Urteile zu Domain-Namen, Kennzeichen und Rechtsfragen der Telekommunikation:

Nach mancher Auffassung ist die Vergabe von Domainnamen eine rein TK-rechtliche Frage. Wir haben daher an dieser Stelle neben zahlreichen Entscheidungen zu Domains auch einige Urteile zu Telekommunikationsfragen zusammengestellt.
Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Urteile durch Leitsätze und Anmerkungen. Wenn Sie das Urteil im Volltext einsehen möchten, so klicken Sie bitte auf den hinter der jeweiligen Urteils-Überschrift befindlichen Link.




"abebooks.com" HansOLG Hamburg; Urteil vom 25.11.2004; ger. Az.: - 3 U 33/03 -

Dieses Urteil überzeugt erst auf den zweiten Blick. Zunächst verwundert es wohl, wie eine kanadische Webseite in Deutschland mit einer englischsprachigen Webseite Kennzeichenrechte erwerben kann. Dann aber muss man zugeben, dass die Grenze von einer kennzeichenrelevanten Nutzung in einem speziellen Markt eben auch schon bei etwa 100 Nutzern liegen kann.

Das HansOLG ist der Auffassung, dass wenn unter einer unterscheidungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz mit Verkäufen auch an inländische Kunden betrieben wird, durch die Geschäftsaufnahme mit einer englischsprachigen Webseite im Inland ein Kennzeichenrecht begründent werden kann, obwohl die Betreiberfirma ihren Sitz im Ausland hat.

Der erforderliche deutliche Inlandsbezug kann sich auch aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes ergeben, wenn dieser nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
Bei der Ermittlung des Beginns der Inlandsbenutzungsaufnahme ist sowohl auf die Beteiligung innländischer, gewerblicher Anbieter als auch auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus auf die betreffenden Webseiten zugreifen.


Absetzbarkeit eines Domainkaufs; BFH; Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05 -

Es liegt nahe, Kosten für den Ankauf von Domains als Werbungs- oder Betriebsmittel bei der Steuererklärung anzugeben. Der BFH hat diesem Ansinnen nun eine Einschränkung erteilt. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass Domains sich nicht abnutzen. Dies ist sicher richtig, die Frage bleibt allerdings, ob ihr Wert erhalten bleibt. Beim Kauf z.B. von einem Domainhändler, weiss man nämlich nicht, ob es noch einmal einen Dritten geben wird, der bereit ist, für diese Domain die gleiche Summe zu bezahlen. Oft wird man also erst beim Verkauf der Domain die Verluste beziffern können, die dann nach Auffassung des BFH auch als Verluste oder Gewinne in der Billanz aufzuführen sind. Daher sollte man vor jedem Kauf einer Domain auch die Möglichkeit einer Miete in Betracht ziehen, weil diese steuerlich wohl voll absetzbar sein dürfte. In jedem Fall sollte man vor jedem Kauf einer Domain zu einem beachtlichen Wert auch mit seinem Steuerberater sprechen.

Denn Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.


"afilias.de" BGH, Urt. v. 24. 04. 2008 - I ZR 159/05

Endlich nimmt der BGH Stellung zu der nicht seltenen Konstellation, wo ein jüngeres Kennzeichenrecht gegen eine ältere Domain auf Herausgabe streitet. Der BGH gibt klare Regeln vor:

Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).


"ahd.de" BGH, Urt. v. 19. 02. 2008 - I ZR 135/06 -

Ältere Domain schlägt jüngeres Kennzeichenrecht. Das ist der Tenor des BGH. In der mündlichen Verhandlung hat der BGH auch noch einmal deutlich gemacht, dass der Grundsatz der Priorität bei Domains eben doch recht rigoros gilt.

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.


"ahd.de" HansOLG Hamburg; Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05 -

Dieses Urteil ist durch die oben stehende BGH-Entscheidung -was die Löschung der Domain angeht- aufgehoben. Da der BGH sich aber in weiten Teilen auf das OLG-Urteil bezieht, ist es aber sicher hilfreich, auch die Erwägungen des HansOLG zu kenen.

Das OLG Hamburg durchschlägt eine Schwachstelle des bisherigen Markenrechtes, wonach Domaingrabber Domains bei fehlender Nutzung im geschäftlichen Verkehr behalten und dann doch verkaufen durften. Dieses Urteil macht auch klar, dass jedenfalls das OLG Hamburg sich nicht von "Umgestaltungen der Web-Seiten je nach Lauf der mündlichen Verhandlung" beeindrucken lässt, sondern sehr lebensnah einen Schwindel bei Inhalten erkennt und auch als solchen beurteilt.

Erst mit Aufnahme der kennzeichenmäßigen Nutzung einer Domain können an der Bezeichnung Kennzeichenrechte entstehen. Spätere Änderungen des Inhaltes einer Domain sind als Einrede gegen einen Unterlassungsanspruch unbeachtlich, sofern diese offensichtlich nur als "Feigenblatt" dienen, um den berechtigten Unterlassungsansprüchen zu entgehen.

In offensichtlichen Fällen der Vereitelung berechtigter Ansprüche aus Zeichenrecht besteht ausnahmsweise einen Anspruch auf vollständige Löschung einer Domainregistrierung, weil die im Vordergrund stehenden Behinderungsabsicht ein etwaiges schützenswertes Interesse des Domaininhabers zurücktreten lässt. In offensichtlichen Missbrauchsfällen gilt auch der Grundsatz nicht, dass bei Domain-Namen nicht auf die Homepage selbst als Dienstleistung sondern auf die darunter angebotenen Waren- und Dienstleistungen abzustellen ist.


"alcon.de" - OLG Frankfurt a.M.; Urteil vom 04.05.2000; 6 U 81/99 -

Der Benutzer einer Internetdomain mit eigenem Recht an der Bezeichnung verletzt die prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechte eines anderen Unternehmens nicht, wenn angesichts der unterschiedlichen Branchen (Branchenferne) keine Verwechslungsgefahr besteht.


"alsdorf.de"; OLG Köln, Beschluß vom 18.01.1999 - 13 W 1/99-

Wegen seiner Deutlichkeit und des kurzen Überrisses des Meinungsstandes zu Domainfragen haben wir die obergerichtliche Entscheidung doch noch mal aufgenommen.
Das Gericht meint, für den namensrechtlichen Schutz des Städtenamens als Internetdomain bedarf es nicht des Zusatzes "Stadt". Die Verwendung von Städtenamen als Internetdomain durch Unbefugte stellt eine Namensanmaßung dar und verletzt die Namensrechte der Stadt.


"ambiente.de"; BGH Urteil vom: 17.05.2001; ger. Az.: I ZR 251/99

Der BGH hat rechtskräftig entschieden, dass die DENIC bei der Anmeldung von .de-Domains zur Prüfung von bestehenden Markenrechten Dritter nur dann verpflichtet ist, wenn die Verletzung von Kennzeichenrechten offensichtlich ist. Dies kann sie nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß.

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.10.1998; Az.: - 2/06 O 283/98) hatte zuvor einer entsprechenden Klage stattgegeben. Ausnahmsweise könne sich die Klage auf Herausgabe einer markenrechtlich geschützten Domain auch gegen die DENIC (Vergabestelle für ".de" Domains) richten. Die Denic sei nämlich ein marktbeherrschendes Unternehmen i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Eine Weigerung der Denic, eine zwar registrierte, aber tatsächlich nicht genutzte Domain auf einen nutzungswilligen Interessenten umzuschreiben, verstößt gegen das kartellrechtliche Behinderungsverbot. Es gilt jedoch weiterhin der Grundsatz, dass der DENIC bei der Registrierung der Domains keine Prüfungspflicht bezüglich bestehender Rechte Dritter obliegt.

Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.09.1999; Az.: 11 U Kart 59/98) hatte dieses Urteil bereits mit guten Gründen aufgehoben.


"autovermietung.com" LG München I; Urteil vom 28.09.2000; ger. Az.: 4 HK O 13251/00

Wieder ein Urteil gegen die angebliche Unlauterkeit von "generic terms" als Domain-Namen.
Nach Ansicht des LG München ist die Bezeichnung "Autovermietung" kein Branchenbegriff und kann daher als Domain schon keine Rechte von Mitbewerbern verletzen.
Viel wichtiger ist aber die zweite Feststellung des LG: Inwieweit die Verwendung eines allgemeinen Begriffs bzw. einer Gattungsbezeichnung als Internet-Domain wettbewerbswidrig ist, als auch die tatsächliche Feststellung, wie sich die Suchgewohnheiten der Internet-Nutzer tatsächlich gestalten, ist nur jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu bestimmen. Eine pauschale Annahme, wie dies schon in manchen Entscheidungen zu finden war, reicht also nicht aus, auch nicht, wenn sich das Gericht für sachkundig hält.


"kurt-biedenkopf.de" OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2000; ger.Az.: -14 U 2486/00-;

Zunächst kann man sich bei diesem Sachverhalt darüber wundern, wieso die Staatskanzlei die Rechte an dem Namen des Privatmannes Kurt Biedenkopf wahrnimmt. Dann erfährt man, dass der Name des Sächsischen Ministerpräsidenten keine geschützte Marke ist.
Das Gericht entschied, dass der Sächsiche Ministerpräsident als Namensinhaber keinen Anspruch auf Löschung einer Domain gegen die DENIC e.G. habe, weil diese bei der Domainvergabe keine Prüfungspflicht hat und daher auch nicht Gehilfe oder Mittäter ist.
Ohne ordentliche Abmahnung besteht trotz Anerkenntnisses auch kein Kostenersatzanspruch gegen die DENIC e.g..


"bike.de" - LG Hamburg: Urteil vom 13.08.1997 Az.: - 315 O 120/97 -;

Die Klage eines Zeitschrifteninhabers gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels als Teil einer Domain ist erst dann begründet, wenn der Titel bei den angesprochenen Verkehrskreisen derart bekannt ist, dass die Verwendung des Titels als Domain für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift enthält. Liegt beim angesprochenen Verkehrskreis jedoch magels einer solchen geistigen Verbindung zum Zeitschriftentitel keine Verwechslungsgefahr vor, kann die Verwendung der Domain in einer anderen Branche durchaus rechtmäßig sein.


"biolandwirt.de"; LG München I; Urteil vom 13.08.2002; -9 HK O 8263/02-

Dieses Urteil ist für das Verständnis des Markenrechtes und der Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenen Bezeichnungen sehr hilfreich.
Das Gericht hat entschieden, dass die Bezeichnungen BIOLAND und BIOLANDWIRT nicht verwechslungsfähig seien.
Der Grundsatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf verschiedene Einzelbestandteile achtet, gelte auch, wenn sich das ältere Zeichen in einem jüngeren zusammengesetzten Zeichen identisch wiederfindet.


"boos.de"; LG Augsburg; Urteil vom 15.11.2000; ger.Az.: 6 O 3536/00

Vorliegend handelt es sich um ein weiteres Urteil zu konkurierenden Schutzrechten. In Fällen wie diesen, und nur in diesen gilt: "Wer zuerst kommt mahlt zuerst!"
Denn nach Meinung des Gerichtes hat ein Name einer Gemeinde im Verhältnis zum Firmennamen eines Domaininhabers kein grundsätzlichen Vorrang, wenn der Gemeinde keine überragende Bedeutung zukommt.


"bundesheer.at"; ObGH (Österreich); Beschluß vom 13.09.2000; 4 Ob 198/00x

Vorab gleich ein Hinweis: In der Bundesrepublik Deutschland würde diese Entscheidung wohl anders ausfallen.
Dennoch erscheint es uns interessant, was andere Oberste Gerichte in Europa zu heiß umkämpften Frage der Verwendung von fremden Namen als Domains sagen. Der Oberste Gerichtshof in Österreich meint in Bezug auf Verletzung von Namensrechten einer Behörde nur:
Mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr kann die Nutzung der Domain "www.bundesheer.at" die Namensrechte einer Behörde nicht verletzen, wenn auf der unter der Domain angebotenenen Web-Seite ein Hinweis angebracht ist, dass es sich nicht um die betreffende Behörde handelt.
Im Zusammenhang mit Marken hat der ObGH aber auch schon anders entschieden.


"cartronic.de"; LG Düsseldorf; Urteil vom 17. 09. 1997 - 34 O 118/97 -

Störer i.S.d. Marken- und Wettbewerbsrechtes ist nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht.
Die für die Registrierung von *.de-Domains zuständige DENIC eG selbst wirkt jedoch in keiner Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von Domain-Namen mit und kann deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


"cityscout.de"; LG Hamburg; Urteil vom 01.08.2002 - 315 O 621/01-

Dies Urteil kann das erfreuliche Ende einer Serienabmahnung bedeuten, so es denn rechtskräftig wird. Eine zu einem großen Konzern gehörende Holding hat über mehrere Monate das Internet mit massenhaften Abmahnungen verunsichert (die Medien haben darüber berichtet) und sich dabei immer auf bestehende Markenrechte an einer Wortverbindung von "Scout" und einer eine andere Dienstleistung mehr oder weniger beschreibende Bezeichnung berufen. Wie in derartigen Fällen leider schon üblich, setzte der Konzern vor allem auf seine Finanzkraft und versuchte die Gegner mit überzogenem Streitwert (500.000 DM) und einer doppelt berechneten Anwaltsgebühr (Anwalts- und Patentanwaltsgebühr) in die Knie zu zwingen. Schon das Kostenrisiko für eine Instanz (über 25.000,00 EUR) hat wohl den meisten Abgemahnten bisher die Laune an einer gerichtlichen Auseinandersetzung verdorben.

Nun hat das Landgericht aber einen Fall entschieden, bei dem der Konzern offenbar bestehende Markenrechte übersehen und dennoch abgemahnt hatte. Der Abgemahnte weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben und verlangte vielmehr die Kosten, die ihm durch den notwendigen Besuch beim Anwalt entstanden sind von dem Konzern ersetzt. Dies gab dem Landgericht Gelegenheit insgesamt über die Qualität der Markenserie zu urteilen.

Das Landgericht ist der Meinung, wenn sich ein Markeninhaber gegenüber einem gewerblich handelnden anderen Markeninhaber auf tatsächlich nicht bestehende Markenrechte beruft, so hat er dem Abgemahnten die dadurch veranlassten Anwaltskosten nach dem Grundsatz des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu ersetzen. Desweiteren seien die Marken JOB SCOUT und CITYSCOUT nicht verwechslungsfähig. Rechte aus einer Markenserie könnten nicht gegen eine vor dem Entstehen der Markenserie eingetragenen Marke geltend gemacht werden.

Inwieweit sich dieses Urteil auf die zahllosen Abmahnungen auswirken kann, die bereits ergangen sind, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Es besteht aber begründete Hoffnung, dass in einigen Fällen bereits gezahlte Abmahnkosten zurückverlangt werden können, sofern keinerlei Ansprüche anerkannt wurden.


