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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Quelle: CR 1998, S. 165
epson.de
§§ 4; 5; 14, I,II,V ; 15 MarkG; § 12 BGB
§ 1 UWG
LG Düsseldorf; Urteil vom 04. 04. 1997 - 34 O 191/96 -
(rechtskräftig)
1. Die Registrierung einer Domain, deren Name durch Markenrecht geschützt ist, zum Zwecke, sie Dritten gegen Entgelt zum Gebrauch im World Wide Web zu überlassen, kann bestehende Markenrechte verletzen.
2. Für eine Verwechslungsgefahr i.S. des Markenrechtes reicht bereits der Betrieb der Homepage aus. Auf den Inhalt der Homepage kommt es nicht an.
Aus dem Tatbestand:
Tatbestand
Die Klägerin ist einer der Marktführer für Drucker in der
Bundesrepublik Deutschland.
Sie erzielt als deutsche Tochter der japanischen Seiko Epson Corporation einen Umsatz von rund 700 Millionen DM jährlich. Weltweit werden die Produkte der Seiko Epson Corporation und ihrer Tochterunternehmen unter der Bezeichnung "EPSON" vermarktet. Die Muttergesellschaft EPSON ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken, unter anderem der Marken-Nr. 1088228 und 1066738, die die Bezeichnung "EPSON" als Wortmarken für eine Fülle von Waren, insbesondere im Bereich der Computertechnik, schützen. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der
Markeninhaberin wahrzunehmen.
Außerdem hat die (...) Muttergesellschaft der Klägerin für das vorliegende Verfahren die Prozeßstandschaft eingeräumt.
Der Beklagte betreibt in Darmstadt eine "Agentur" und ist als
Geschäftsmann tätig.
Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC ("Deutsches Network Information
Center") registrierten Domain-Namen "epson" für Homepages im World Wide Web des Internets.
(...)
Die Klägerin beabsichtigt, im Internet künftig unter der Bezeichnung "EPSON" tätig zu werden und zwar gemäß ihrer Stellung
als deutsches Tochterunternehmen der EPSON Muttergesellschaft auf der Top-Level-Domain-Ebene ".de". Im September 1996 beantragte die Klägerin bei der DE-NIC in Karlsruhe daher die Registrierung des Domain-Namens "epson.de".
Die Registrierung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Beklagte
diesen Namen bereits habe reservieren lassen.
Daraufhin trat die Klägerin in Kontakt mit dem Beklagten, der ihr
mit Schreiben vom 16.09.1996 "freibleibend" anbot, die Domainadresse
"epson.de" gegen eine Zahlung von 3.000,00 DM an sie zu übertragen.
Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Gleichwohl
hatte der Beklagte bereits am Tage seines Angebots an die Klägerin
mit einer Epsonhändlerin, die u.a. auch Vertriebshändlerin der
Klägerin ist, eine Vereinbarung zur Nutzung der Domain-Adresse "epson.de"
gegen ein monatliches Entgelt von 800,00 DM getroffen.
Mit Schreiben vom 29.10.1996 mahnte die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten
daraufhin sowohl den Beklagten als auch die Epsonhändlerin ab. Diese
gaben eine mit der Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung
nicht ab, sondern verlangten durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten
mit Schreiben vom 5.11.1996 für eine außergerichtliche Beilegung
der Streitigkeit durch Überlassung des Domain-Namens an die Klägerin
nunmehr eine Zahlung von 25.000,00 DM.
Unstreitig hat der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe für
sich als Domain-Adressen bei DE-NIC in Karlsruhe reservieren lassen. Es
handelt sich dabei insbesondere um bekannte Firmenbezeichnungen großer
Unternehmen.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken. Insbesondere
ist auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. (...)
Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem Massenmedium, sei es ein
Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder Btx gilt der allgemeine
Grundsatz, daß Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist
- für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers - sondern
auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß
und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Köhler/Piper,
UWG, § 24 Rdnr. 17).
(...)
Jedenfalls für die Verwendung einer Domain mit der zugehörigen
Top-Level-Domain ".de" ist das bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet
das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Gerichtsbezirk
des angerufenen Gerichts.
B. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser es
unterläßt, in der streitgegenständlichen Weise im "Internet"
den Domain-Namen "epson.de" zu benutzen und/oder benutzen zu
lassen und/oder reserviert zu halten, und weiterhin verlangen, daß
der Beklagte die Reservierung dieses Domain-Namens löschen läßt.
I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich unter markenrechtlichen Gesichtspunkten
zunächst aus §§ 4, 14 I, II Nr. 1, V MarkenG.
1) Zugunsten der Muttergesellschaft der Klägerin ist unter den Marken-Nr.
.... und ... die Bezeichnung "EPSON" als Wortmarke geschützt. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen, so daß ihr an dieser Marke gemäß §§ 4, 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht zukommt.
