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mitwohnzentrale.de
§ 1 UWG
Hanseatisches OLG Hamburg: Urteil vom 13. Juli 1999 Geschäfts-Nr.: 3 U 58/98 (Vorinstanz LG Hamburg: 315 O 531/97)

Die Verwendung eines Branchennamens ohne weiteren Zusatz als Domainname kann die Teilnahme von Mitkonkurrenten im Internet wettbewerbswidrig behindern und eine verbotene Alleinstellungswerbung darstellen.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Internetdomain unter dem Namen "www.mitwohnzentrale.de" bzw. "mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze für geschäftliche Zwecke zu unterlassen. Der Kläger ist ein Verein, in dem sich über 40 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands unter dem Namen (...) zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anlage K1).
Die Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich in Deutschland über 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung (...) organisiert haben, die ebenfalls gewerblich tätig sind. Diese sind nicht Mitglied bei dem Kläger. Der Beklagte zu 1) betreibt in (...). Er ist in dieser Funktion sowohl Mitglied der Beklagten zu 2) als auch ihr 1. Vorsitzender.
Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung "www.mitwohnzentrale.de " auf und wirbt auf diese Weise für seine Mitglieder. Auf dieser Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2) nach Städten geordnet mit Telefon- und Fax-Mail und z.T. mit E-Mail-Adressen aufgeführt. (Anlage K2). Einige der Mitglieder - so auch der Beklagte zu 1) - verfügen über eigene Homepages für ihre örtliche Mitwohnzentralen, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseiten der Beklagten zu 2) aufgerufen werden können. Der Beklagte zu 1) - dessen Homepage unter der Bezeichnung (...) erreichbar ist - bedient sich u.a. im geschäftlichen Schriftverkehr auch der Domainbezeichnung "www.mitwohnzentrale.de " und weist für die Kontaktaufnahme mit seiner Zentrale auf diese Adresse hin (Anlage K8). Der sog. Provider der streitigen Internetdomain ist die Firma (...), die diese Domain bei den zuständigen Stellen registriert hat und sie der Beklagten zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt.
Der Kläger und seine Mitgliedsvereine sind im Internet unter der Domainbezeichnung (...) vertreten. Sie führen weiterhin den Begriff "Mitwohnzentralen" z.B. auf ihrem Geschäftspapier.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis von Gattungs- bzw. Branchenbezeichnungen auch im Internet daran gehindert, unter dem Domainnamen "www.mitwohnzentrale.de " für ihre wirtschaftlichen Zwecke aufzutreten. (...)
Die faktische Monopolisierung des Gattungsbegriffes "Mitwohnzentrale" durch die Beklagten habe zur Folge, dass andere Mitwohnzentralen nicht mehr wirksam im Internet auftreten könnten. (..)
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Klageantrag entsprochen. Die Beklagte ist gem. § 1 UWG verpflichtet, die wettbewerbswidrige Verwendung der streitigen Internetdomain-Bezeichnung ohne unterscheidungskräftige Zusätze zu unterlassen.

I. Die Parteien des Rechtsstreits sind sach- und klagebefugt.
1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG i.V.m. § 2 Ziff. 3 der Vereinssatzung. Danach ist Vereinszweck unter anderem die ,,Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder und bei Verstößen ggf. deren Ahndung im Rahmen der Gesetze.
