenG.

3. Die Klägerin kann nach § 1004 BGB von dem Beklagten verlangen, daß dieser zu ihren Gunsten auf die Domain verzichtet und in die Übertragung der Domain auf die Klägerin eingewilligt. Ihr Anspruch geht nämlich auch dahin, die rechtswidrige Einwirkung in ihr Markenrecht durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft zu beseitigen (vgl. LG Bochung, 14 O 33/97 – krupp.de, Anl. K 20; LG Braunschweig, 9 O 188/98, Anl. K 16).

(...)


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