2) Die Domain "epson.de" ist ein hierzu identisches Zeichen im
Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG und verletzt den Schutzbereich des ausschließlichen
Rechts der Klägerin.
a) Die Auffassung des Beklagten, die Domain "epson.de" stellt lediglich eine "Adresse" dar, so daß markenrechtliehe Vorschriften unberührt bleiben müssen, ist nicht zutreffend. Diese Auffassung ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die ursprüngliche Rechneradressierung im Internet auf numerischer Grundlage erfolgte, bevor man gerade aus Gründen der erleichterten Assoziation von Rechneradresse und Anbieter dazu überging, den numerischen Zahlenfolgen logische Namen (= Domains) zuzuordnen. Entscheidend ist letztlich aber allein, daß die Verwendung der Domain ein anderes Markenrecht verletzt (vgl. Kur, CR 1996, 590, 591). Anknüpfungspunkt ist nicht die Rechtsnatur der Domain-Adresse, sondern vielmehr jene der Kennzeichnung "EPSON" der Klägerin, die ohne weiteres eine Marke i.S.d. § 4 MarkenG darstellt. Diese genießt kraft ihrer Eintragung Schutz, ohne daß es in markenrechtlicher Hinsicht etwa noch darauf ankommt, ob die Verwendung der Marke innerhalb einer Telegrammadresse, Telex- oder Telefaxkennung bzw. als Domain innerhalb einer Internet-Location eine Hinweisfunktion auf den Anbieter zuläßt. Diese Frage ist nicht entscheidend für die Anwendbarkeit markenrechtlicher Vorschriften, sondern allenfalls für die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen Verwechselungsgefahr im Bereich des § 14 II Nr. 2 oder 3 MarkenG.
b) Die Identität der Klagemarke und der vom Beklagten registrierten
Domain steht außer Zweifel. Dem Suffix ".de" innerhalb
des Domain-Namens kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung
zu, da in den Verkehrskreisen, in denen die Verwendung von Domains erfolgt,
die Bedeutung des Suffix als bloßes regionales Zuordnungskriterium
bekannt ist. Aus diesem Grunde ist die Domain "epson.de" ein
identisches Zeichen zur Klagemarke im Sinne des § 14 II Nr. 1 MarkenG
und nicht nur ein ähnliches im Sinne von § 14 II Nr. 2 oder 3
MarkenG.
3) Zwar liegt in der bloßen, spekulativen Registrierung der Domain
"epson.de" noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr
i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG, da ein Homepage-Angebot dem Publikum durch
Eingabe der Adresse "http://www.epson.de" nicht zugänglich
ist. Dieses sog. "Domain-Grabbing" unterscheidet sich in rechtlicher
Hinsicht insofern grundlegend von jenen im Schrifttum bereits umfangreich
erörterten Fällen, in denen unter Ausnutzung einer fremden Marke
Angebote im World Wide Web unter einer entsprechenden Adresse angeboten
werden und für Interessenten abrufbar sind, die durch die Verwendung
einer bekannten Marke angelockt werden sollen. Ein vollendetes Handlungselement
dieser Art scheidet beim spekulativen "Domain-Grabbing" jedoch
aus.
4) Der Unterlassungsanspruch des § 14 Abs. 5 MarkenG erstreckt sich aber nicht nur auf bereits aktualisierte Verletzungshandlungen, sondern auch auf eine hinreichend konkret drohende Verletzungsgefahr, die im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage unterbunden werden kann. Als Störung genügt nämlich bereits, daß zwar ein Eingriff
in das ausschließliche Recht der Klägerin selbst noch nicht erfolgt ist, aber die begründetete Besorgnis solcher Eingriffe vorliegt. Im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage kommt es allein darauf an, ob die drohende Handlung, ihre Realisierung vorausgesetzt, die kennzeichenmäßige Benutzung des jüngeren Zeichens bei Warengleichartigkeit im geschäftlichen Verkehr darstellen würde, wobei Tatsachen gegeben sein müssen, die die Annahme rechtfertigen, daß solche rechtswidrigen Eingriffe
in das Recht der Klägerin beabsichtigt sind oder vorbereitet werden (st. Rspr. seit RGZ 54, 415; 104, 379). Hieran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
a) Die beabsichtigte Nutzung der Domain "epson.de" soll nicht ausschließlich persönlichen Kommunikationszwecken des Beklagten
dienen. Vielmehr beabsichtigt der Beklagte nach eigenem Bekunden, dritten
Personen die Nutzung der Domain zu ermöglichen. Diese Nutzung durch
Dritte ist schlechterdings nur im geschäftlichen Verkehr möglich.
Der von dem Beklagten beabsichtigte Handel mit den Domains erklärt
sich nur vor dem Hintergrund, daß er entweder hofft, daß der
Inhaber einer identischen Marke die Domain für seinen eigenen geschäftlichen
Einsatz "zurückkauft" - so das ursprüngliche Angebot
des Beklagten an die Klägerin - oder daß andere Personen die
Domain erwerben, um ihrerseits Nutzen aus der Nähe zu einer bekannten
Domain für ihren geschäftlichen Verkehr zu ziehen - so etwa die
Absicht der Vertriebshändlerin der Klägerin, mit der der Beklagte
bereits eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hatte.
b) Soweit nach dem neuen Markenrecht aufgrund der Fassung der §§
14, 15 MarkenG und der Erwägungsgründe der EU-RiLi 89/104 umstritten ist, ob
die verletzende Bezeichnung, also hier die streitgegenständliche Domain,
im Geschäftsverkehr auch kennzeichenmäßig erfolgen muß oder ob nicht bereits jede Benutzung ausreicht (vgl. zum Streitstand Sack,
GRUR 1995, 81 ff.), besteht kein Anlaß, zu dieser Streitfrage Stellung
zu nehmen. Denn auch eine drohende kennzeichenmäßige Benutzung
der Domain ist vorliegend zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn im geschäftlichen
Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung
einer Ware oder in Beziehung auf sie gebraucht wird, so daß der unbefangene
und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das Zeichen diene zur
Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen.