"cx.de/cx.com" KG, Urteil vom 25.03.1997 – 5 U 659/97

Weil "domain names" im Internet bundesweit aufgerufen werden können, gibt es für Internetseitenbetreiber einen dem früheren Presserecht vergleichbaren "fliegenden Gerichtsstand". Überall dort, wo mit markenrechtswidrige Domains aufgerufen werden können, kann der Inhaber der DOmain verklagt werden.
Wer sich also die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als "domain-Name" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist als Störer passiv legitimiert.
Auf eine bestehende Branchenverschiedenheit der Parteien kommt es nach Auffassung des Gerichtes nicht an, denn bei einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, bei der die beteiligten Verkehrskreise eine Identität des Unternehmens annehmen, wird eine Branchengleichheit oder Branchennähe nicht vorausgesetzt.


"das.de" - LG Frankfurt; Urteil vom 26. 02. 1997; Az.: -2/06 O 633/96-

Derjenige, der den Firmennamen eines Dritten als Domain-Adresse für sich bei der "Denic" reserviert, bestreitet das Recht des Dritten zum Gebrauch seines Namens. Das Bestreiten des Namensrechts kann durch jedes Verhalten erfolgen, aus dem zu sehen ist, daß es dem Namensrecht des Berechtigten objektiv widerspricht. Eine Domain-Adresse hat dabei ebenfalls Namensfunktion.


"dialer-Haftung"; KG Berlin; Urteil vom 27. 01. 2003; ger. Az.: - 26 U 205/01 -

Das KG Berlin hat ein langersehntes Urteil erlassen, was dem leidigen Thema "Dialer" hoffentlich bald ein Ende bereiten wird. Nach diesem Urteil können Tk-Provider nicht mehr so einfach auf Ansprüche Dritter verweisen, wenn sie selbst am Forderungseinzug profitieren. Dies war nämlich vor allem dann äußerst ärgerlich, wenn die Drittfirma nur als Postfachfirma im Ausland geführt wurde und somit die Rückforderung der Gebühren nur schwer möglich war.

Das KG ist der Meinung, wer über die tatsächlich anfallenden Gebühren einer automatischen Einwahl (dialer) ins Internet mittels einer Mehwertnummer getäuscht wird, könne vom Netzbetreiber Freistellung der über der normalen Gebühr anfallenden Beträge verlangen, wenn dieser die Werbung und die Leistung mit dem dialer duldet und sich zu eigen macht.
Der Netzbetreiber müsse sich das Verhalten des dialer-Dienstes nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn dieser aufgrund eines bestehenden Interconnection-Vertrages als sein Verhandlungsgehilfe für den Abschluss des jeweiligen, auf Anwahl der Mehrwertnummer gerichteten Einzelvertrages anzusehen ist.


"dialer-Programm"; BGH; Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03 -

Das obenstehende Urteil des KG Berlin wurde nun auch vom BGH bestätigt. In der Begründung geht der BGH sogar noch weiter, indem er der betroffenen dialer-Firma direkt betrügerische Handlungen unterstellt. Hoffentlich wird es dann nur noch ein Frage der Zeit sein, dass sich auch die Strafkammer des BGH mit einem vergleichbaren Sachverhalt beschäftigt.

Der Zivilsenat meint, dass der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer trägt, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.


"Löschung Dispute-Eintrag"; OLG Nürnberg; Urteil vom 5. 06. 2001 - 3 U 817/01 -

Ägrerlich, wenn man die Domain verkaufen will und jemand anders verhindert den Verkauf dadurch, dass er bei der DENIC einen dispute-Eintrag beantragt hat. Einen solchen kann man im Falle der Weigerung auch mit gerichtlicher Hilfe löschen lassen, wie nun das OLG Nürnberg entschieden hat. Dies geht allerdings nur, wenn man die besseren und älteren Rechte hat.
Die Löschung eines bestehenden dispute-Eintrages bei der DENIC kann gegen den Antragsteller des dispute-Eintrages gerichtlich durchgesetzt werden. Im Falle gleichnamiger, kollidierender Domain-Namen muss unter Rückgriff auf das Recht der Gleichnamigen auch bei der Wahl der Domain-Adresse im Wege der Interessenabwägung ein Interessensausgleich gefunden werden, der beiden Seiten ein kennzeichnungskräftiges Auftreten im Internet ermöglicht, also die Wahl einer griffigen Domain-Adresse gestattet.


"Domain-Pfändung" LG München I; Beschluss vom 12.02.2001; - 20 T 19368/00-

Vielleicht ohne es zu wissen, hat das LG München mit diesem Urteil den Domain-Grabbern wohl den Rücken gestärkt. Diese können nach diesem Urteil Domains zwar für sich registrieren und, soweit sie keine Schutzrechte Dritter verletzen, meistbietend verkaufen. Eine Pfändung wegen ausstehender Forderungen brauchen sie aber nicht zu fürchten. Denn nach Meinung des Gerichtes sind Domains keine anderen Schutzrechten vergleichbaren Rechte. Es scheint, als könnten Domains noch ein krisenfesterer Wert als Gold und Grundstücken zukommen.


DomainPfändung II; LG Düsseldorf; Beschluss vom 16.03.2001; 25 T 59/01

Diese Entscheidung rückt die Entscheidung des LG München zur Pfändung von Domains ins richtige Licht und betont den besonderen Sachverhalt der anderslautenden Entscheidung. Das LG Düsseldorf stellt klar, dass Domains sehr wohl ein pfändbares Recht sind. Eine Pfändung darf aber nur solange andauern, bis der Gläubiger aus der Domain oder anderer Zahlung befriedigt ist.


"Domainregistrierung durch Agentur; BGH; Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 69/02 -

Wer es bisher noch nicht geglaubt hat, bekommt es nun noch einmal vom BGH gesagt: Agenturen dürfen die Domains ihrer Kunden nicht ohne Grund auf ihren eigenen Namen registrieren, auch wenn es schön wäre, diese dadurch an sich zu binden.

Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt zwar die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

Wer jedoch auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.


"Domain-Verkauf" LG Hamburg Az: - 315 O 43/99 -, Beschl. v. 28.01.1999

Ein Host-Provider ist nicht berechtigt, nach Beendigung des Web-Hosting-Vertrags mit einem Domain-Inhaber, dessen Domain zum Verkauf anzubieten.


"sittenwidriger Domain-Handel": LG Frankfurt/M.: Urteil v. 10.02.1998; 2/14 O 412/97

In dieser Entscheidung läßt sich das Gericht sehr deutlich über Wildwüchse des Domain-Handels aus: Ein Rechtsgeschäft, welches die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains gegen Vergütung zum Gegenstand hat, ist sittenwidrig, wenn die Vereinbarung im Kern darin besteht, Inhaber bekannter Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung derselben im Internet zu erkaufen.


"deta.com" - LG Braunschweig; Urteil vom 05. 08. 1997; Az.: -9 O 188/97-

Bereits die Reservierung einer Internet-Domain verletzt die Rechte eines Dritten, wenn dieser Inhaber eines prioritätsälteren Zeichenrechtes an den Worten der Domain ist.
Handelt ein Domaininhaber u.a. auch mit Domains, so stellt allein dies eine gewerbliche Verwendung einer Domain dar. Es liegt daher kein lediglich privates Handeln vor.


"eltern.de" - LG Hamburg; Urteil vom 25. März 1998; Az.: - 315 O 792/97 -

Die unberechtigte Verwendung eines durch Namens-, Marken- oder Titelschutzrechte geschützten Wortes als Domain kann eine Pflicht zum Schadensersatz auslösen.
Der Berechtigte kann von dem rechtswidrigen Verwender der Domain verlangen, bei der DENIC e.G. in eine Übertragung der Internet-Domain-Adresse "eltern.de" auf die Klägerin einzuwilligen.


