Urheberrecht



Das Urheberrecht schützt die kreative, geistige Arbeit. Künstler, Musiker, Schriftsteller aber auch Sänger und Schauspieler sollen vor unbezahlter Ausbeutung ihrer Werke geschützt werden. Dabei steht der Kreative aufgrund seiner typischen wirtschaftlichen Stellung in der Regel in der schwächeren Position als die Verwerter. Der Schutz nach dem UrhG ist daher sehr stark ausgestaltet und es gilt der Grundsatz "im Zweifel für den Urheber".

Niemand darf ohne Erlaubnis (Lizenz) ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten. Es gibt im Bereich des Urheberrechtes auch keinen Gutglaubensschutz. Wer also Fotos oder Musik verwenden möchte, muss selbst dafür Sorge tragen, dass er eine lückenlose Berechtigung (Rechtekette) nachweisen kann. Die unterschiedlichen Ausdrucksformen von schöpferischer Arbeit (sog. Werke), durch die das geistige Eigentum erst entsteht, werden durch das UrhG geschützt. Als große Faustregel für alle Werke kann man folgende Punkte festhalten:

  • Urheber wird der Schöpfer des Werkes mit der Erschaffung (§ 7 UrhG). Eine Anmeldung wie etwa beim Patenschutz oder eine ausdrückliche Bezeichnung als geschütztes Werk ist nicht erforderlich (Die Bezeichnung mit copyright-Vermerk, Name des Urhebers und Jahreszahl ist nur in einigen südamerikanischen Ländern notwendig, damit das Werk Schutz genießt).

  • Neben dem Urheberecht an dem Werk besteht noch das besondere Urheberpersönlichkeitsrecht, welches seine Person als Urheber vor Rufschädigung schützt.

  • Das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte übertragen werden. Es geht aber im Todesfall durch Gesetz auf die Erben über.

  • Mehrere Schöpfer sind zusammen und zu gleichen Teilen Urheber des Werkes.

  • Der Schutz an den Werken reicht in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztlebenden) Urhebers (§ 64 UrhG).

  • Eine wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechtes geschieht durch die Einräumung bestimmter Verwertungsrechte.

  • Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, Ausstellungsrecht und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe

  • Die Inhaber der durch den Urheber eingeräumten Verwertungsrechte sind selbst wieder durch das UrhG geschützt (§§ 70-87 UrhG).

  • Der Handel mit diesen Nutzungsrechten kann vom Urheber ausgeschlossen oder beschränkt werden.

  • Die digitalisierte Speicherung des Werkes in elektronischen Datenbanken gilt als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.

  • Für den privaten Gebrauch (z.B. User) dürfen einzelne Vervielfältigungstücke durch die Privatperson hergestellt werden (§ 53 UrhG).
  • Für Filme gelten besondere Bestimmungen (§§ 88 - 95 UrhG)


  • Die oben genannten Eckpunkte sollen ein grobes Verständnis der Systematik des Urheberrechtes aufzeigen. Die Begriffe werden in einer Ausführung ausführlich erklärt. Als Bereiche von herausragender Bedeutung haben sich in den letzten Jahren insbesondere folgende Themen des Multimediarechtes herausgebildet:


    • Lizenzierung von Werken

    • Haftung für Rechtsverletzungen

    • Softwareschutz

    • digital rights management (DRM)

    • Kopierschutz

    • ergänzender Leistungsschutz durch Wettbewerbsrecht

    • Auseinandersetzung von Urhebergemeinschaften

    • Bearbeitung

    • Schutz der Datenbankhersteller

    • andere Leistungsschutzrechte

    • Urheberrechtsstrafsachen



    Urheberrechtlicher Schutz von Software



    Bei jeder Programmierung ist zu berücksichtigen, inwieweit die Programmzeilen durch das Gesetz oder auch anderweitig geschützt sind. Dabei steht nicht nur der Schutz durch das Urhebergesetz (UrhG) sondern auch der unerlaubte Wettbewerb im Mittelpunkt der Betrachtung. Auch sind vertragliche Verpflichtungen zu berücksichtigen.