Die Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet, sie erfüllt
daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung einer an sich
numerischen Adresse mit einer logischen Buchstabenfolge gerade den Zweck,
dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen
übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen. Sie erlangt diesen
zeichenmaßigen Gebrauch insbesondere auch deshalb, weil die Domains
bereits verbreitet Verwendung etwa in Werbeanzeigen, speziellen Internetverzeichnissen,
Informationsseiten von Magazinen und Zeitungen, Werbeaufschriften usw.
finden, ähnlich wie Telefon- und Telefaxnummern. Von dem drohenden
kennzeichenmäßigen Gebrauch der Domain "epson.de"
ist daher auszugehen.
c) Weiterhin ist auch die notwendige hinreichend konkrete Begehungsgefahr
gegeben.
aa) Ob sich die Begehungsgefahr bereits aus der bloßen Registrierung
der streitgegenständlichen Domain bei der DE-NIC ergibt, kann dahinstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung zum Kennzeichnungsrecht stellt zwar
bereits die Anmeldung eines verwechselbaren Zeichens für gleiche oder
gleichartige Waren zu einem Register eine Beeinträchtigung eines älteren
Rechts dar (vgl. RG GRUR 1942, 432, 437; OLG Düsseldorf, NJWE 1996,
275; OLG München, NJWE 1996, 253; OLG Köln, GRUR 1993, 688; Baumbach/Hefermehl,
WZG, 12. Auflage 1985, § 24 Rdnr. 10; v. Gamm, WZG, 1965, §
24 Rdnr. 29; Giefers, Markenschutz, 4. Auflage 1995, Rdnr. 224),
allerdings gründet sich diese von der Rechtsprechung statuierte Vermutung
im wesentlichen auf den im früheren §11 WZG tatbestandlichen
als Eintragungsvoraussetzung verlangten Benutzungswillen (vgl. zuletzt
noch OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine entsprechende tatbestandliche Voraussetzung
des Benutzungswillens für die Registrierung einer Domain, die einer
Markeneintragung vergleichbar ist, gibt es im Verfahren bei der DE-NIC
nicht, so daß aus der objektiven Natur der Eintragung nicht ohne
weiteres ein Rückschluß auf einen subjektiven Willen des Registrierenden
zur Benutzung gezogen werden kann.
Allerdings ist der Schluß auf eine Begehungsgefahr aus einer bloßen
Registereintragung nur eine Hilfskonstruktion und stets dann entbehrlich,
wenn sich in concreto bereits aufgrund subjektiver Verhaltensweisen des
in Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr ergibt. Die Voraussetzungen,
daß ein Eingriff greifbar nahe ist und die Umstände seine Vorbereitung
und/oder die Absicht der Verwirklichung erkennen lassen, sind gegeben:
Der Beklagte hat, noch im laufenden Verfahren, mehrfach erklärt, daß
die Registrierung der Domains nicht etwa dem Zwecke dient, diese lediglich
für alle anderen Benutzer zu sperren, so daß sie nie im Internet
genutzt werden können. Erklärtes Ziel des Beklagten ist es, die
registrierten Domains einer Plazierung im World Wide Web zuzuführen,
indem er sie dritten Personen - gegen Entgelt - hierzu überläßt.
Jede andere Sichtweise ist lebensfremd. Der Beklagte weiß genau -
und er räumt dies auch ein - daß ein Dritter eine Domain gegen
Zahlung erheblicher Beträge kaum zu dem Zwecke erwirbt, um sie gleichsam
zu horten und nicht für ein WWW-Angebot zu verwenden. Der Handel des
Beklagten mit den Domains dient allein dazu, daß die registrierten
Domains im World Wide Web erscheinen; nur dies macht das Verhalten des
Beklagten letztlich zu einem finanziell lukrativen Unterfangen. Dafür
spricht insbesondere auch eindeutig die unstreitige Tatsache, daß
der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe - insbesondere bekannte
Firmenbezeichnungen großer Unternehmen - für sich als Domain-Namen
hat reservieren lassen. Außerdem hat eine drohende Gefahr für
die geschützte Marke der Klägerin sich bereits im laufenden Verfahren
fast in einer tatsächlichen Verletzung realisiert, denn der Beklagte
hatte mit einer Vertriebshändlerin der Klägerin bereits vertragliche
Absprachen getroffen, aufgrund derer diese die Domain "epson.de"
ab dem 11.12.1996 nutzen sollte. Bezeichnenderweise hatte der Beklagte
es abgelehnt, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben.
Da er aus Rechtsgründen von der Rechtmäßigkeit seines "Domain-Handels"
überzeugt ist, besteht die jederzeitige Gefahr, daß er seiner
Reehtsüberzeugung erneut durch einen Vertragsschluß mit einem
an der Domain "epson.de" Interessierten Geltung verleiht. Jedenfalls
ist bei einer solchen Sachlage von einer hinreichend konkreten Begehungsgefahr
auszugehen.