2. a) Der Beklagte zu 2) unterhält die Homepage unter der angegriffenen Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist daher im Unterlassungsprozess passivlegitimiert. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Domain möglicherweise nicht für den Beklagten zu 2) selbst, sondern durch den von ihm beauftragten Internet-Provider (...) GmbH für den Beklagten zu 2) im Drittinteresse registriert ist. Denn die konkrete Domainadresse ist erkennbar als Gattungsbezeichnung des eigenen Geschäftsfeldes auf Veranlassung der Beklagten zu 2) gewählt worden. Die Handlungen des Internet-Providers sind im Außenverhältnis vornehmlich organisatorisch-technischer Natur. Bei einer Wettbewerbsverletzung durch die gewählte Bezeichnung obliegt es in erster Linie dem Beklagten zu 2), die Störung zu beseitigen und in diesem Rahmen im Innenverhältnis auf ihren Provider einzuwirken (vgl. zur Mitstörerhaftung des Internet-Providers: Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl UWG Rdn. 327c). b) Der Beklagte zu 1) ist Störer bereits aufgrund seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender der Beklagten zu 2). In dieser Funktion obliegt es ihm dafür Sorge zu tragen, dass von dem durch ihn repräsentierten Verein keine Wettbewerbsverstöße ausgehen (vgl. Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 329).
Zudem nutzt der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung zum Hinweis auf seine Geschäftstätigkeit. Von der Homepage der Beklagten zu 2) wird - unstreitig - über einen sog. Link auf die Homepage des Beklagten zu 1) weitergeleitet. Diese Verknüpfung ist im vorliegenden Fall offensichtlich auch mit der ausdrücklichen Billigung des Beklagten zu 1) erfolgt, denn es entspricht einem erkennbaren Strukturprinzip des Internet-Auftritts der Beklagten zu 2), auf ihrer Homepage nicht nur Informationen vorzuhalten, sondern - so die Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.09.1997 - die Möglichkeit zu bieten, ohne weitere Suche von dort direkt zu ihren Mitgliedsunternehmen zu verzweigen. Deshalb bedarf die von den Beklagten aufgeworfene allgemeine Frage, inwieweit eine Verantwortlichkeit bei der Verknüpfung über Internetlinks allgemein anzunehmen ist, hier keiner Vertiefung.
Schließlich verwendet der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung unstreitig auch auf seinen Geschäftsbriefbögen. Zwar ist - worauf die Beklagten zu Recht hinweisen - die Briefkopfgestaltung nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Durch den Hinweis auf seinen Briefbögen fordert der Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr aber potentielle Interessenten auf, nicht nur unter seiner Geschäftsanschrift und E-Mail-Adressen, sondern auch unter der angegebenen Internetadresse "http://www.mitwohnzentrale.de" mit ihm in Kontakt zu treten. Er nutzt die angegriffene Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist damit als Störer auch dann passivlegitimiert, wenn er das klägerische Unterlassungsbegehren nicht ohne Zutun anderer (der Beklagten zu 2)) erfüllen kann. Denn hierdurch fördert er das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. willentlich adäquat kausal und hält es aufrecht.

II. Die Verwendung der Internetdomain-Bezeichnung "www.mitwohnzentrale.de" bzw. "mitwohnzentrale.de" durch die Beklagten ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten des Klägers dar, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung zu § 8 MarkenG. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten umwerben in dem Marktsegment ,,Kurzzeitvermietung von Wohnraum" dieselbe Zielgruppe. Hierbei handelt es sich zwar nicht ausschließlich, aber jedoch vorwiegend um jüngere Menschen, die für einen zeitweiligen Ortswechsel im Vorwege eine Unterkunft suchen. In dieser Zielgruppe - z.B. bei Studenten - ist die Nutzung des Internets als Informationsquelle durchaus verbreitet und nimmt an Bedeutung rasch zu. Deshalb kommt gerade bei der überregionalen Suchvermittlung von Kontakten diesem Medium für die Transparenz, Gewinnung neuer Kunden und Gegenüberstellung der Angebote der Wettbewerber ein erheblicher Stellenwert zu. Unlauter im Sinne von § 1 UWG ist dabei die Beeinträchtigung der freien Betätigung der Mitbewerber durch Maßnahmen, die dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Als eine negative Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist der Einsatz von Mitteln zu werten, die den Mitbewerber hindern, seine Leistungskraft zu entfalten und bewirken, dass er seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr uneingeschränkt zu Geltung bringen kann. Wird der Leistungswettbewerb auf diese Weise verfälscht, so geben die Marktpartner dem scheinbar besseren Angebot des behinderten Wettbewerbers leicht den Vorzug und schädigen dadurch den behinderten Mitbewerber. Ihre Beeinträchtigung ist nicht Folge eines echten Leistungsvergleichs, sondern Folge seiner Verhinderung (Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 116, § 1 Rdn. 208).