"emergency.de" - LG Hamburg, Urteil vom 10. 06. 1998; Az.: - 315 O 107/98 -

Die Benutzung eines geschützten Titels als Domain-Name durch einen nicht berechtigten Dritten, verletzt den Titelschutz jedenfalls dann nicht, wenn zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.
Der Tatbestand des rechtswidrigen "domain-grabbing", also der sittenwidrigen Blockierung einer Internet-Domain zu Lasten eines Markeninhabers setzt immer das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus. Ein solches Wettbewerbsverhältnis kann nicht allein in der gemeinsamen Benutzung des Internet, also des Verbreitungsmediums, gesehen werden.
Die rechtswidrige Ausbeutung einer fremden Marke setzt wiederum voraus, dass bei Registrierung der Domain die betroffene Marke "verkehrsbekannt" sein muss.


"epson.de" - LG Düsseldorf; Urteil vom 04. 04. 1997; Az.: - 34 O 191/96 -

Die Registrierung einer Domain, deren Name durch Markenrecht geschützt ist, zum Zwecke, sie Dritten gegen Entgelt zum Gebrauch im World Wide Web zu überlassen, kann bestehende Markenrechte verletzen.
Für eine Verwechslungsgefahr i.S. des Markenrechtes reicht nach Ansicht des Gerichts bereits der Betrieb der Homepage aus. Auf den Inhalt der Homepage kommt es nicht an.
Für die Verwechslungsgefahr ist allein entscheidend, ob eine Domain grundsätzlich geeignet ist, die Gefahr einer Verwechslung mit dem geschützten Unternehmen zu begründen. Eine Domain wirkt dabei, ähnlich wie ggbfs. eine Telefonnummer, eine Telegrammadresse oder eine Telexkennung als besondere Form der Unternehmenskennzeichnung.


"Familie als Domaininhaber" LG Paderborn; Urt. v. 1.9.1999; Az.: 4 O 228/99

Auch in diesem Fall versucht derjenige, der zu spät kommt, nicht sich selbst sondern andere zu bestrafen. Doch hat das Geicht entschieden, dass auch die privaten Interessen einer Familie, unter ihrem Namen und einer gleichlautenden Domain am Internet teilzunehmen, von § 12 BGB geschützt sind. In derartigen Fällen, bei denen beide Parteien ein gleich starkes Recht an der Führung der Domain haben, soll dann wirklich gelten: "Wer zuerst kommt mahlt zuerst."


"flyerfabrik.info"; LG Düsseldorf; Urteil v. 27.08.2003; ger. Az.: -34 O 52/03-;

Dieses Urteil beendet wohl eine beliebte Strategie der Domaingrabber, bei Abmahnungen wegen Markenverletzungen die Domains einfach an Dritte zu übertragen, welche die Domains dann rein privat nutzen.
Zwar kennen wir den Sach- und Streitstand der Sache nicht, aber vielleicht hätte man vorliegend auch die Marke selbst als rein beschreibend und somit als freihaltebedürftig beim Patentamt angreifen müssen. So war das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes gebunden und hat die Kennzeichnungskraft der Marke richtigerweise nicht mehr geprüft.

Das Gericht war der Ansicht, dass auch eine *.info-domain Markenrechte eines Dritten verletzen kann, wenn die Domain auf eine Website verweist, unter der die identischen Waren angeboten werden, für die die Marke Schutz genießt. Die Wiederholungsgefahr und somit der Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung entfalle nicht dadurch, dass die Domain auf Dritte übertragen wird, die die Domain nicht mehr im geschäftlichen Verkehr nutzen.


"fnet.de" -LG München I: Urteil v. 04. 03. 1999 - 17 HKO 18453/98;

Auch durch Verwendung einer Domain und Anbieten eines Wirtschaftsmagazines unter dieser Domain kann ein Schutz sowohl für Unternehmenskennzeichen als auch für Werktitel i.S. des § 5 Abs. 2 und 3 MarkenG begründet werden. Dieser Titelschutz setzt sich auch gegen den patentrechtlichen Markenschutz einer prioritätsjüngeren inhaltsgleichen Marke eines Dritten durch.


"freundin.de" OLG München; Urteil vom 02.04.1998; Az.: - 6 U 4798/97 -

Die Umleitung von einer Internetseite, deren Domain-Name einem kraft intensiver Benutzung bekanntem Markenname gleicht, auf eine eigene Seite und hierdurch die Marktchancen der eigenen Homepage verbessert werden, stellt eine unerlaubte Rufausbeutung dar.


"glass.de" LG Düsseldorf: Urteil vom 13. 05. 1998; Az: - 34 O 27/98 -

Bei völlig unterschiedlichen Branchen verletzt eine gleichlautende Domain in der Regel nicht die Markenrechte Dritter.
Auch verletzt eine Domain nicht Namensrechte Dritter, wenn durch die Benutzung der Internet-Domain bei den angesprochenen Verkehrskriesen keine Zuordnungsverwirrung zwischen den Parteien hervorgerufen wird.


"Domainregistrierung durch GmbH" BGH; Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 -

Nach dieser Entscheidung gewinnt der Firmenname immer mehr an Bedeutung, denn nur dieser kann Dritten die Registrierung einer Domain ohne eingestellte Inhalte verbieten. Bisher galt zumindest, dass Firmen eine Domain automatisch im geschäftlichen Verkehr nutzen und daher auch Marken verletzen. Das sieht der BGH nun anders:

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt .


"grundke.de" BGH; Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 -

Der BGH schafft endlich Klarheit nach den Wirrungen des OLG-Celle (s.u.)

Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.


Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.


grundke.de; OLG Celle; Urteil vom 8. 04. 2004; - 13 U 213/03 -

Haltet Eure DENIC-Einträge sauber! Nach diesem Urteil kann man das nicht laut und streng genug sagen. Spätestens jetzt werden Web-Agenturen verpflichtet sein, sehr genau ihre Einträge zu überprüfen, wer bei der DENIC als Domaininhaber geführt wird. Zwar sollte eine Webagentur schon aus Haftungsgründen immer darauf achten, dass derjenige der Inhalte verantwortlich einstellt auch als Doaininhaber genannt wird und die Agentur nur admin-c ist. Nach diesem Urteil kann eine Nachlässigkeit bei der Registry aber fatale Folgen für den Kunden haben: Die Domain ist verloren.

Das OLG Celle ist nämlich der Ansicht, dass das Recht einer Webagentur, einen Firmennamen als Domain für einen Kunden zu registrieren, durch einen Dispute-Eintrag eines Dritten Namensträgers bei der DENIC unterbrochen werden könne.

Werde der Auftraggeber der Webagentur nicht auch als Domaininhaber bei der DENIC registriert, könne nach erfolgtem Dispute-Eintrag die eigentragene Webagentur Rechte namensgleicher Dritter verletzen und verpflichtet sein, die Domain herauszugeben.


"hauptbahnhof.de" - LG Köln; Urteil vom 23. 09. 1999 - Az.: 31 O 522/99

Mit diesem Urteil wird wohl endgültig der wirtschaftlichen Nutzung des Internets der Vorrang gegenüber der privaten Nutzung eingeräumt.
Das Gericht sieht die Verwendung eines Wortes wie "Hauptbahnhof" als Internetdomain durch einen Privatmann als rechtswidrig an. Dies habe besonders dann zu gelten, wenn die Bezeichnung im Sprachgebrauch nur einem einzigen Unternehmen zugeordnet wird.

Die Weigerung, eine wegen fehlender eigener Markenrechte nicht nutzbare Domain freizugeben, ist schikanös und deshalb wettbewerbswidrig.