Dies entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung, daß die
Kundgabe der Absicht gegenüber einem Markeninhaber, (rechtswidrig)
dessen Marke in den Verkehr zu bringen, eine Erstbegehungsgefahr begründet
(vgl. RGZ 104, 378; OLG München, WRP 1997, 116, 117). Daß ein
solches Inverkehr-Bringen der Marke erfolgen soll, ist einziger Zweck der
vom Beklagten vorgenommenen Registrierung der Domain. Ob die Gefahr eines
rechtswidrigen In-Verkehr-Bringens dann ausscheidet, wenn verläßliche
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß ein In-Verkehr-Bringen
ausschließlich durch Überlassung an den markenrechtlich Berechtigten,
also hier die Klägerin, erfolgen soll - wie der Beklagte nunmehr noch
vorgebracht hat - kann dahinstehen. Der Beklagte hat gleichzeitig mit der
Klägerin und deren Vertriebshändlerin über die Nutzung der
Domain verhandelt und diese gleichsam meistbietend versteigert. Es ist
unerfindlich, wie er bei einer solchen Konstellation davon ausgehen wollte,
daß die Vertriebshändlerin zur Nutzung der Domain berechtigt
sein sollte, er also gemäß seinem angeblichem Geschäftsprinzip
die Domain an eine zur Nutzung der Marke berechtigte Person übertragen
wollte.
Daß das Auftauchen der Domain im Internet durch eine dritte Person
realisiert wird, spielt allenfalls für die Frage der Passivlegitimation
des Beklagten, nicht aber für eine Begehungsgefahr eine Rolle.
Nach alledem droht der Klägerin die Gefahr der Benutzung einer für
sie geschützten Marke im Geschäftsverkehr in Form einer Domain-Plazierung
durch eine hierzu nicht berechtigte Person, gegen die sie sich grundsätzlich
mit der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann (für
die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gemäß § 14 V MarkenG
im Falle des "Domain-Grabbings" im Ergebnis auch Kur,
Kennzeichenkonflikte im Internet, in: FS-Beier, 1996, S. 265, 273; Bettinger,
Kennzeichenrecht im Cyberspace, http://www.nic.de/rechte/bettinger.html,
S. 38 (Fn. 74); Strömer,
Business Online 1996, Nr. 2; a.A. ohne nähere Begründung
Graefe, Marken im Internet, MA 1996, 100, 102).
5) Die drohende Verwendung begründet auch eine Verwechslungsgefahr
bezüglich der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin, die sich
nach dem neuen MarkenG aus der Identität oder Ähnlichkeit sowohl
der Kennzeichnungen/Marken als auch der Waren/Dienstleistungen ergibt:
Wie bereits festgestellt, steht vorliegend die Verwendung identischer Kennzeichnungen im Raum. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist somit die Identität
oder der Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen
entscheidend (vgl. BT-Drs. 12/6581, S. 65). Nach der Überzeugung des
Gerichts kommt es bei dieser Bewertung nicht darauf an, welche Waren oder
Inhalte möglicherweise auf einer Homepage angeboten werden, die mit
der vom Beklagten registrierten Domain im Internet plaziert wird. Die verwechselungsfahige Ware bzw. Dienstleistung ist nämlich bereits die unter der Domain
aufzurufende Homepage als solche. Insofern gestaltet sich die Sachlage
nicht anders als etwa bei zwei unter identischem Titel angebotenen Zeitschriften,
für die es ebenfalls entbehrlich ist, eine Ähnlichkeit anhand
des Inhalts der Zeitschriften zu konstatieren: Nicht der Inhalt, sondern
das Produkt als solches ist die Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markengesetzes.
Hieraus ergibt sich, daß unbeachtlich der Frage, ob auch ähnliche
Waren zu jenen der Klägerin unter der Domain "epson.de"
angeboten werden sollen, unter einer zur Unternehmenskennzeichnung der
Klägenn identischen Bezeichnung eine identische Ware bzw. Dienstleistung,
nämlich eine Homepage, bereitgehalten werden soll. Aus dieser doppelten
Identität ergibt sich ohne weiteres die Verwechslungsgefahr. Die von
der Klägerin verwandte Unternehmensbezeichnung hat eine besonders
starke Verkehrsgeltung, da die Klägerin einer der bekanntesten Hersteller
von Computern überhaupt ist. Da die Bezeichnung zumindest in der deutschen
Sprache keinen Sinngehalt hat und als Kunstschöpfung aufgefaßt
wird, weist die Bezeichnung eine besonders starke Unterscheidungskraft
auf. Ein Angebot einer klägerfremden Person unter der streitgegenständlichen
Domain im Internet löst daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen,
die aufgrund ihrer Nutzung des Internets in der Computerbranche regelmäßig
gut orientiert sein werden, die Assoziation aus, daß es sich bei
den Inhalten der entsprechenden Homepage um ein in irgendeiner Art und
Weise offizielles oder zumindest autorisiertes Angebot der Klägerin
handelt. Eine solche Verwechslungsgefahr ist bei der Verwendung eines Kunstnamens
wie "..." in wesentlich stärkerem Maße gegeben als
bei der Verwendung etwa von Städtenamen als Domain, die bereits wiederholt
Gegenstand von Gerichtsverfahren waren ("heidelberg.de" = LG Mannheim CR 1996, 353f; "kerpen.de" = LG Köln 3 O 477/96). Die Erwartungshaltung des Internet-Nutzers, der bei dem Einsatz seiner Computeranlage oftmals sogar ein Peripheriegerät der Klägerin benutzen wird, geht bei der Kenntnisnahme einer Internetadresse, die die Domain "EPSON" enthält, in einem Internet-Verzeichnis, in einem Hyperlink-Hinweis oder in sonstigen Veröffentlichungen regelmäßig davon aus, daß eine Beziehung der Domain zur Klägerin besteht.
