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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Fundstelle MMR 2000, 168
Städtenamen als "Third Level Domain"
§ 12 BGB
LG Duisburg: Urteil vom 2.12.1999 -8 O 219/99; rechtskräftig
1. Die Verwendung eines Namens als "Third Level Domain" ist eine namensmäßige Benutzung i.S.d. § 12 BGB.
2. Die Verwendung eines Städtenamens als "Third Level Domain" in Verbindung mit der "Second Level Domain" "Cty" und der "Top Level Domain" "de" durch einen gewerblichen Internet-Anbieter begründet die Gefahr einer Identitätsverwechslung.
(Leitsätze der Redaktion MMR)
Aus dem Tatbestand:
Die klagende Stadt führt den Namen K.
Die Bekl. betreibt im Internet unter Verwendung des an sie vergebenen Zuordnungsbegriffs (Domain) "de" eine unter der Internet-Adresse "www.cty.de" erreichbare Internet- Seite (Homepage), über die Internet-Nutzer auf Informationen über eine Reihe von Städten und Gemeinden in Deutschland zugreifen können. Die zu einer bestimmten Stadt oder Gemeinde verfügbaren Informationen fasst die Bekl. dabei jeweils auf einer eigenen Internet-Seite zusammen, deren Adresse dadurch gebildet wird, dass - unter Zugrundelegung der eingangs genannten Internet-Adresse - zwischen der Abkürzung "www" und der Domain "cty" der Name der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingefügt wird. Die so erstellten Internet-Seiten sind entweder direkt über die nach dem vorstehenden Prinzip gebildete Adresse erreichbar oder können von der Internet-Seite "www.cty.de" über direkte elektronische Verbindungen (links) aufgerufen werden.
In diesem Rahmen bietet die Bekl. unter der Internet- Adresse "www.k.cty.de" auch Informationen über die Stadt K an. Das Angebot der Bekl. enthält u.a. Veranstaltungshinweise, Hinweise auf Notdienste von Ärzten und Apotheken, Mitteilungen ortsansässiger Vereine und örtlicher Kirchengemeinden und Behördeninformationen. Die Bekl. bietet Unternehmen und Gewerbetreibenden aus dem Raum K gegen Entgelt an, auf der von ihr betriebenen Internet-Seite Werbeeinträge dieser Unternehmen und Gewerbetreibenden zu veröffentlichen oder in ihre Internet-Seite Links zu integrieren, die es Internet-Nutzern ermöglichen, von der Internet-Seite "www.k.cty.de" direkt die Internet-Seiten der jeweiligen Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden aufzurufen.
Die KL. ist mit der Verwendung des Namens "K" als Bestandteil von Internet-Adressen der Bekl. nicht einverstanden. Die KL. ist der Auffassung, durch die Verwendung der Internet-Adresse "www.k.cty.de" werde ihr Namensrecht verletzt, und verlangt von der Bekl., die Verwendung dieser Internet-Adresse zu unterlassen.
Die Bekl. ist der Auffassung, die Verwendung der Internet- Adresse "www.k.cty.de" verletze keine rechtlich geschützten Interessen der KL. Der Adressbestandteil "cty" in der von der KL. beanstandeten Internet-Adresse mache für jeden Internet-Nutzer deutlich, dass es sich bei der beanstandeten Internet-Adresse nicht um die Adresse der offiziellen Internet-Seite der KL. handle, sondern um eine dem Inhaber der Domain "cty" zuzurechnende Internet-Seite, und dass der Adressbestandteil "k" nur der inhaltlichen Untergliederung des Informationsangebots des Inhabers der Domain "cty" diene. Bei der Prüfung einer etwaigen Verwechslungsgefahr sei daher allein auf die Domain "cty" abzustellen. Diese Domain könne jedoch keinesfalls mit der Internet-Adresse einer bestimmten Stadt verwechselt werden. Die Klage der Stadt hatte Erfolg.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
... Die ... Klage ist ... begründet. Die KL. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internet-Adresse "www.k.cty.de" aus § 12 Satz 1 Alt.2 BGB i.V.m. § 12 Satz 2 BGB.
