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Fundstelle: CR 1996,353

heidelberg.de
§ 12 BGB
LG Mannheim; Urteil vom 8. 03. 1996: -Az.: 7 O 60/96-

Duch die Verwendung einer Internet-Adresse kann das Namensrecht eines Dritten verletzt werden.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
(Anm. d. Red.: Da es sich um ein vergleichsweise altes Urteil handelt, und dort auf die Zusammenhänge des Internets ausführlich und in anschaulicher Weise eingegangen wird, geben wir den Tatbestand nahezu ungekürzt wieder.)
Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagten (Beklagten) das Namensrecht der Verfügungsklägerin (Klägerin) verletzen, indem sie die Internet-Adresse "heidelberg.de" benutzen
Die Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das sich ausweislich des Briefkopfes mit Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befaßt. Seit dem Jahr 1995 planten sie, eine Datenbank mit Informationen über die Region Rhein-Neckar für das Internet zur Verfügung zu stellen.
Beim Internet handelt es sich um ein weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden. Technisch gesehen besteht diese Adresse aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination. Um die Adressen für Benutzer besser merkbar zu machen, hat es sich eingebürgert, alternativ Buchstabenkürzel zu verwenden, die ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannte Sub-domains aufgeteilt sind. Auch für diese Buchstabenkürzel gilt, daß jedem Rechner eine eindeutige Adresse zugeordnet ist.
Die in Deutschland an das Internet angeschlossenen Rechner sind zwar nicht notwendig, aber üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die Adresse von domains, die zu diesem Bereich gehören, besteht aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten Kürzel "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich (auch toplevel-domain genannt) "de" zugeordneten domains erfolgt durch den Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network Information Centers in Karlsruhe. Diese Informationscenters (kurz DE-NIC genannt) überprüft lediglich, ob die von einem Benutzer gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die domain ohne weitere Prüfung zugeteilt. Bis zum Oktober 1994 waren bereits 1.449 domains registriert, wovon allein 494 im Jahr 1994 zugeteilt worden waren.
Bei der technisch beliebigen und nur durch das Erfordernis der Eindeutigkeit eingeschränkten Wahl des domain-Namens entscheiden sich viele Netzteilnehmer für eine eventuell abgekürzte Form ihres Namens oder ihrer Firma. So unterhält etwa die Universität Heidelberg die domain "uni-heidelberg.de", der Bayerische Rundfunkt die domain "br-online.de", die Auskunftei Creditreform die domain "creditreform.de" und die Stadt München die domain "muenchen.de". Einige domains, deren Namen ebenfalls auf eine deutsche Stadt hinweisen, werden hingegen nicht von der jeweiligen Stadt unterhalten, beispielsweise die Bezeichnungen "hannover.de" und "augsburg.de".
Die Bezeichnung "heidelberg.de" war bislang nicht vergeben worden. In der toplevel-domain "edu", die überwiegend von amerikanischen Bildungseinrichtungen benutzt wird, ist die domain "heidelberg.edu" an ein Heidelberg College vergeben, desgleichen in der überwiegend von kommerziellen Anwendern benutzten top-level-domain "com" die domain "heidelberg.com" von einem amerikanischen Unternehmen, das mit der Firma Heidelberger Druckmaschinen verbunden ist.
Im Juni 1995 informierten die Beklagten die Klägerin über ihr Vorhaben und schlugen zugleich vor, daß sich die Klägerin daran beteiligt. Sie legten zugleich eine schriftliche Projektbeschreibung vor, in welchem das Internet im allgemeinen und das Vorhaben der Beklagten im besonderen näher beschrieben wurde (Anlage K 7). Im Juli 1995 fand ferner ein längeres Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Klägerin statt. Die Klägerin zeigte sich an einer Zusammenarbeit nicht interessiert.
Ebenfalls noch im Jahr 1995 ließen sich die Beklagten von DE-NIC die domain "heidelberg.de" zuweisen. Ab 15.02.1996 stellten sie ihr Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung.
Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über das "World Wide Web" (WWW), einen Teilbereich des Internet. Die Verbindung kann entweder dadurch erfolgen, daß ein Benutzer die ihm bereits bekannte Adresse der von der Beklagten unterhaltenen Datenbank eingibt, oder durch Nutzen einer in einem anderen WWW-Dokument enthaltenen Verzweigung (auch "link" genannt). Ein WWW-Anbieter nimmt in die von ihm zur Verfügung gestellten Texte üblicherweise solche links auf, um dem Benutzer den Übergang zu anderen Anbietern mit möglicherweise ähnlichem Angebot zu ermöglichen. Daneben bietet das WWW auch Suchsysteme, die vorhandene Verzweigungen zu einem bestimmten Themengebiet aufzeigen. Die Wahl eines solchen links erfolgt durch "Anklicken" des entsprechenden Bildschirmbereichs, in welchem der anderweitige Anbieter in der Regel durch seinen Namen bezeichnet wird. Die zugehörige Internet-Adrese wird von der Software selbständig ermittelt und angewählt, sie erscheint nach dem Verbindungsaufbau aber regelmäßig am Bildschirm.