Zudem ist für Domains der streitgegenständlichen Art charakteristisch,
daß sie es einem Internet-Benutzer gerade ermöglichen sollen,
ohne positives Wissen von der Existenz einer Homepage eines Unternehmens
den Zugriff durch Eingabe des Unternehmenskennzeichens mit den feststehenden
Prä- und Suffixen auf das Gerate wohl hin zu ermöglichen, weil
der Nutzer regelmäßig davon ansgeht, daß sich etwa unter
der Domain "lufthansa.de" kein Reisebüro, sondern die gleichnamige
Fluggesellschaft, unter "focus.de" das gleichnamige Magazin und
kein Zeitungskiosk, unter "uni-koeln" die gleichnamige Universität
und nicht einer ihrer Studenten und unter "epson.de" der gleichnamige
Hersteller und nicht ein beliebiger Computerhändler verbirgt. Jede
andere Sichtweise muß sich dem Vorwurf der Lebensfremdheit aussetzen.
Denn es ist praktisch ausgeschlossen, daß ein Internet-Nutzer mit
dem Namen "EPSON" eine natürliche Personen assoziiert - im
gesamten Gebiet der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann etwa
gibt es keine einzige natürliche Person eines solchen Namens - oder
davon ausgeht, daß ein Anbieter einer Homepage bewußt eine
Domain mit der Kennzeichnung eines bekannten Unternehmens wählt, um
auf diese Weise Informationen aus seinem Privatbereich mitzuteilen. Dies
ergibt sich allein schon aus dem gescheiterten Überlassungsvertrag
des Beklagten mit der Vertriebshändlerin der Klägerin, der erkennbar
sinnlos gewesen wäre, wenn nicht bereits nach der Überzeugung
des Beklagten der Einsatz der Domain der Vertriebshändlerin nur deshalb
einen Nutzen bringt, weil die Internetnutzer mit der Domain gerade ein
Angebot der Klägerin assoziieren und nicht ein solches eines beliebigen,
weithin unbekannten Computerhändlers. Wäre es anders, könnte
ein ebenso wirkungsvoller Effekt für die Vertriebshändlerin oder
einen anderen Interessenten nämlich bereits durch den Einsatz sog.
Suchmaschinen gewährleistet werden, die das Auffinden der Homepage
etwa der Vertriebshändlerin bereits dann erlaubt hätte, wenn
sie nicht die Domain "epson.de" verwendet hätte, sondern
lediglich den Begriff "..." wiederholt in ihren Angeboten auf
der Homepage erwähnt hätte. Auch würde der Anbieter seine
Homepage ansonsten unter einer Domain anbieten, die etwa seinen eigenen
Namen beinhaltet. Käme es ihm allein darauf an, zum Wohle auch der
Klägerin allein ihre Waren herauszustellen, ohne sich den Namen der
Klägerin hierbei als Blickfang zu Nutze zu machen, so wäre ihm
dies durch Einrichtung einer entsprechenden sub-domain "..."
unterhalb einer seiner Unternehmenskennzeichnung entlehnten Domain möglich,
mit der der Verkehr dann keine unmittelbare Assoziation bzgl. der Herkunft
machen würde. Durch die beabsichtigte Verwendung der Domain hingegen
wird die Homepage aus der Masse der übrigen hervorgehoben, etwa auch
durch bevorzugte Berücksichtigung in sog. Web-Crawlern.
Demgemäß begründet die drohende Verwendung der Domain "epson.de"
eine Verwechselungsgefahr mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin.
6) Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung auch passivlegitimiert.
Der Umstand, daß der Beklagte die Domain zunächst aufgrund vertraglicher
Absprachen einem Dritten zur Nutzung überläßt, der diese
dann bestimmungsgemäß mit einem Angebot im Internet plaziert,
enthebt den Beklagten nicht seiner deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit.
Selbst wenn man für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr nicht
an die Registrierung der Domain bei der DE-NIC anknüpft, die nach
der ständigen Rechtsprechung den Beklagten bereits unmittelbar und
unbeachtlich eines später gegebenenfalls hinzutretenden Verhaltens
eines "Lizenznehmers" der Domain zum Verletzer im Sinne einer
deliktsrechtlichen Täterschaft macht, sondern an die bloße Ankündigung,
die Domain in den Verkehr bringen zu wollen, ist es grundsätzlich
unbeachtlich, ob der Anmeldende letztlich auch derjenige sein wird, der
die mit der vorbeugenden Unterlassungsklage angegriffene Verletzungshandlung
möglicherweise vornehmen wird. Aus der bekundeten Absicht das Kennzeichen
gar nicht selbst nutzen zu wollen, folgt jedenfalls dann die Passivlegitimation,
wenn die Domain bestimmungsgemäß durch einen Dritten genutzt werden soll. Es ist stets denkbar, daß ein Kennzeichen nach der Anmeldung nicht selbst genutzt, sondern im Wege der Lizenzierung einem Dritten überlassen wird, der dann die drohende Verletzungsgefahr in einer tatsächlichen Verletzungshandlung realisiert. § 26 Abs.