Nach dieser Regelung kann derjenige, dem das Recht zum Gebrauch eines Namens zusteht und dessen Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung und - bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen - die Unterlassung des weiteren Namensgebrauches verlangen. Diese Voraussetzungen sind ... erfüllt.
I. Der KL. steht das Recht zur Führung und zum Gebrauch des Stadtnamens "K" zu.
II. Indem sie unter der Internet-Adresse "www.k.cty.de" im Internet Informationen anbietet, gebraucht die Bekl. unbefugt den Namen der KL.
1. Die Benutzung des Wortes "K" als Bestandteil einer Internet-Adresse stellt einen Gebrauch des Stadtnamens "K" i.S.d. § 12 Satz 1 Alt.2 BGB dar.
a) Internet-Adressen innerhalb des hier in Rede stehenden Computernetzwerks und Internet-Bestandteils World Wide Web beginnen stets mit der Buchstabenfolge http://www. Hieran schließen sich mindestens zwei durch Punkte voneinander und von der vorgenannten Einleitungsbuchstabenfolge getrennte Level Domains an (Nordemann, NJW 1997, 1891 ). Bei diesen sog. Level Domains handelt es sich um Kombinationen von Zahlen und Buchstaben, die - von rechts nach links gelesen - als Top Level Domain, Second Level Domain, Third Level Domain, etc. bezeichnet werden (Nordemann, a.a.O., S. 1891 f.). Beiden sog. TopLevel Domains handelt es sich entweder um Abkürzungen von Ländernamen (so z.B. "de" für Deutschland) oder um Buchstabenkürzel, die auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Internet-Anbietern hinweisen (...). Diese Top Level Domains werden von einer US-amerikanischen Domain-Vergabestelle verwaltet. Für die Vergabe der Second Level Domains, die unterhalb einer bestimmten Top Level Domain verwendet werden, gibt es wiederum eigene Vergabestellen. Für die Vergabe von Second Level Domains unterhalb der Top Level Domain "de" (für Deutschland) ist eine dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe angeschlossene Vergabestelle (DENIC zuständig (Nordemann, a.a.O., S. 1892). Bei der Vergabe einer Second Level Domain an einen Internet-Anbieter wird dabei nur geprüft, ob die jeweilige Buchstaben-Zahlen-Kombination bereits vergeben ist oder nicht. Ein Internet-Anbieter, der Inhaber einer Second Level Domain ist, kann wiederum zur Bildung weiterer Internet-Adressen weitere Level Domains (Third Level Domain, Fourth Level Domain etc.) vergeben, die zwischen der Buchstabenfolge http://www und der Second Level Domain in die Internet-Adresse des Inhabers der Second Level Domain eingefügt werden können (Nordemann, a.a.O., S. 1892).
Die Bekl. ist ... die Inhaberin der Second Level Domain "cty". Um ihr Informationsangebot über die Stadt K im Internet auf einer eigenständigen Internet-Seite und unter einer eigenen, direkt anwählbaren Internet-Adresse präsentieren zu können, hat sie hierfür die Third Level Domain "k" geschaffen und unter Verwendung dieser Third Level Domain die hier streitgegenständliche Internet-Adresse "www.k.cty.de" eingerichtet, unter der das Informationsangebot über die Stadt K direkt - ohne die vorherige Anwahl der Internet-Seite der Bekl. "www.cty.de" - aufgerufen werden kann.