"heidelberg.de" - LG Mannheim; Urteil vom 8. 03. 1996; Az.: -7 O 60/96-

Mit dieser Entscheidung wurde erstmalig in Deutschland gerichtlich anerkannt, dass duch die Verwendung einer Internet-Adresse das Namensrecht einer Stadt verletzt werden kann. Das GEricht führt aus, dass durch die namensmäßige Verwendung, die in einer Internet-Domain zu sehen ist, die Interessen des Namensinhabers verletzt werden. Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird nämlich die domain "heidelberg.de" mit der Stadt Heidelberg in Verbindung bringen.


infla.de; LG Berlin; Urteil vom 25.03.2003; ger. Az.: - 16 O 498/02 -;

Dieses Urteil mutet zunächst aufgrund des zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes (Briefmarken aus der Inflationszeit) etwas exotisch an. Gleichwohl ist es für den Markenrechtler sehr aufschlussreich, weil sich hier zwei rein beschreibende Begriffe gegenüberstehen.

Bei einer aus zwei beschreibenden, gleichgewichtigen Begriffen bestehenden Marke genügt die Übernahme nur eines beschreibenden Bestandteils nicht für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
Folglich kann auch die Verwendung des beschreibenden Bestandteils der Marke als Domain selbst bei nahezu übereinstimmenden Branchen prioritätsältere Markenrechte eines anderen nicht verletzen.


"jpnw.de" - LG Düsseldorf: Urteil vom 18.06.1998; AZ.: 4 O 160/98

Die Verwendung einer Domain kann Namens- oder Kennzeichenrechte begründen, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.
Einer Kurzbezeichnung, z. B. in Form einer kurzen Buchstabenfolge, ist nach der heutigen Lebenswirklichkeit Namensschutz zuzusprechen, auch wenn diese als Wort nicht aussprechbar ist.
Der Verwender einer muss jedenfalls ein eigenes Recht zur Benutzung der Domain nachweisen können. Dies liegt jedenfalls bei unaussprechbaren Buchstabenfolgen dann nicht vor, wenn sie sich als Abkürzung für ein Internetangebot oder Firma des Verwenders nicht anbietet.


"krupp.de" OLG Hamm Urteil vom 13. 01. 1998 - 4 U 135/97 -

Ein Firmenschlagwort ist gemäß § 12 BGB auch dagegen geschützt, als Domain-Adresse für einen Dritten geschützt zu werden.
Das Gleichnamigenrecht aus dem Kennzeichenrecht findet auch bei einer Kollision von einem Firmenschlagwort mit einer Domainadresse Anwendung. Der Inhaber eines Firmenschlagwortes mit Verkehrsgeltung hat gegen den prioritätsjüngeren Verwender seines eigenen Namens als Domain-Adresse bei Gleichnamigkeit einen Unterlassungsanspruch.
Ein Anspruch eines Inhabers eines Firmenschlagwortes mit Verkehrsgeltung gegen den prioritätsjüngeren gleichnamigen Inhaber einer Domain-Adresse auf Übertragung seiner Domain besteht nicht.


"lastminute.com/de" LG Hamburg; Urteil vom 30. 06. 2000; ger. Az: -416 O 91/00-

Dieses Urteil bedeutet offenbar Gelegenheit zum Aufatmen für all diejenigen, die durch das Urteil "mitwohnzentrale.de" den Verlust ihrer Domain befürchtet haben.
Das Gericht (allerdings eine andere Kammer und auch noch nicht das OLG) hat entschieden, dass die Verwendung eines Dienstleistungs-Gattungsbegriffes als Domain grundsätzlich keine Behinderung von Wettbewerbern darstellt.
Es sei Aufgabe des Gesetzgebers für den Bereich der Internet-Domain-Registrierung den Markengesetz vergleichbare Regelungen zu schaffen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen bestehe für Domains kein grundsätzliches Freihaltebedürfnis.


"Lizenz für Domainumleitung"; LG Hamburg; Urteil v. 15.05.2001; Az.: - 312 O 101/01 -

Dieses Urteil ist von erheblicher Tragweite für das Internet. Bei Domainstreitigkeiten sind Fragen des Schadensersatzes bisher vor allem an der Schwierigkleit der Beweisführung gescheitert. Welcher Umsatzverlust nun gerade auf die Nutzung der Domain durch einen Konkurrenten verursacht ist oder konjunkturbedingt entstanden ist, war kaum darstellbar.
Das LG Hamburg hat dies nun erkannt und entschieden, dass derjenige, der eine Internetdomain eines Konkurrenten für sich registriert und auf eigene Seiten umleitet, neben Unterlassung auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei.
Angesichts der Schwierigkeit der Berechnung und des Nachweises eines konkreten Schadens, der durch eine solche Umleitung entstanden ist, könne der Schadensersatz auch im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Die Schätzung habe nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen und führte im vorliegenden Fall zu 1.000,00 DM für jeden Monat der Umleitung.


"Lizenz für Domainumleitung II"; LG Mannheim, Urteil v. 30.11.2001 Az.: - 7 O 296/01-

Ein weiteres Urteil zur Schadensersatzpflicht des Markenrechtsverletzers setzt den Schaden bei 600,00 DM pro Monat an. Man kann sich also auf eine wahre Entscheidungslawine zur konkreten Schadensberechnung vorbereiten.
Dabei begründet das LG den Anspruch damit, dass bei markenrechtswidriger Nutzung einer Internetdomain der Markeninhaber gegen den Verletzer auch Anspruch auf Schadensersatz habe. Ist ein konkreter Schaden mangels vorhandener Umsatzzahlen des Verletzers nicht möglich, so sei der Schadensersatz im Wege der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr sei auch die Bekanntheit der Marke zu berücksichtigen.


"luckystrike.de" LG Hamburg; Beschluss vom 01.03.2000. Az.: 315 O 219/99

Auch die private Nutzung einer berühmten Marke als Domain verletzt Marken- und Namensrechte eines Dritten, wenn auf den unter der Domain geschalteten Seiten ein Werbebanner eines Providers geschaltet ist, unabhängig davon, ob mit diesem Werbebanner Geld verdient wird oder nicht.
In Zukunft sollten also private Betreiber von Homepage sehr genau überlegen, ob sie einen Banner ihres favorisierten Browsers oder ihrer Lieblings-shopping-Seite in Ihrer Homepage aufstellen. Sie handeln nach Ansicht des Gerichtes immer gewerblich und müssen daher auch auf teure Abmahnungen gefasst sein.


"maritim.dk"; BGH; Urteil vom 13.10.2004; ger. Az.: - I ZR 163/02 -

Wie immer sollte man auch dieses Urteil mit großer Vorsicht betrachten. Nach unserer Ansicht hat der BGH einen dem Streit zugrundeliegenden Anspruch grundsätzlich sehr wohl bejaht, dann aber im Rahmen einer Interessenabwägung eine konkrete Verletzung verneint.

Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es nämlich aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.

Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.


Marke gegen Titel; OLG Hamburg; Urteil vom 06.05.1999 - 3 U 244/98 -

Dieses Urteil ist deswegen lesenswert, weil es das Zusammenspiel und die Konkurrenz der Rechte aus Marke und Titel sowie Parallelität von bestehenden Rechten aufzeigt.

Der Inhaber einer für die Branchen Softwareerstellung und Anwendungen im Internet eingetragenen Marke kann den Benutzer des prioritätsjüngeren Titels für Zeitschriften mit dem Thema Internet auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Nutzt der Markeninhaber die Marke gleichzeitig als Firmenname, so wird man bei identischen Kennzeichen nur dann eine Verwechslungsgefahr ausschließen können, wenn angesichts der in Frage stehenden Waren- und Dienstleistungen beim angesprochenen Verkehr eine Verwechlsung auszuschließen ist.