2 MarkenG bestimmt zur Verhinderung der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Möglichkeit,
daß die Nutzung einer Marke durch einen Dritten aufgrund einer entsprechenden
Gestattung dem Gestattenden wie eine eigene Benutzung zuzurechnen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Überlassung der Domain, die
einer Ermächtigung zur In-Verkehr-Setzung gleichkommt, den Beklagten
zu einem (Mit-)Täter oder zu einem Gehilfen macht. Verletzer (und
damit passiviegitimiert) ist auch, wer die Verletzung durch Gestattung
mitzuveranlassen droht. Die Passivlegitimation bei einer negatorischen
Unterlassungsklage ist nämlich bereits dann gegeben, wenn Handlungen
einer Person vorliegen, die den Gebrauch eines Kennzeichens im Geschäftsverkehr
durch eine andere Person, hier etwa den potentiellen Erwerber der streitgegenständlichen Domain, vorbereiten oder bezwecken, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es letztlich zur mißbräuchlichen Benutzung kommt (st. Rspr.,
vgl. bereits RG JW 1895, 485; RGZ 104, 377, 379; Baumbach/Hefermehl,
WZG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 9 m.w.N.). Selbst wenn der Beklagte nur
Gehilfe einer Verletzung durch einen anderen, nämlich desjenigen,
dem er die Domain überlassen hat, wäre, kann ihm daher die Mitwirkung
an der drohenden Verletzungshandlung untersagt werden ohne Rücksicht
darauf, ob es zu einer Vollendung des rechtswidrigen Eingriffs in das ausschließliche
Recht der Klägerin kommt. Der Einwand, dem Publikum werde die Domain
im Ergebnis erst durch eine dritte Person zugänglich gemacht, vermag
den Beklagten daher nicht zu entlasten.
Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Anwendungsbereich des § 14 II
Nr. 1 MarkenG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.
7) a) Der Beklagte ist daher zunächst gemäß § 14 V MarkenG
verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "epson.de"
selbst zu benutzen oder Dritten durch Überlassung die Nutzung zu ermöglichen.
b) Der weitergehende Anspruch auf die Abgabe der Erklärung der Aufhebung
der Reservierung der Domain gegenüber dem Deutschen Network Information
Center DE-NIC folgt aus §§ 14, 18 Abs. 3 MarkenG,
§ 1004 I BGB. Für den Fall, daß die primär in §
18 I, II MarkenG gewährten, mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden
Vernichtungsansprüche dem Verletzten nicht dienlich sind, eröffnet
§ 18 III MarkenG die Anwendung weitergehender Beseitigungsansprüche
wie § 1004 I BGB, gemäß dem ein Störer zur Beseitigung
einer geschaffenen Beeinträchtigung verpflichtet ist. Die Nichtbeseitigung
der drohenden Gefahr ist gleichbedeutend mit der Aufrechterhaltung dieser
Gefahr; in solchen Fällen läuft ein Beseitigungsanspruch parallel
zu einem Unterlassungsanspruch (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH GRUR 1993,
972, 975; OLG Düsseldorf NJWE 1996, 275, 277). Art und Umfang der
Beseitigung hängen von Art und Umfang der Beeinträchtigung ab
(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl. UWG, Rdnr. 307
ff.). Im vorliegenden Fall ist eine nachhaltige Gefahrbeseitigung nur durch
Löschung der Domain-Reservierung des Beklagten bei der DE-NIC möglich;
hierfür bedarf es der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung
gegenüber der DE-NIC, zu welcher der Beklagte gemäß §
18 III MarkenG, § 1004 I BGB verpflichtet ist (vgl. BGH vom 8.7.1958,
I ZR 68/57 für den Fall der Verpflichtung der Rückgabe einer
Fernsprechnummer an das zuständige Fernsprechamt; nicht veröffentlicht
- zitiert nach Baumbach-Hefermehl, Einl. UWG, Rdn. 312 ;).
II. Die Klage ist weiterhin auch unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten
gemäß §§ 5, 15 I, II, V MarkenG begründet.
1) Die Klägerin genießt für den Firmenbestandteil "..."
aus ihrer Gesamtfirma "... Deutschland GmbH" den Schutz des §
5 MarkenG. Es handelt sich hierbei um den einzigen unterscheidungsfähigen
Bestandteil der Firma der Klägerin. Ein solcher Firmenbestandteil
ist im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firma dann schutzfähig,
wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen
der Firma geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf
das Unternehmen durchzusetzen. Die Kammer kann aufgrund eigener Sachkunde
beurteilen, daß das Schlagwort "..." einen im Verkehr besonders
prägnanten Hinweis auf die Klägerin darstellt, die eine der bekanntesten
Anbieter von Computern in Deutschland ist. Der Firmenbestandteil "..."
wird darüberhinaus als alleiniges Kennzeichnungsmittel für die
Firma verwandt, so etwa auf den Geschäftsunterlagen oder den Verpackungsmaterialien
der Klägerin. Er ist zudem als Marke für die Klägerin markenrechtlich
geschützt.