a) Die Verwendung der angegriffenen Domainbezeichnung (zu Bedeutung, Struktur, Zuordnung und Registrierung von Domainnamen siehe z.B. Ubber WRP 1997, 497, 498 f Völker/Weidert WRP 1997, 652 f) führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung der Kläger durch ein ,,Abfangen" von (potentiellen) Kunden (vgl. Köhler-Piper, UWG, § 1 Rdn. 84), die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot im Segment "Mitwohnzentralen" im Internet erschließen wollen, durch Eingabe der Gattungsbezeichnung (zufällig) auf die Homepage der Beklagten gelangen und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.
aa) Wegen der Vielfalt des Angebots in diesem Segment - allein die Parteien verfügen im Inland nach eigenen Angaben zusammengerechnet über fast 70 Mitglieder - beschreibt der Begriff "Mitwohnzentrale" nicht eine konkrete Einrichtung, sondern ist als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingeführt. Hierzu hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 91, 814 f) zutreffend festgestellt, dass dieser Begriff - im markenrechtlichen Sinne - eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft darstellt.
bb) Bei der gewerblichen Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung für die Präsentation eines Unternehmens bzw. Vereins, der nur einen - noch nicht einmal überwiegenden - Teil der Branche repräsentiert, besteht bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung, und zwar selbst dann, wenn der Gattungsbegriff (auch) Namensbestandteil des angegriffenen Wettbewerbers ist. Diese Gefahr einer Beeinträchtigung besteht gerade dann besonders, wenn nicht eine persönliche Kontaktaufnahme direkt, sondern ,,anonym" im Internet erfolgt. Denn die insbesondere bei der elektronischer Informationserschließung hiermit verbundene erhebliche Kanalisierungsfunktion der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten kann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben (vgl. Kur OR 1196, 325, 328, 330; im Ergebnis ebenso: Völker/Weidert WRP 1997, 652, 660, bei Fn. 80 bis 83; mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im Verfügungsverfahren offengelassen: OLG Frankfurt GRUR 1997, 481, 482 - Wirtschaft-Online).
cc) Die Entscheidung dieser Frage, insbesondere die wettbewerbliche Relevanz der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domainnamen, hängt allerdings entscheidend von den Suchgewohnheiten der Nutzer des Internets ab. Auch insoweit tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis bei.
Den Beklagten mag allerdings darin zuzustimmen sein, dass repräsentative Erkenntnisse dazu, auf welchem Wege die Informationserschließung im Internet erfolgt, nicht vorliegen bzw. von dem Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht dargelegt worden sind. Angesichts der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Internets als weltweitem Medium sowie der damit zwangsläufig verbundenen Unüberschaubarkeit der Nutzergruppen nach Nationalität, Alter, Bildung, Interesse usw. steh. für den Senats allerdings fest, dass es "den Internet-Nutzer" als für die Beurteilung der Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt. Deshalb kann Maßstab für die Feststellung des Verhaltens der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ein einheitliches Verhalten sein. Vielmehr reicht es für eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers und seiner Mitglieder aus, wenn zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Internet-Domain-Adresse versucht. Eine solche tatsächliche Übung der Nutzergewohnheiten maßgeblicher Verkehrskreise liegt vor. Dies vermag der Senat auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer gehören und keine Fragen zu klären sind, die besondere - z.B. technische - Kenntnisse erfordern.