    Vertragliche Bindungen
    Die vertragliche Bindung mit Rechteinhabern geht als spezielle Regelung zwischen autonomen Rechsinhabern allen anderen Regelungen vor. Das bedeutet aber auch, daß er an diese Gesetze gebunden ist. Für eine wirksame Bindung ist zunächst Voraussetzung, dass der Vertragspartner auch der wirkliche Rechteinhaber ist. Denn nur wer Eigentümer des geistigen Werkes ist oder in bestimmter Weise berechtigt ist, dieses Eigentum zu nutzen, kann anderen vertraglich eine weitere Nutzung einräumen. Anders als beim Eigentum an Sachen (geregelt im BGB) ist nämlich beim geistigen Eigentum kein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten möglich. Es kann also später sich niemand darauf berufen, zur Verwendung eines Codes innerhalb eines Programms berechtigt gewesen zu sein, weil die Firma XY behauptet hat, sie sei Inhaber der Rechte an den Zeilen. Es ist insofern immer wichtig, sich in den Verträgen mit Software-Lieferanten die Rechte an den Inhalten zusichern zu lassen, und sie für diese Rechte haften zu lassen.

    Die vertragliche Bindung reicht aber auch in anderer Hinsicht sehr weit. Wenn mit einem Softwarehaus (z.B. Microsoft) vereinbart ist, die von ihm gelieferten Produkte nur zusammen mit einem Rechner beim Neukauf zu vertreiben, ist daran gebunden. Dann darf der Vertragspartner diese OEM-Software nicht frei vertreiben. Dabei ist es egal, ob durch Gesetz wegen des Erschöpfungsgrundsatzes jeder Dritte womöglich zu einer freien Weitergabe berechtigt ist. Allein ausschlaggebend ist die vertragliche Vereinbarung mit dem Inhaber der Rechte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine Vereinbarung zwingendem Recht zuwider läuft.

    Gesetzliche Bestimmungen
    Bei der Erstellung von Software sind im übrigen viele gesetzliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Das geistige Eigentum an der Software wird geschützt durch das Urhebergesetz (UrhG). Darüberhinaus können an der Software gewerbliche Schutzrechte wie das Gesetz zum Schutze vor unlauteren Wettbewerb (UWG), das Patentgesetz (PatG), das Markengesetz (MarkG), das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) oder das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) einen besonderen Schutz verleihen. Aus Gründen der paxisnahen Darstellung ist hier vornehmlich auf das UrhG und das UWG einzugehen.

    Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG)
    Geschütztes Gut des Urhebergesetzes ist in erster Linie das schöpferische Werk. Als Ausdruck des menschlichen Geistes kommen hier also vor allem Musik, Texte und Bilder in Betracht. Aber auch Software kann unter den Schutz des UrhG fallen. Damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht ist eine gewisse schöpferische Arbeit vorauszusetzen. Vereinzelt wird auch noch ein ästhetischer Wert gefordert. Für Software hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem gewissen Umfang der Programmierung von einem Schutz nach dem UrhG auszugehen ist. Nur das banale ist nicht geschützt.

    Die der Software zugrundeliegende Idee ist nicht geschützt. Ein Schutz der Idee kann nur durch Patentierung erfolgen, was bei Software nur schwer möglich ist.

    Schutz von Software nach §§ 69aff. UrhG
    Computerprogramme sind nach §§ 69a ff UrhG geschützt. Wichtige Eckpunkte des Schutzes sind:

  • Geschützt ist nur der Quelltext in seiner konkret niedergelegten Form. Der Schutz wird auch wie für Textwerke gewährt.

  • Ideen und Grundsätze einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen sind nicht geschützt (§ 69a UrhG)

  • Entwurfsmaterial und Lösungsbeschreibungen sind bereits geschützt.

  • Rechte an Programmierungen, die in einem Arbeitsverhältnisses erstellt werden, gehen auf den Arbeitgeber über

  • Vervielfältigungen bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Laden in den RAM-Speicher gilt als Vervielfältigung.

  • Bearbeitung und Übersetzungen eines Computerprogrammes bedürfen der Zustimmung

  • Vermietung oder jede andere Form der Verbreitung brauchen Zustimmung

  • Fehlerberichtigung für bestimmungsgemäßen Gebrauch ist erlaubt

  • Erstellen einer Sicherungskopie ist erlaubt, soweit erforderlich. Dies kann bei Vorliegen einer Installations-CD-Roms wohl nicht gelten.

  • Webseiten sind kein Computerprogramm und daher auch nicht nach § 69a UrhG geschützt.

  • Rechteinhaber ist verpflichtet, für auf der Software aufbauende Programme die Dekompilierung von Schnittstellen herauszugeben. Strittig ist, wer die Kosten hierfür zu tragen hat.

  • Bei Streit über Rechte an Quelltexten kann man auch ein Besichtigungsrecht nach § 809 BGB geltend machen, notfalls unter Zwischenschaltung eines Sachverständigen

  • Schutzbereich
    Geschützt ist nur die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Ausstellung des Werkes. Letzteres wird für Portalbetreiber nur im Messebereich relevant sein.