2) Die Klägerin ist daher dagegen geschützt, daß Dritte
die geschäftliche Bezeichnung in einer eine Verwechslungsgefahr begründenden
Weise benutzen. Welche Rechtsqualität diese Bezeichnung des Dritten
hat, war bereits nach § 16 UWG unerheblich, nichts anderes gilt für § 15 MarkenG. Entscheidend ist allein, ob eine Domain grundsätzlich geeignet ist,
die Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmen der Klägerin zu
begründen. Dies ist zu bejahen. Eine Domain wirkt, ähnlich wie
ggbfs. eine Telefonnummer (BGH GRUR 1953, 290), eine Telegrammadresse
(BGH GRUR 1955, 481) oder eine Telexkennung (BGH GRUR 1986, 475) als besondere
Form der Unternehmenskennzeichnung. Zwar ist eine Domain grundsätzlich
frei zusammenstellbar. Gleichwohl bestätigt die Lebenserfahrung, daß
eine Domain regelmäßig keine wahllose Buchstabenzusammenstellung
darstellt. Bei dem gewerblichen Einsatz einer Domain hat jeder Anbieter
das Bestreben, die Domain so zu gestalten, daß sie eine Ableitung
der Firma oder der Unternehmenskennzeichnung darstellt; sie ist daher regelmäßig
auf die Unternehmenskennzeichnung zurückführbar. Es kann unter
diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, daß die angesprochenen
Verkehrskreise bei der Internet-Nutzung die Domain als Kurzbezeichnung
des Unternehmens ansehen. Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Firmen
werden im Geschäftsverkehr auf eine sich aufdrängende Kurzform
reduziert. Auf welche Weise diese Kurzform in den Verkehr eingeführt
wird, ist unerheblich. Dies kann auch durch eine Domain erfolgen, die gerade
zu dem Zwecke eingesetzt wird, der leichteren Unterscheidung der Anbieter
im Internet zu dienen. Sogar eine sogenannte Telexkennung, die im Gegensatz
zu einer Domain zu einem überwiegenden Teil beliebige Buchstabenfolgen
enthält und noch nicht einmal benötigt wird, um eine Verbindung
herzustellen, also eine bei weitem nicht so einprägsame Verwendung
findet wie eine Domain, wird bereits als schutzfähige Unternehmenskennzeichnung
angesehen (BGH a.a.O.); für eine Domain kann daher nichts anderes
gelten. Soweit die abgekürzte Firmenbezeichnung in einer Domain das
Unternehmen für jedermann erkennen läßt, kann ihr der namens-
und firmenrechtliche Schutz der § 15 MarkenG,
§ 12 BGB zuteil werden. Hieran ändert - entgegen der Auffassung
des Beklagten - die theoretische Möglichkeit nichts, daß eine
Domain auch mit bloßen, inhaltsleeren Zahlen- oder Buchstabenfolgen
besetzt werden könnte (wie im übrigen Telegrammadressen - vgl.
RG GRUR 1923, 46, 47 - und Telexkennungen - BGH GRUR 1986, 475 - auch).
2) Daß eine Verwendung auch der Unternehmenskennzeichnung durch den
Beklagten hinreichend konkret droht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen
(vgl. B.I.4)
3) Ebenso ergibt sich daraus, daß eine Verwechselungsgefahr gegeben
ist (vgl. B.I.5).
4) Unter Zugrundelegung des kennzeichenrechtliehen Prioritätsprinzips
würde die drohende Verwendung auch unbefugt im Sinne des § 15
II MarkenG erfolgen.
Die Bezeichnung "EPSON" ist für die Klägerin seit 1984
als Warenzeichen/Marke geschützt, die erstmalige Verwendung der entsprechenden
geschäftlichen Bezeichnung liegt daher jedenfalls vor der Registrierung
der Domain "epson.de" durch den Beklagten im Jahr 1995 oder 1996.
5) Der aus dem Vorstehenden zu folgernde Unterlassungsanspruch der Klägerin
ergibt sich demgemäß aus § 15 IV MarkenG; hinsichtlich
des hiermit verbundenen Beseitigungsanspruchs gilt das zu B.I.7b Ausgeführte.
III. Der Klageanspruch rechtfertigt sich ferner nach Maßgabe
des zu § 15 MarkenG Ausgeführten auch aus § 12 S. 2 BGB.
Die Firma einer Kapitalgesellschaft wie jene der Klägerin ist deren
Name im Sinne des § 12 BGB. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG
liegt daher regelmäßig auch eine Verletzung des - weiter reichenden
- § 12 BGB vor. Es kann hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des
Beklagten, insbesondere der Registrierung der Domain "epson.de"
bei der DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der Klägerin zum Gebrauch
ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden kann, denn der
Klägerin droht jedenfalls eine Namensanmaßung durch Verwendung
ihres Namens als Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des
§ 12 BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der Klägerin
- also deren vollständige Firma - sondern nur der wesentliche Teil,
mithin das Wort "EPSON", benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971,
517, 518). Auch die sich aus § 12 S. 2 BGB ergebenden Abwehransprüche
können im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht
werden.
Die drohende Verwendung ihres Namens im Internet verletzt schutzwürdige
Interessen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Maßgabe,
daß eine Firma als Name in dem Falle, in dem der Name keinen Hinweis
auf eine natürliche Person enthält, also eine Kunstschöpfung
ist, nur soweit geschützt ist, als sich seine Verwendung auf das geschäftliche
Interesse des Namensträgers auswirkt. Dieses in § 12 UWG
vorausgesetzte schutzwürdige Interesse ist regelmäßig dann
gegeben, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG
vorliegt, da der namensrechtliche Schutz des § 12 BGB insofern weiter
reicht als der markenrechtliche aus §15 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1994, § 16 Rdnr. 64, zur identischen
Frage des Verhältnisses von § 16 UWG und § 12 BGB). Eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG ist bereits unter B.II.3.
festgestellt worden: Die betroffenen Verkehrskreise, die Nutzer des Internets,
werden den Gebrauch des Namens "EPSON" regelmäßig als
Hinweis auf die namenstragende Klägerin auffassen. Es gilt insofern
nichts anderes als bereits zur Verwechslungsgefahr im Rahmen des Tatbestands
des § 15 MarkenG ausgeführt, gleiches gilt für die Frage
der auch in § 12 BGB vorausgesetzten Branchen- bzw. Warennähe
sowie der Befugnis des Beklagten zur Namensführung.