"maxem.de"; BGH Urteil vom 26. 06. 2003; ger. Az.: - I ZR 296/00 -

Dieses Urteil (seit dem 21.08.2006 auch vom BVerfG durch Ablehnung der Verfassungsbeschwerde bestätigt; Beschluss vom 21.08.2006, Az.: 1 BvR 2047/03) scheint zunächst die bisherigen Regeln des Domainrechtes umzudrehen. Bisher reichte es bei einem Streit um Domains nämlich aus, wenn man selbst ein Recht zum Führen der Domain herleiten konnte. Dies galt jedenfalls dann, wenn der Verletzte nicht überragend bekannt war. Vorliegend hat der Domaininhaber sich auf sein Internet-Alias "Maxem" berufen. Insoweit scheint die Entscheidung der im Fall "Henne" des LG Bremen zu widersprechen, als der BGH nun meint, die Verwendung eines Spitznamens im Internet reiche nicht aus, um eine Namensrechtsverletzung auzuschließen. Tatsächlich hält der BGH aber an diesen Grundsätzen fest. Der Domaininhaber muss die Domain nun aber dennoch herausgeben, weil er den BGH nicht überzeugen konnte, dass es sich bei MAXEM tatsächlich um einen im Verkehr durchgesetzten und nicht lediglich um einen gelegentlich benutzten Spitznamen handelt.

Denn bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.


"mho.de"; BGH Urteil vom 09.09.2004 - 1 ZR 65/02 -

Dieses Urteil stammt bereits aus September 2004, ist jedoch erst kürzlich veröffentlicht worden. Der BGH nimmt hier erneut Stellung zur Rechtslage Namensgleicher bei Domainstreitigkeiten.

Grundsätzlich liegt danach bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht


"Mitwohnzentrale"; BGH Urteil vom 17.05.2001; -ger. Az.: I ZR 216/99-

Der BGH hat rechtskräftig entscheiden, dass generische Oberbegriffe sehr wohl als Domains verwendet werden dürfen, wenn nicht gleichzeitig der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Angebot aller unter den Oberbegriff fallender Dienstleister.
Die Verwendung eines Branchennamens ohne weiteren Zusatz als Domainname war zuvor vom OLG Hamburguntersagt worden. Das OLG meinte noch, durch generische Domains würde die Teilnahme von Mitkonkurrenten im Internet wettbewerbswidrig behindert werden und eine verbotene Alleinstellungswerbung darstellen. Die Dienstleistung einer Branche würde in einer durch das MarkG nicht gewollten Weise für den Inhaber der Domain monopolisiert.
Diese Meinung ist nun durch die Entscheidung des BGH nicht mehr aufrechtzuerhalten. Gleichwohl ist bei der Gestaltung eines Webauftrittes unter einer generischen Domain sehr genau auf die Einhaltung der vom BGH aufgestellten Grundsätze zu achten.


"neu.de ./. neu.eu"; LG München; Urteil vom 27.01.2007 - 9HK O 17901/06 -

Dieses Urteil ist in mehrerlei Hinsicht interessant. Zum einen eröffnet es mal salopp den ordentlichen Rechtsweg für *.eu-Domains und zum anderen trifft es klare Feststellungen zur Wechselbeziehung von Domains und Wort-Bildmarken.

Das LG München ist der Ansicht, dass für *.eu-Domains nicht zwingend ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen sondern ebenso der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei. Jedenfalls in den Fällen, in denen bei einer Wort-Bild-Marke der Bildbestandteil kennzeichnungskräftig überwiegt, könne eine generische (beschreibende) Domain Markenrechte auch dann nicht verletzen, wenn der Wortbestandteil der Domain und die Marke identisch sind.


"pc69"; BGH, Urteil vom 29.04.2004; ger. Az.: - I ZR 233/01 -

Der für uns interessanteste Teil der Entscheidung ist in dem amtlichen Leitsatz gar nicht enthalten. In dem Urteil geht es nämlich auch um die Frage, ob ein Unternehmenskennzeichen abstrakt, also ohne Fortführung des Geschäftsbetriebes übertragen werden kann. Diese Meinung konnte man wegen des geltenden Abstraktionsprinzipes des neuen MarkenG zeitweise vertreten. Der BGH verneint nun diese Frage, steckt aber gleichzeitig im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Unternehmenskennzeichen für die Übernahme des Geschäftsbetriebes weite Grenzen.

Darüberhinaus entschied der BGH noch zur interessanten Frage des Kostenersatzes bei unberechtigter Abmahnung. Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

"Peugeot-tuning.de" ; OLG Düsseldorf; Urteil vom 21. 11. 2006 - I-20 U 241/05 -

Das OLG Düsseldorf hat nun eine lang diskutierte Frage zugunsten von Markeninhabern entschieden. Wann nämlich die verwendung einer Marke durch einen unabhängigen Vertriebspartner in einer Domain gegen geltendes MArkenrecht verstöst. Problematisch ist dabei, dass die Aufnahme einer Marke in einer Domain nicht als bloße Markennennung angesehen wird sondern allenfalls nicht kennzeichenmäßiger Gebrauch angesehen werden kann, wenn die Domain auch nicht geeignet ist, Kennzeichenfunktion zu übernehmen. Bereits zu den Änfängen der Domainrechtsprechung haben die Gerichte jedoch festgelegt, dass Domain kennzechenfunktion haben, so dass der Gedanke, dass die Aufnahme einer fremden MArke in einer Domain Markenrechte verletzen kann.

Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass Internetdomains neben der technischen Funktion einer Rechneradresse auch eine kennzeichnende Funktion zukommen könne, wenn der Verkehr sie dahin versteht, dass Waren oder Dienstleistungen, die unter einem Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben werden, durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet werden.
Die Verwendung einer Marke als Bestandteil einer Domain verletzte jedenfalls dann die Rechte des Markeninhabers, wenn neben der fremden Marke kein weiterer unterscheidungskräftiger Bestandteil als Herkunftshinweis in die Internetdomain aufgenommen wird.
Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil einer Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz sei keine erlaubte beschreibende Markennennung.

"Prepaidkarten"; VG Köln; Urteil vom 22.09.2000; ger. Az.: 11 K 240/00

In diesem Fall wollte die RegTP einen TK-Provider verpflichten, bei Verkauf von Pre-paid-Krarten über das Internet die Identität der Käufer mittels geeigneter Hilfsmittel wie Kopie des Personalausweises zu überprüfen. Sie verwies dabei auf ihre hausinternen Leitlinien.
Das angerufene Gericht entschied, dass für eine solche Verpflichtung jegliche gesetzliche Grundlage fehle.


ratiosoft.com; LG Köln; Urteil vom 25.02.2004; ger. Az: - 2a O 247/03 -

Nachdem nun das Internet und die Domains einige Jahre weit verbreitet sind, mehren sich die Fälle, in denen versucht wird, aus einer prioritätsjüngeren Marke gegen eine "ältere" Domain vorzugehen. Hier ist dann fraglich, inwieweit durch die Registrierung und jeweilige Nutzung der Domain ein Kennzeichenschutz entstanden ist und inwieweit diese sich gegen die Marke behaupten kann.

Das LG Köln hat nunmehr entschieden, dass allein die Registrierung und Nutzung einer Domain Hinzutreten weiterer Umstände keine Kennzeichenrechte begründen könne.