(a) Die Nutzergewohnheiten sind im Zweifel genauso vielfältig wie das Angebot und die Struktur des Internets selbst. Insbesondere hängen Suchmechanismen - nicht nur, aber auch im Internet - entscheidend davon ab, wie einfach, schnell und übersichtlich sich damit Informationen erschließen lassen. Während sog. Suchmaschinen den Zugriff auf eine Vielzahl von auf den Internetseiten liegenden Inhaltsinformationen ermöglichen, die weit über den beschreibenden Charakter der Domainnamen hinausgehen, erfordert die Suche mittels der Eingabe des Domainnamens die Kenntnis und exakte Eingabe aller Namensbestandteile um eine Seite erfolgreich aufrufen zu können. Andernfalls erfolgt eine Fehlermeldung. Dieser Umstand führt dazu, dass - bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Domainbezeichnung - im Zweifel der Weg über die Suchmaschine beschritten werden mag.
(b) Andererseits sind auch das Angebot und die unterschiedliche Funktionsweise von Suchmaschinen kaum noch überschaubar. Nach neuesten Informationen sollen im Internet zwischenzeitlich ca. 1.000 verschiedene Suchprogramme verfügbar sein, die sich in Leistungsangebot und Handhabung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. Zudem führt das Suchergebnis mittels Suchmaschinen - insbesondere bei nicht ausgeprägter Kenntnis der Bedienung des konkreten Programms - bei der Eingabe eines gängigen Begriffs in der Regel zu einem unstrukturierten, eher unübersichtlichen und häufig unbefriedigenden Ergebnisbild da alle "Treffer" zu dem Suchbegriff aufgelistet werden, soweit dieser z.B. für die betreffende Seite indiziert ist. Dieser Umstand veranlasst einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen. Diese Nutzer werden geneigt sein, sich die gewünschten Informationen auf möglichst einfachem Weg durch die Eingabe der Domainbezeichnung zugänglich zu machen (differenzierend auch LG Mannheim CR 1996, 353f).
(c) Auf diesen Umstand haben Internet-Anbieter weltweit reagiert. Unternehmen, die über prägnante Markennamen oder Unternehmenskennzeichen verfügen, sind zunehmend unter diesen weithin bekannten Bezeichnungen auch im Internet über die Domainadresse erreichbar (z.B. ,,p.com" , ,,q de", ,,b.com" usw., vgl. Omsels GRUR 1997, 328, 334). Hierdurch ist die Erwartung der Verkehrskreise geprägt worden, sich über derartige Begriffe schnell den Zugriff zu dem gewünschten Angebot erschließen zu können. Jedoch nicht nur kurze, prägnanten sondern auch länger, vor allem zusammengesetzte Geschäftsbezeichnungen werden seit einiger Zeit zunehmend zur schnellen Identifizierung eines Anbieters verwendet, wobei die Leerzeichen zwischen mehreren Worten üblicherweise durch Bindestriche, zuweilen auch durch Zusammenschreibung oder leicht erschließbare Abkürzungen ersetzt werden (,,ritter-sport.de" ,,c-h-beck.de"' ,,tu-harburg.de; senatorfilm.de" ,,dfb2006.de" usw.). Auch hieran ist der Verkehr mittlerweile gewöhnt. Zumindest nicht unerhebliche Teile des Verkehrs sind trotz der nicht sicheren Erfolgsaussichten auch bereit, bei einem bestimmten Suchbegriff (zunächst) den Versuch verschiedener Möglichkeiten der Direkteingabe der Verwendung einer Suchmaschine vorzuziehen, um auf diese Weise möglichst zielsicher auf die Seite des gewünschten Anbieters zu gelangen.