IV. Die Klage ist schließlich auch aus § 1 UWG
begründet, da der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Handeln des Beklagten stellt
eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar.
1) Der Beklagte hat sich zeitfrüher die Domain "epson.de"
bei der DE-NIC registrieren lassen. Er hat insofern unter Prioritätsgesichtspunkten
eine formale Rechtsposition erlangt, die ihn gegenüber der Klägerin,
die das Zeichen zuvor zwar umfänglich, aber gerade nicht als Domain
benutzt hat, bevorzugt. Für die insofern identische Interessenlage
im Bereich des Warenzeichen-/Markenrechts ist jedoch unter wettbewerbsrechtlichen
Aspekten anerkannt, daß bei Vorliegen besonderer Umstände auf
Seiten des Zeicheninhabers die Berufung auf das formale Zeichenrecht gegenüber
dem Vorbenutzer unter dem Gesichtspunkt der Behinderung wettbewerbswidrig
und rechtsmißbräuchlich sein kann. Die in einem formalisierten
Verfahren, das keinerlei wettbewerbsrechtliche Fragen berücksichtigt,
erlangte Rechtsposition schützt den Erwerber nicht absolut, sondern
ist einer sachlich-rechtlichen Überprüfung jederzeit zugänglich.
Der Zweck der formalen Registrierung der Domain "epson.de" durch
den Beklagten ist allein, die Domain ohne einen den Beklagten rechtfertigenden
Grund für die Klägerin zu sperren. Motiv des Beklagten bei der
Registrierung der Domain war es - dies zeigt der Ablauf der Verhandlungen
bzgl. einer Überlassung der Domain, die zunächst mit der Klägerin
geführt wurden, bevor die Vertriebshändlerin der Klägerin
ins Spiel kam - die Klägerin unter dem Eindruck der Sperrwirkung der
Registrierung ihres Unternehmenskennzeichens zur Zahlung einer Überlassungsgebühr
zu bewegen, die in der Sache einer Art "Lösegeld" gleichkam.
Ersichtlich war seine Intention, hierbei eine Gebühr in einer Höhe
zu beanspruchen, die die Klägerin dazu bewegen sollte, anstatt auf
einen unter Umständen langwierigen Rechtsweg zu vertrauen, der schnellen
Verfügbarkeit der Domain willen die angesonnene Zahlung zu erbringen.
Der Beklagte wollte hierbei das für die Klägerin entstehende
Dilemma ausnutzen, daß in dem Fall, daß sie dem Ansinnen der
Zahlung der Überlassungsgebühr nicht nachkommen würde, über
die reine Blockierung der Domain die weitere Gefahr bestand, daß
sich ein Dritter finden könnte, der zum entgeltlichen Erwerb der Domain
für seine Zwecke - und zum Nachteil der Klägerin - bereit wäre.
Diese Zwangslage der Klägerin führte der Beklagte gezielt herbei,
denn er wußte, daß die Klägerin für eine von ihr
noch nicht registrierte Domain "epson.de" aufgrund ihrer Marktstellung
einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hatte und erwirkte in Kenntnis
dessen gezielt die Registrierung bei der DE-NIC. Ein solches Verhalten
der Behinderung der Klägerin zur Nutzung ihres Unternehmenskennzeichens
als Domain wäre nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Registrierung
durch den Beklagten mit einem hinreichenden Grund, insbesondere zur Wahrung
eigener Rechte, erfolgte. Ein solcher ist aber nicht gegeben, wenn die
Registrierung allein zu dem Zwecke erfolgt, einen Vertragsschluß
- Überlassungsvertrag - mit der Klägerin zu erzwingen (vgl. BGH
GRUR 1967, 304 Siroset - für den vergleichbaren Fall der Erzwingung
eines Alleinvertriebsrechts durch Sperrung eines Warenzeichens).
2) Aufgrund des vorstehend beschriebenen Verhaltens ist auch ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen dem Beklagten und der Klägerin begründet worden. Dies
ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, daß sich der Beklagte durch
sein Verhalten des Rechts berühmt, die Kennzeichnung der Klägerin
als Domain "epson.de" wirtschaftlich für sich ausbeuten
zu können. Er erklärt nämlich, berechtigt zu sein, mit beliebigen
Dritten - oder auch der Klägerin - einen Überlassungsvertrag
für die Nutzung dieser Domain abschließen zu können. Die
Klägerin ist aber ihrerseits Interessentin einer selbständigen
wirtschaftlichen Nutzung des Rufwertes ihrer Kennzeichnung - ggflls. nicht
nur durch eigene Nutzung, sondern auch durch Abschluß eines Überlassungsvertrages
mit einem Dritten - was grundsätzlich für die Bejahung eines
Wettbewerbsverhältnisses zwischen beiden Prätendenten ausreicht
(vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple).
3) Das Verhalten des Beklagten stellt daher eine wettbewerbswidrige Betriebsstörung
dar, die sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG
ist. Damit ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin und - da bereits
die Registrierung mit der Absicht der unlauteren Behinderung erfolgt ist
- auch der Löschung aus § 1 UWG begründet, soweit die Klägerin
die Löschung bzw. die Verwendung der Kennzeichnung "EPSON"
für eine Domain begehrt.
Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe
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