"rechtsanwaelte.de" LG München I; Urteil vom 16.11.2000 - 7 O 5570/00 -

Dem Urteil des OLG Hamburg schließt sich das LG München I an und überträgt die Rechtsprechung auf einen standesrechtlichen Sachverhalt:
Die Benutzung der Domain www.rechtsanwaelte.de durch einen Rechtsanwalt leitet in unlauterer Weise Kundenströme von Mitbewerbern im Internet ab und verstößt daher gegen Wettbewerbsrecht. Weitergehend ist die Vereinnahmung des Oberbegriffes "Rechtsanwälte" für die gesamte Branche in einem einzigartigen Medium wie dem Internet mit dem Werberecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar und verstößt daher gegen 43b BRAO.


"Rufnummernportierung"; VG Köln; Urteil vom 03.04.01; ger. Az.: -11 K 4430/00-

Dies Verwaltungsgerichtsurteil widmet sich dem Problem, dass man zwar gerne zu einem günstigeren Handy-Provider wechseln würde, allerdings der ganze Freundes- und geschäftskundenkreis die alte Handynummer hat. Anders als bei Festnetzbetreibern war es bisher war es nicht möglich, bei einem Handy-Providerwechsel seine alte Rufnummer zu behalten. Das soll sich nun bis 2003 ändern.
Nach Ansicht des Gerichtes gilt § 43 TKG nämlich nicht nur für Festnetzanbieter sondern auch für Mobilfunkunternehmen. Die Vorgabe der RegTP, auch Mobilfunkunternehmen müssten ebenso wie Festnetzbetreiber ihren Kunden die Möglichkeit der Rufnummerportierung (Rufnummernmitnahme) ermöglichen, ist Ausfluss des in § 43 Abs. 5 TKG eröffneten Ermessens der Behörde.
Die Verpflichtung der Mobilfunkunternehmen, innerhalb einer angemessenen Frist zur Rufnummerportierung umzusetzen, ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Telefonmarkt zu fördern. Angesichts der Tatsache, dass im Ausland bereits mehrere Mobiltelefonmärkte eine Rufnummernportierung anbieten, ist auch eine erhebliche Investition, die gemessen am Umsatz der betroffenen Unternehmen aber gering ist, nicht unzumutbar und daher verhältnismäßig.


"Spitznamen-Domain"; LG Bremen; Urteil vom 12.11.1998; ger. Az.: 12 O 428/98

Das Urteil des LG Bremen könnte wegen des ungewöhnlichen Sachverhaltes fast auch in unsere Sparte "Humor" aufgenommen werden. Allerdings enthält das Urteil eine sehr saubere Begründung zum Thema "Branchennähe und Verwechslungsgefahr", so dass es den scherzhaften Bereich sehr schnell wieder verläßt.
Das LG Bremen führt darin aus, dass auch für einen Spitznamen der Namensträger Schutz nach § 12 BGB genießt, wenn sich diese Bezeichnung bezogen auf ihn als Name durchgesetzt hat.


"sauna.de"; OLG Hamm; Urteil vom 2.11.2000 - 4 U 95/00 -

Dieses Urteil läßt all jene aufatmen, die sich nicht voreilig vom Urteil des OLG Hamburg (Mitwohnzentrale) haben aufschrecken lassen. Wie bereits ausgeführt berührt jenes Urteil des OLG Hamburg einen sehr speziellen Fall, der sich nicht einfach auf andere generic-term-domains übertragen läßt.
Das OLG Hamm stellt nun klar, dass die Verwendung eines Gattungsbegriffes wie "Sauna" als Domainname beim Nutzer nicht die Erwartung erzeugt, er werde unter dieser Adresse ein Angebot aller Saunabetreiber in Deutschland finden.
Für Domainnamen gilt nicht das in § 8 MarkenG formulierte Freihaltebedürfnis bei Gattungsbegriffen, auch nicht analog.
Es gilt auch nicht die grundsätzliche Vermutung, dass ein Nutzer bei Aufruf einer Domain wie "sauna.de" keine weitere Informationen im Internet suchen wird. Die Verwendung einer beschreibenden Domain ist daher nicht von sich aus sittenwirdig.


"schmidt.de"; LG Hannover Urteil vom 22.04.2005; ger. Az.: -9 O 117/04-

Dieses Urteil wird das Domain-Recht weiter fortbilden und in erheblichen Maße verändern. Es bleibt abzuwarten, ob die Obergerichte diese Entscheidung bestätigen werden.

So aber gibt das LG Hannover dem "kleinen" Herrn Schmidt das Recht an der Domain. Denn auch ein unbekannter Namensträger könne die Herausgabe einer Domain vom unbefugten Inhaber einer bekannten Domain verlangen, wenn dieser kein eigenes Recht zum Führen der Domain nachweisen kann.
Ist der bisherige Inhaber der bekannten Domain nicht selbst Namensträger und kann auch keine anderen prioritätsälteren Kennzeichenrechte wie Marke oder Titelschutz vorweisen komme eine Gestattung durch einen Namensträger nur dann in Betracht, wenn der Gestattende den Umgang mit seinem Namensrecht aus der Hand gegeben hat und es dem Namensnutzer gestattet, mit diesem Namen -weitgehend- frei zu verfahren und den wirtschaftlichen Nutzen daraus -weitgehend- alleine zu ziehen.


"Serienabmahnung"; OLG Düsseldorf; Urt. v. 20.02.2001; ger. Az.: 20 U 194/00 -

Dies Urteil hat den Ärger um die Abmahnwelle im zusammenhang mit den angeblich bestehenden MArkenrechten an "Explorer" beendet. Das Gericht hat dem Abmahnenden in diesem besonderen Fall ausnahmsweise keinen Kostenersatzanspruch zugestanden.

Eine Abmahnung sei nämlich dann nicht im Interesse des Abgemahnten, wenn Anhaltspunkte für eine Serienabmahnung vorliegen und der Verletzte auch aufgrund eigener Sachkenntnis ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sein Recht hätte durchsetzen können.

Fehlt ein vermutetes Interesse für den Grund der Abmahnung beim Verletzer, bestehe auch Kostenersatzanspruch.


"shell.de"; BGH; Urteil vom 22.11.2001; ger.Az.: I ZR 138/99

Mit diesem Urteil liegt eine weitere höchstrichterliche Entscheidung für den Bereich des Internets vor. Das Urteil bestätigt in weiten Teilen die Entscheidung des OLG München, legt aber noch einmal fest, dass der Markeninhaber keinen Anspruch auf Übertragung der Domain, sondern lediglich auf Löschungserklärung hat.

Im einzelnen entschied der BGH, dass der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgehe.
Im übrigen stelle schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liege darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führe die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.


"Softwaretitel und Domain"; LG Hamburg; Urteil vom 29.6.2004; ger. Az.: - 312 0 89/04 -

Dieses Urteil befasst sich mit dem Streit zwischen Titelschutzinhaber und Domainbesitzer und zeigt, wie diese Rechte zueinander stehen. Die Entscheidung wird man wohl auch auf Unternehmenskennzeichen anwenden können, auf die das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt.

Durch den Vertrieb einer Software unter einem bestimmten Titel können Titelschutzrechte entstehen, die auch zum Führen einer gleichlautenden Domain berechtigen. Beim Werktitel endet der Schutz jedoch mit der Aufgabe des Gebrauchs, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und bei Computersoftware jedenfalls nach 4 Jahren Nichtbenutzung anzunehmen ist.