(d) Aufgrund dieser Situation hat auch die Internetsuche mittels Direkteingabe von Branchenbezeichnungen zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist verbreitet. Denn eine Reihe von allgemeinen, nicht Kennzeichnungskräftigen Gattungsbezeichnungen werden heute als Domainnamen verwendet und bieten Zugriff auf die dahinter liegenden Informationen (,,baumarkt.de", software.de" ,,reise.de"; vgl. Kur a.a.O.). Deshalb wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs mit der - möglicherweise nur versuchsweise erfolgten - Eingabe einer Branchenbezeichnung die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen (Bettinger CR 1997, 273; Ubber a.a.O. 5. 497). Diese Erwartung wird in einer Reihe von Fällen auch nicht enttäuscht. So findet der Nutzer z.B. unter dem Branchennamen "http://www.suchmaschinen.de" als Domainbezeichnung eine Übersicht über eine Vielzahl der in Deutschland gängigen Internet-Suchprogramme mit weiterführenden Hinweisen zu Umfang und Leistungsfähigkeit sowie einem subjektiven Ranking des Betreibers der Homepage.
Ob in derartigen Fällen mit dem Aufruf der Seite die Annahme verknüpft ist, über eine Branchenbezeichnung sich das vollständige Angebot des Marktsegments repräsentativ erschließen zu können, bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung.

b) Ein solches Nutzerverhalten machen sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Mit der Verwendung des Branchenbegriffes "Mitwohnzentrale" an Stelle ihres im Zweifel nicht weithin bekannten und wenig einprägsamen Vereinsnamens lenken sie alle diejenigen Nutzer auf ihre Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Vereins- oder Unternehmensbezeichnungen allgemein Einstiegsinformationen zum Thema "Mitwohnzentralen" erschließen wollen. Es bedarf nach Auffassung des Senats angesichts der gegebenen Sachlage keiner Vertiefung, dass es sich hierbei um ein konkret erwünschtes und nicht nur um ein zufälliges Ergebnis ohne subjektive Zielrichtung handelt. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Beklagten mehrfachen Vermittlungsbemühungen, dem Kläger und seinen Mitgliedern zumindest eine Mitnutzung dieses Domainnamens zu ermöglichen, eine Absage erteilt haben. Den Nutzern, die auf diese Weise über die Branchenbezeichnung auf die Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind, bietet sich ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten mit Telefon und Faxnummern. Der hier fündig gewordene Interessent wird im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst wenn er erkennt, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen Verein handelt, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasst. Hierdurch verschaffen sich die Beklagten in unlauterer Weise einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Kläger und seinen Mitgliedern. Denn deren Homepages findet der Internet-Nutzer nur, wenn er die genaue Adressbezeichnung kennt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist. Dem Umstand, dass sich der Kläger und seine Mitgliedsunternehmen im Internet nicht unter ihrer Vereinsbezeichnung auftreten, sondern sich u.a. der Bezeichnung (...) bedienen, kommt keine Bedeutung zu. Denn dieser Umstand wäre nur relevant, wenn auch die Beklagte zu 2) unter ihrer vollständigen Vereinsbezeichnung im Internet ,,firmieren" würde, was gerade nicht der Fall ist. Der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale" im Internet durch die Beklagten gründet sich hierbei maßgeblich darauf, dass die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluss der Mitbewerber bieten und anschließend die "Bequemlichkeit" wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzen, die sich nach dem Auffinden gewünschter Informationen nicht mehr die Mühe machen, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen. Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten wird durch die unstreitig eröffnete Möglichkeit der Weiterverzweigung zu den Mitgliedsunternehmen direkt von der Homepage der Beklagten zu 2) noch erheblich verstärkt, da hierdurch zusätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt wird, dass Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Vereinsmitgliedern wieder verlassen müssen und in diesem Zusammenhang dann doch u.U. eine von der Beklagten zu 2) unerwünschte Suche nach Alternativen starten (vgl. Ubber a.a.O. 5 510). Dieses Verhalten der Beklagten stellt sich u.a. deshalb als wettbewerbswidrig dar, weil die Verwendung von - im markenrechtlichen Sinne freihaltungsbedürftigen - Gattungsbezeichnungen auch außerhalb des unmittelbaren Schutzbereichs eingetragener bzw. im Verkehr durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen. Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die von ihnen verwendete Bezeichnung "Mitwohnzentrale" im Singular gegenüber der Pluralform für eine Branchenbezeichnung nicht nahe liege. Selbst wenn - wie das Beispiel "suchmaschinen.de" zeigt - tatsächlich in einigen Fällen diese Form vorgezogen wird, unterscheidet der Verkehr derartige Nuancen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei dem Versuch der Direkteingabe des Domainnamens verschiedene Schreibweisen ausprobiert werden, zu denen naheliegend insbesondere dann sowohl die Singular- als auch die Pluralform des Suchbegriffes gehören werden, wenn sich diese nur durch einen Buchstaben am Ende unterscheiden und deshalb kaum einen Mehraufwand erfordern.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist es dem Kläger nicht zuzumuten, seinerseits mit derselben oder einer ähnlichen Gattungsbezeichnung in nicht kollidierender Weise im Internet aufzutreten.