b) In der Rechtsprechung ist nahezu einhellig anerkannt, dass den sog. Second Level Domains die Funktion eines "Namens" i.S.d. § 12 Satz 1 BGB zukommt (KG NJW 1997,3321 f.; OLG Hamm NJW-RR 1998,909 f. 1= MMR 1998,214]; OLG Köln NJW-CoR 1999,171; OLG Köln NJW-CoR 1999,246 1= MMR 1999,556]). Zwar dienen Domains dazu, einen bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechner (Server) zu kennzeichnen, und sind damit in dieser Hinsicht einer Telefonnummer vergleichbar, der in der Regel kein Namensschutz nach § 12 BGB zukommt. Der Internet-Domain wohnt jedoch neben dieser bloßen technischen Kennzeichnungsfunktion auch die Funktion inne, den Inhaber des Servers, dem die jeweilige Domain zugeteilt wurde, zu kennzeichnen, für den Internet-Nutzer identifizierbar zu machen und gegenüber anderen Anbietern abzugrenzen; damit erfüllt die Internet- Domain für den Bereich des Internet die Funktion, die der bürgerlich-rechtliche Name im Rechtsverkehr außerhalb des Internet erfüllt. Nicht umsonst sind Internet-Anbieter in der Regel bestrebt, ihren bürgerlich-rechtlichen Namen oder ihre handelsrechtliche Firma als Domain auch zu ihrer Adresse im Internet zu machen (KG NJW 1997,3321 f.; OLG Hamm NJW-RR 1998,909 f.; Ernst, NJW-CoR 1997, 426).
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Third Level Domains. Auch diese Domains dienen zunächst nur dazu, einen bestimmten, über den Server des Inhabers der Second Level Domain mit dem Internet verbundenen anderen Server technisch zu kennzeichnen (Nordemann, a.a.O., S. 1892). Ebenso haben sie aber auch die Funktion, den Inhaber dieses Rechners und sein Internet-Angebot von anderen Anbietern abzugrenzen, und sie sind daher - ebenso wie die Second Level Domains - als "Namen" bzw. "namensähnliche Kennzeichen" i.S.d. § 12 BGB anzusehen.
2. Die nach den vorstehenden Ausführungen als Gebrauch des Namens der KL. anzusehende Verwendung der Third Level Domain "k" durch die Bekl. geschieht auch unbefugt, da die Bekl. zum einen nicht selbst Trägerin dieses Namens ist und ihr zum anderen auch nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften oder auf Grund einer Gestattung durch die KL. das Recht zur Führung dieses Namens zusteht.
III. Infolge des unbefugten Namensgebrauches durch die Bekl. werden auch die Interessen der KL. verletzt. Eine solche Interessenverletzung i.S.d. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn der unbefugte Namensgebrauch eine Verwechslungsgefahr mit sich bringt.
Eine solche Verwechslungsgefahr ist hier zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass die Nutzer des Internet unter der ...Internet-Adresse "www.k.cty.de" die offizielle Internet- Seite der Kl. vermuten. Dabei besteht diese Gefahr unabhängig davon, ob den jeweiligen Nutzerkreisen der Aufbau der Domain-Adressen im World Wide Web und die Zuständigkeit für die Vergabe der jeweiligen Level Domains bekannt ist oder nicht.
1. Diejenigen Nutzer des Internet, denen der Aufbau und die Vergabe der Domain-Adressen nicht geläufig ist, werden davon ausgehen, dass es sich bei dem Adressbestandteil "Cty" um die Abkürzung des englischen Wortes "city" (Stadt) handelt. Dies begründet die Gefahr, dass der unbefangene Nutzer des Internet unter der Internet-Adresse "www.k.cty.de" fälschlicherweise die offizielle Internet- Seite der KL. vermutet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Wort "city" um einen englischen Begriff handelt, während die KL. eine Stadt in Deutschland ist. Denn zum einen greift - gerade im Bereich der Informationstechnologie und besonders im Zusammenhang mit dem Internet- auch hier zu Lande der Gebrauch englischer Begriffe immer mehr um sich, zum anderen besteht die Gefahr, dass Internet-Nutzer davon ausgehen, dass die KL. im Hinblick auf die heute viel diskutierte Globalisierung die Möglichkeit nutzt, sich im Internet in englischer Sprache einem internationalen Publikum zu präsentieren.
2. Aber auch für sachkundige Internet-Nutzer besteht die Gefahr, dass sie unter der Adresse "www.k.cty.de" die offizielle Internet-Seite der KL. vermuten. Der Auffassung der Bekl., diesem Kreis von Internet-Nutzern werde klar sein, dass es sich bei dem Adressbestandteil "k" nur um eine inhaltliche Untergliederung des Angebots des Inhabers der Second Level Domain "cty" handele, vermag das Gericht nicht zu folgen.