Die Klägerin, die im Dezember 1995 die domain "heidelberg.de" für sich registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, daß diese Bezeichnung bereits vergeben ist, sieht in der Verwendung dieser domain durch die Beklagten eines Verletzung ihres Namensrechts. Sie verlangt deshalb von den Beklagten, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen.
Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluß vom 20.02.1996 antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "heidelberg.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Die Beklagten haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.
Die Klägerin kann gemäß §§ 167; 12 S.2 BGB verlangen, daß die Beklagten die weitere Benutzung der Adresse "heidelberg.de" unterlassen.
1. Duch die Verwendung der genannten Internet-Adresse machen die Beklagten vom Namen der Klägerin Gebrauch. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten den Namen "heidelberg" als weltweit eindeutige Bezeichnung für die von ihnen unterhaltene domain innerhalb des Bereichs "de" benutzen. Die - in diesem Fall sogar eindeutige - Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen ist die klassische Funktion eines Namens.
2.Durch die namensmäßige Verwendung werden die Interessen der Klägerin verletzt, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die domain "heidelberg.de" mit der Klägerin in Verbindung bringen.
Dafür ist zum einen entscheidend, daß - wenn auch nicht durchgängig, so doch häufig - aus der Bezeichnung der domain auf die Person zurückgeschlossen werden kann, welche die domain unterhält. Zwar wir der Benutzer gleichzeitig erwarten, daß er unter dieser Adresse auch Informationen über die Stadt und möglicherweise die Region Heidelberg erhält. Entgegen den auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Darlegungen der Beklagten beschränkt sich die Erwartung eines mit den näheren Verhältnissen nicht vertrauten Benutzers indes nicht auf diesen Teilbereich. Gerade weil die Bezeichnung "heidelberg" ohne jeglichen Zusatz erfolgt, liegt es vielmehr nahe, daß unter dieser Adresse nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern Informationen von der Stadt Heidelberg abgerufen werden können. Daß noch andere, weithin unbekannte Orte sowie einige Personen denselben Namen führen, ändert daran nichts. Selbst wenn dieser Umstand einem Benutzer bekannt wäre, würde er daraus jedenfalls nicht den Schluß ziehen, daß sich hinter der Bezeichnung "heidelberg.de" Personen verbergen, die weder Heidelberg heißen noch in Heidelberg ansässig sind.
Dem Umstand, daß der Zugang zu dem System der Beklagten häufig über ein Suchprogramm erfolgen wird, kommt nach Auffassung der Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Wie sich schon aus den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 1 und B 4) ergibt, werden Internet-Adressen auch auf anderem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung überdies dargetan, daß es auch umfassende Verzeichnisse von Internet-Adressen gibt. Der Zugang unter unmittelbarer Benutzung der Internet-Adresse kann angesichts dessen nicht vernachlässigt werden. Gerade wenn ein Benutzer lediglich die Adresse "heidelberg.de" zur Verfügung hat, wird er aber - wie bereits ausgeführt - diese Adresse mit der Klägerin in Verbindung bringen.
Soweit die Beklagten auf bestehende Ausweichmöglichkeiten hinweisen, braucht sich die Klägerin im Verhältnis zu ihnen schon deshalb nicht darauf verweisen zu lassen, weil die Beklagten mit der Bezeichnungen "heidelberg" keinerlei Rechte haben. Ob und wie unter Umständen ein Interessenausgleich mit den übrigen Gemeinden gleichen Namens oder mit natürlichen Personen namens Heidelberg aussehen müßte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
3. Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die von den Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere der Umstand, daß DE-NIC keinerlei inhaltliche Prüfung vornimmt, sprechen dabei eher gegen eine Verantwortlichkeit dieser Stelle. In jedem Fall ändert die Tätigkeit von DE-NIC aber nichts daran, daß die Verwendung der Bezeichnung "heidelberg.de" auf dem Handeln der Beklagten beruht.

(...)


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