    Vervielfältigungsrecht ist das Recht der Herstellung einer Kopie egal durch welches technische Verfahren.
    Verbreitungsrecht ist das Recht zum Inverkehrbringen einer Kopie oder des Originals des Werkes. Die Verbreitung setzt also zunächst die erlaubte Vervielfältigung voraus.
    Recht zur öffentlichen Wiedergabe ist das Recht zur Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form durch das (Funk-) Senden, das Aufführen oder Vortragen sowie die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Durch die UrhR-Reform wurde hierunter mit dem neuen § 19a UrhG das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" (download) eingeführt. Als Wesensmerkmal der Öffentlichkeit wurde früher von der Rechtsprechung eine Gleichzeitigkeit der Übertragung der unkörperlichen Form des Werkes an eine Mehrzahl von Personen gefordert.

    Diese Rechte muß man daher (gegen Vergütung) vom Urheber erwerben, wenn man das Werk auf die jeweilige Art nutzen möchte. Man spricht daher auch von Nutzungsrechten.

    Schutzzweck:
    Es können im Rahmen von Urheberrechten jedoch nicht nur dann Streitigkeiten auftreten, wenn keine Erlaubnis des Urhebers vorliegt. Oft streiten die Parteien darüber, ob eine bestimmte Nutzung bereits vom gezahlten Entgelt erfasst ist oder ob eine zusätzliche Erlaubnis in der Regel verbunden mit einer zusätzlichen Vergütung eingeholt werden muss. Eine umfassende Abtretung aller auch künftig noch zu erfindenden Rechte (Beisp. CD-Rom-Verwertung) ist nach deutschem Recht nicht möglich. Hier muss immer eine Nachvergütung erfolgen, sofern es sich um eine neue Nutzungsart handelt.

    Im Rahmen einer vertraglichen Übertragung von Nutzungsrechten ist jedoch nach der sog. Zweckübertragungstheorie immer nach dem vertraglichen Zweck zu fragen, für den der Rechteverwerter die Rechte übertragen bekommen sollte. So kann es sein, dass ein Anwender die Software zwar an mehreren Rechner nutzen darf, für den echten Netzwerkeinsatz mit gleichzeitiger Nutzung wird er sich aber eine gesonderte Erlaubnis einholen müssen.

    Verwandte Schutzrechte
    Das Urhebergesetz schützt aber auch noch die Leistung derjenigen, die bereits beim Urheber die obengenannten Rechte erworben haben. Sie werden als dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte bezeichnet: Zu nennen sind hier mit einer Relevanz für den Bereich der Softwareerstellung insebeondere:
    Datenbanken
    Als "neues" geschütztes Werk ist die durch die Datenbankschutzrichtlinie der EU (96/9/EG) geschaffene Schutz von Datenbanken. Danach ist eine Vervielfältigung von Sammlungen von Werken und Zusammenstellung von Daten und sonstigen Material, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und auf die mit elektronischen Mitteln zugegriffen werden kann. In Betracht kommen alle elektronischen Archive. Geschützt wird hier die Investion, welche für die Zusammenstellung der Daten erforderlich waren. Diese müssen erheblich sein und dürfen sich nach viel kritisierter Ansicht des EuGH nur auf die Zusammenstellung der Daten, nicht auf die Inhalte der einzelnen Datensätze beziehen.

    Auswirkung
    Liegt also ein geschütztes Werk eines Urhebers oder verwandten Schutzrechtsinhabers vor und will man dieses nutzen, so bedarf es der Zustimmung des Urhebers bzw. der Inhaber der vewandten Schutzrechte. Diese wird vor allem gegen Bezahlung einer angemessen Vergütung gewährt. Insbesondere hinsichtlich der wachsenden Bedeutung von Software und der damit einhergehenden Beachtung im wirtschaftlichen Leben sowie der immer leichteren Auffindbarkeit von unerlaubt kopierten Programmteilen sollte man sich vor unbeabsichtigten Verstößen gegen Schutzrechte Dritter vorsehen. Die Kosten, die als Schadensersatzleistung in Betracht kommen, sind immens. Ein sorgsamer Umgang mit den Rechten Dritter ist daher, soweit dies nicht schon geschieht, unbedingt zu empfehlen. Jedenfalls bei Unsicherheit über die Herkunft und den Umfang des Schutzes an Quelltextpassagen, sollte man vorab rechtliche Klärung herbeiführen.