Gesetze


Hier haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Gesetze aus der Multimediabranche zusammengetragen. Wir bemühen uns, die Texte aktuell zu halten. Für die Richtigkeit und die Geltung des Gesetzes kann aber keine Haftung übernommen werden. Bevor Sie sich auf eines dieser Gesetze berufen, prüfen Sie bitte immer, ob es sich um die geltende Fassung handelt.



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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):

Das BDSG gilt für alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es regelt neben den Vorgaben für die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Bundesverwaltung) auch die Bestimmungen für die Datenverarbeitung durch private Stellen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen der Länder sind die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze zu beachten.
Es gilt der Grundsatz, dass jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, solange nicht durch Gesetz für die betroffene Datenverarbeitung eine besondere Erlaubnis vorgesehen ist. Eine solche Erlaubnis kan auch in einem Spezialgesetz wie z.B. dem TDDSG oder der TDSV zu finden sein.


Das BGB in Auszügen

Durch die Schuldrechtsreform gilt seit dem 01.01.2002 ein neues Schuldrecht. Aber auch andere Lebenssachverhalte wie Erbrecht, Sachenrecht und Familienrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch mit seinen 2385 Paragraphen geregelt. Einen Auszug mit den für den Kaufmann und Verbraucher besonders häufig anzuwendenen Vorschriften haben wir auf den nachfolgenden Seiten für Sie zusammengestellt. Die Auswahl wird ständig erweitert.


Fernabsatzvorschriften des BGB

Das noch im Juni 2000 neu eingeführte FernabsatzG ist seit dem 01.01.2002 in den §§ 312b ff des BGB aufgegangen. Die Regelungen des früher geltenden FernabsatzG sind weitestgehend wörtlich übernommen worden, so dass auf Entscheidungen und Kommentierungen zum FernabsatzG zurückgegriffen werden kann.
Die Vorschriften über den Fernabsatz regeln den Lebenssachverhalt der Anbahnung un den Abschluss einer Reihe von Distanzgeschäften zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Vertreibt ein Unternehmer an Endkunden Waren oder Dienstleistungen regelmäßig über den Fernabsatz, dann hat er die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312b ff BGB zu beachten.
Ein wichtiger aber nicht auschließlicher Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften ist der Handel über das Internet. Aber auch der Warenabsatz über Telefon, Fax oder den klassischen Versandhandel fallen unter diese Normen. Wichtigster Regelungsgehalt ist das Widerrufsrecht von 14 Tagen, die Informationspflichten und die Pflicht zur Belehrung über diese Rechte.
Das nachfolgend auch aufgeführte Rücktritts- und Widerrufsrecht der §§ 355 ff BGB findet nicht nur beim Fernabsatz sondern auch bei alle übrigen Verbraucherverträgen Anwendung, bei denen ein Widerruf gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Haustürgeschäft).


Kaufrechtsvorschriften im BGB

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Regeln über den Kauf von Sachen und von Rechten ganz wesentlich verändert. Die wichtigsten Regeln haben wir auf den nachfolgenden Seite für Sie aufgeführt.
Beonders zu beachten ist die Regelung über die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung), den Verbrauchsgüterkauf sowie die im Kaufrecht neu aufgenoomene Nachbesserung. Ebenfalls neu ist das Recht auf Schadensersatz, das früher nur bei gleichzeitigen Rücktritt möglich war. Jetzt kann der Käufer sowohl am Vertrag festhalten, zugleich aber Schadensersatz verlangen, wenn die Ware mangelhaft ist. Einzelne Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz.


Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

Das Kündigungsschutzgesetz enthält sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber wichtige Vorschriften, wann und unter welchen Umständen ein Arbeitsvertrag gekündigt werden darf. Das Gesetz soll den Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen schützen und stellt für den Arbeitgeber erhöhte Anforderungen an Kündigungen in Betrieben ab 6 Beschäftigten.
Im Falle einer Klage gegen eine ergangene Kündigung ist unbedingt die Frist von drei Wochen zu beachten.