Wie bereits ausgeführt, dient auch eine Third Level Domain - wie eine Second Level Domain - der Kennzeichnung eines bestimmten, mit dem Internet verbundenen Rechners (Server). Die Vergabe einer Third Level Domain durch den Inhaber einer Second Level Domain bedeutet somit, dass die Internet-Seite, die unter der - unter Verwendung der Third Level Domain - eingerichteten Internet-Adresse zu erreichen ist, auf einem anderen Server als demjenigen, dem von der übergeordneten Vergabestelle die Second Level Domain zugeordnet worden ist, gespeichert ist und dass bei der Anwahl dieser Internet-Adresse nicht der Server, dem die Second Level Domain zugeordnet wurde, sondern derjenige Server, dem die Third Level Domain zugeordnet wurde, angesteuert wird (Nordemann, a.a.O., S. 1892).
Eine Untergliederung eines Internet-Informationsangebots, die auf demjenigen Server abgespeichert ist, dem die jeweilige Domain zugeordnet ist, wird hingegen innerhalb der Internet-Adresse nicht durch die Einfügung einer weiteren Domain kenntlich gemacht, sondern ist dadurch direkt ansteuerbar, dass der Adressbestandteil, unter dem die jeweilige Untergliederung zu finden ist, mit einem Schrägstrich rechts neben derTop Level Domain an die Internet-Adresse des Servers, dem die Domain-Adresse zu- geordnet wurde, angehängt wird.
Der ... Adresse "www.k.cty .de" kann der sachkundige und informierte Internet-Nutzer mithin entnehmen, dass das unter dieser Adresse erreichbare Informationsangebot nicht auf dem Server mit der Domain "cty" , sondern auf einem eigenen Server mit der Domain "k" gespeichert ist.
Damit liegt aber keineswegs der Schluss nahe, dass es sich um eine bloße inhaltliche Untergliederung des Informationsangebots handelt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Internet-Nutzer annehmen, bei dem Inhaber der Second Level Domain "cty" handle es sich um eine Einrichtung, die - über die Vergabe von Third Level Domains - Dritten die Einrichtung einer Homepage im Internet ermöglicht. Damit besteht aber auch und gerade im Hinblick auf denjenigen Kreis der Internet-Nutzer, der über den Aufbau und die Bedeutung von Domain-Adressen informiert ist, die Gefahr, dass unter der Adresse "www.k.cty.de" die - wenn auch mit Hilfe des Inhabers der Second Level Domain "cty" in das Internet gestellt - offizielle Homepage der KL. vermutet wird.
3. Die Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass deutsche Städte und Gemeinden vielfach über eigene Second Level Domains verfügen und ein Internet-Nutzer, der die offizielle Homepage der KL. sucht, ohne deren genaue Adresse zu kennen, diese unter der Internet-Adresse "www.k.de" oder "www.stadt-k.de" und nicht unter der hier streitgegenständlichen Adresse vermuten würde. Es kommt nicht darauf an, unter welcher Internet-Adresse das Publikum die KL. vermuten würde, sondern ob das Publikum, wenn es Kenntnis von der konkreten, hier streitgegenständlichen Internet-Adresse erhält, davon ausgeht, dass es sich um die offizielle Internet-Seite der KL. handelt.
4. Schließlich ist auch unerheblich, ob aus der Aufmachung der Internet-Seite der Bekl. deutlich hervorgeht, dass es sich nicht um das Internet-Angebot der KL. handelt. Entscheidend ist allein die Verwechslungsgefahr auf Grund der Internet-Adresse (vgl. hierzu Ernst, NJW-CoR 1997,426 f.).
IV. Es besteht schließlich auch die Besorgnis einer weiteren Benutzung der hier streitgegenständlichen Internet- Adresse, so dass gem. § 12 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft besteht.
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