aa) Die Beklagten können den Kläger schon nicht darauf verweisen, er solle sich zur Wiederherstellung der Gleichgewichtslage selbst wettbewerbswidrig verhalten. Denn eben dies wäre im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen die Konsequenz eines solchen Verhaltens, insbesondere bei einer Belegung auch der Pluralfassung "Mitwohnzentralen".
bb) Die Verwendung einer anderen First-Level-Domains - hier dürfte ernsthaft nur die Endung ".com" für "commercial" in Betracht kommen - scheidet ebenfalls aus (vgl. hierzu Omsels a.a.O. S.335). Zum einen ist diese Adresse bereits durch ein anderes Unternehmen belegt. Im übrigen sind aus Sicht der relevanten Verkehrskreise die Endungen "de" und ".com" auch nicht ohne weiteres gleichwertig. Während ".de" nur geographisch auf das Herkunftsland Deutschland hinweist und keine weiteren Aussagen über den dahinterstehenden Verfügungsberechtigten der Homepage enthält, steht ".com" für die Internetpräsenz kommerzieller Wirtschaftsunternehmen. Demgegenüber steht in der Assoziation nicht unerheblicher Teile der Verbraucher bei dem Begriff "Mitwohnzentrale" aufgrund der historischen Entwicklung der dahinterstehenden Idee weniger ein kommerzieller Zweck, als vielmehr - wie auch bei (...) - die Erwartung einer u.U. nichtkommerziellen, auf dem Gegenseitigkeits- und Kostendeckungsprinzip beruhenden Einrichtung im Vordergrund. Deshalb liegt es nicht fern, dass einige Interessenten den Kläger und seine Mitglieder nicht unter dieser Domain vermuten und diesen Bereich nicht in ihre Suche mit einbeziehen werden.

d) Das unlautere Verhalten der Beklagten erfordert allerdings keinen vollständigen Verzicht auf ihre bisherige Domainbezeichnung. Ausreichend, aber auch erforderlich zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen ist es, wenn die Beklagten - wie von dem Kläger zu Recht im Rahmen seines Unterlassungsantrages gefordert - ihren Domainnamen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzen.

2) Ob die Verwendung des Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale" daneben auch eine Irreführung des Verkehrs i.S.d. § 3 UWG bewirkt, weil maßgebliche Teile der Verbraucher annehmen, bei Aufruf einer Internetseite unter diesem Namens erschließe sich ihnen nicht nur ein einzelner Anbieter, sondern eine vollständige oder zumindest repräsentative Marktübersicht, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung , da bereits die Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben sind. Hiergegen könnte allerdings schon der Umstand sprechen, dass kaum ein Verbraucher mit dem Aufruf unter einer Bezeichnung wie z.B. "anwalt.de" bzw. "reise.de" berechtigterweise die Erwartung verbinden wird, sich bundesweit eine vollständige Übersicht über alle Angebote dieser bekanntermaßen sehr inhomogenen Bereiche bzw. Branchen verschaffen zu können (Bettinger a.a.O. S.274; Kur, a.a.O. S.3291330).

(...)


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