Pressegesetz (Hamburg):

Das Pressegesetz gilt für die Presse im herkömmlichen Sinne (Print) sowie Rundfunk und Fernsehen und regelt die Verantwortung der Presse für ihre Inhalte. Gleichzeitig ist darin der Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Behörden festgelegt. Aber auch Ansprüche von Betroffenen wie Gegendarstellung können aus diesem Gesetz hergeleitet werden. Presserecht ist Ländersache, daher ist immer das Presserecht des Bundeslandes anzuwenden, in dem das Organ seinen Sitz hat.


Landes-Pressegesetz (Schleswig-Holstein):

Aufgrund der Tatsache, dass Presserecht der Ländergesetzgebung unterfällt hat jedes Bundesland sein eigenes Pressegesetz. Die Regelungen stimmen aber bis auf wenige Ausnahmen weitesgehend überein.


Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG):

Für Teledienste gelten besonders strenge Anforderungen an den Datenschutz. Auch hier ist der Grundsatz des Datenschutzrechtes, ohne Erlaubnis durch Gesetz keine Verarbeitung personenbezogener Daten, zu beachten. Sofern es sich ausschließlich um online-Nutzung und online-Abwicklung von Inhalten und Daten handelt, ist ein Rückgriff auf das BDSG nicht möglich.


Teledienstegesetz (TDG):

Das Teledienstegesetz bestimmt zunächst, dass ein Teledienst anmeldefrei ist. Nach der neuen Fassung ist dort auch das Herkunftslandprinzip und die Verantwortlichkeit für Inhalte geregelt.


Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung (TDSV):

Die TDSV gilt vor allem für Telekomuunikationsdiensteunternehmen als Erlaubnisnorm für die Verarbeitung der bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallenden personenbezogenen Daten. Aber auch für Internetprovider kann diese Verordnung relevant werden, sofern sie mit Ihren Diensten (wie etwa e-mail) Telekommunikation betreiben.


Telekommunikationsdienste-Unternehmen-KundenschutzVO (TKV):

Die TKV regelt das Verhältnis der Telekommunikationsdienstleister zu deren Kunden. Es regelt unter anderem Vorgaben für die Änderung von AGBen, Rechnungstellung, Sperrung etc. von Telekomunikationsverträgen


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Seit dem 06.07.2004 gilt das neue UWG. Die Reform enthält zahlreiche Änderungen und ordnet die Vorschriften neu. Es fasst in § 4 die bisherigen durch Richterrecht entstandenen Fallgruppen in eine nicht abschließende Liste von Tatbeständen zusammen. Zentrale Regelung ist nunmehr § 8 UWG, auf die sich die dort genannten Personen berufen können. Es bleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass das UWG lediglich das Verhältnis zwischen Wettbewerbern und die Bedingungen am Markt regelt und sich auch nur Wettbewerber auf dieses Gesetz berufen können. Der Endkunde kann den Schutz dieser Vorschriften nur indirekt über Verbraucherschutzzentralen wahrnehmen lassen.

Erstmals sind auch die gesetzlichen Anforderungen an erlaubte e-mail-Werbung enthalten. Der Gesetzgeber hat sich hier für die sogenannte Opt-in-Lösung entschieden, d.h. e-mail-Werbung darf nur an Personen versendet werden, welche dieser ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung kann auch elektronisch erteilt werden, muss aber durch eine willentliche Handlung erfolgen.

Wer unlauteren Wettbewerb betreibt ist auch zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz ist nun auch auf die sog. Gewinnabschöpfung erweitert, welche an den Fiskus ausgekehrt wird.


Zugangskontrolldienste-Schutzgesetz (ZKDSG)

Dies Gesetz wird landläufig auch als "lex premiere" benannt, weil es Strafbarkeitslücken hinsichtlich des Knackens von Codes zu Mehrwertdiensten schließen soll. Hacking von premiere-Decoder-Karten aber auch von anderen Diensten, die ihren Zugang durch technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt haben, soll danach nun zweifelsfrei strafbar sein.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom 28.11.1998 S. 54).





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