"solingen.info"; BGH, Urteil vom vom 21. 09. 2006; ger. Az.: - I ZR 201/03 -

Dieses Urteil des BGH ist deswegen interessant, weil es noch einmal den Löschungsanspruch des Namensinhabers bestätigt, was auch für Markeninhaber gelten dürfte. Ausdrücklich nur für den Fall der befugt Gleichnamigen sieht der BGH eine Interessenabwägung als geboten an und prüft andere Mittel wie etwa ein Hinweis-Link auf die Konkurrenzseite oder sonstige Mittel der Koexistenz als milderes Mittel zur Löschung.

Für alle anderen Fälle der unbefugten Domainregistrierung stellt der BGH noch einmal klar:
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.


"Stadtinfo"; LG Braunschweig; Urteil vom 26.01.2000;ger. Az.: 9 O 2705/99

In diesem Fall scheint jemand mit dem sonst berechtigten Interesse für den Schutz seiner Marke über das Ziel hinaus geschossen zu sein. Das Gericht grenzt den Schutz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aber ein:
Verwendet jemand einen durch Markenrecht geschützten rein beschreibenden Begriff auf seiner Homepage, kann er die Rechte des Markeninhabers nicht verletzen, wenn sich der Begriff nachträglich als beschreibende Abkürzung im Verkehr durchgesetzt hat und nicht markenmäßig verwendet wird.


"stahlguss.de" OLG Braunschweig; Urteil vom 20.07.2000; ger. Az.: - 2 U 26/00 -

Das Urteil des OLG Braunschweig rückt das Thema beschreibende Bezeichnungen als Domainnamen wieder ins rechte Licht und beendet vielleicht die zeitweise herrschende Hysterie.
Die Benutzung der Domain "www.stahlguss.de" verletzt die Rechte eine Wettbewerbers aus der Stahlbranche auch nicht unter Gesichtspunkten unlauteren Wettbewerbs, wenn diesen eine faire Chance zum Mitbewerb verbleibt. Die Registrierung rein beschreibender freihaltebedürftiger Domainnamen für sich allein ist nicht wettbewerbswidrig, sondern hinzunehmen.


"steiff.com" - OLG Stuttgart; Beschluß vom 03. 02. 1998; Az.: - 2 W 77/97 -

Nicht erst die Benutzung sondern auch schon die Eintragung eines schlagwortartigen Firmenbestandteils als Domainbezeichnung verletzt den Namensschutz des Unternehmens, daß sich im Verkehr unter dieser Kennzeichnung durchgesetzt hat.


tauchschule-dortmund.de; OLG Hamm; Urteil vom 18.03.2003 - 4 U 14/03 -

Bei diesem Urteil wundert zunächst, dass das OLG Hamm auf den ersten Blick gegen die Rechtsprechung des BGH entschieden hat. Dieser Eindruck trügt, denn der BGH hat am 20.11.2003 (ger.Az.: I ZR 117/03) die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe, keine Fortbildung des Rechts und keine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere. Der BGH billigt die Entscheidung des OLG Hamm. Das Urteil kann also gleichzeitig als Fortbildung der Rechtsprechung des BGH angesehen werden. Betrachtet man das Urteil im Lichte der www.mitwohnzentrale.de-Entscheidung des BGH, werden die Unterschiede deutlich. In Zukunft wird man bei Registrierung der domains wieder sehr genau hinzusehen haben.

Denn unter besonderen Umständen kann eine beschreibende Domain mit generischen Wortbestandteil und einer Ortsangabe als Allein- bzw. Spitzenstellungswerbung wettbewerbswidrig sein, wenn durch die Domain der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die einzige Dienstleistung der beschriebenen Art in dem angegebenen Ort.


"third-level-domain" LG Duisburg: Urteil vom 2.12.1999 -8 O 219/99

Dieses Urteil erscheint auf den ersten Blick völlig an der Realitäten des Internets vorbei zu gehen. Erst bei genauem Lesen, was sich für Urteile immer empfiehlt, wird der vom Gericht beschrittene Weg nachvollziehbar.
Danach ist die Verwendung eines Namens als "Third Level Domain" eine namensmäßige Benutzung i.S.d. § 12 BGB und kann die Gefahr einer Identitätsverwechslung begründen.
Wohlgemerkt geht es in diesem Urteil nicht um Unterverzeichnisse in Internetadressen, wie etwa in "http://www.kanzlei-flick.de/urteile.html", sondern um Domainkombinationen wie etwa in "http://flick.sass.de". Eine solche Verwendung kann nach Auffassung des Gerichtes die Gefahr einer Verwechslungsfähigkeit nach sich ziehen und daher rechtswidrig sein.


"ufa.de" - LG Düsseldorf; Urteil vom 30. 09 1997; Az.: - 4 O 179/97 -

Schon durch die Reservierung einer Domain kann das Namensrecht eines Dritten, sowie das Recht, sich unter diesem Namen im Internet zu präsentieren, verletzen.
Domain-Namen haben dabei Namensfunktion.


"vallendar.de"; OLG Koblenz; Urteil vom 25.01.2002; ger. Az.: 8 U 1842/00

Dieses Urteil sorgt für lang erwartete Klarheit hinsichtlich der Anwendung der im Marken- und Namensrecht geltenden Prioritätsregeln für den Bereich der Domainnamen:
Zunächst wird klargestellt, dass Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer Domain-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber nicht aber gegen den admin-c geltend gemacht werden können.
Auch nicht bundesweit bekannte Firmen genießen aber für Firmenabkürzungen Namensschutz nach § 12 BGB. Bei Gleichnamigkeit seien die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt, dem sich auch der bekanntere Namensträger zu unterwerfen habe.
Für die Priorität komme es nicht auf die erstmalige Benutzung des Namens sondern auf die erste Benutzung der Domain an; eine Ausnahme der Prioritätsregel könne nur für Fälle der überragenden Bekanntheit eines Firmennamens gelten.


"vanity-Nummer" - OLG Stuttgart; Urteil vom 22. 10. 1999; Az.: 2 U 52/99

Dieses Urteil des OLG Stuttgart entscheidet in einem Bereich bereits bahnbrechend, auf dem sich die ganze Streiterei um die Domains noch einmal wiederholen wird: Die Vanity Nummern. Dies sind Telefonnummern kombiniert mit Buchstaben, die ähnlich wie Domains nur einmal bundesweit vergeben werden können.
Das System der VN führt nach Auffassung des Gerichtes, wie auch schon die Wortbedeutung nahe lege, zu einer Alleinstellung des einzelnen Inhabers der Vanity Nummer, die unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein könnten.


"vossius.de" BGH; Urteil vom 11. 04. 2002; ger. Az.: - I ZR 317/99 -

Hier könnte man meinen, Patentanwälte sollten es besser wissen. Es gilt aber; 2 Juristen, 3 Meinungen, entscheidend ist jedoch was der BGH isbesondere zum Auskunftsanspruch sagt:

Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.


"warez.de"; LG Frankfurt/M.; Urteil vom 26.08.1998 - 2/6 O 438/98;

Dieses Urteil kann man getrost als "kurz und knackig" bezeichnen. Mit erfrischender Deutlichkeit stellt es klar, dass Markenrechte an einer eingetragenen Marke nicht automatisch zur Herausgabe einer gleichlautenden Domain berechtigen.
Eine Domain erlangt nämlich dann kennzeichenrechtlichen Schutz, wenn ein Unternehmen über diese Waren im Internet anbietet und verkauft. Durch diese Nutzung dient die Domain nicht nur als Adresse, sondern gleichzeitig als Namen für einen Geschäftsbetrieb.


"wdr.org"; LG Köln; Urteil vom 23.05.2000; ger.Az.: 33 O 216/00

Auch eine *.org Domain kann nach Auffassung des Gerichtes die Namens- und Kennzeichenrechte eines Unternehmens verletzen, wenn es einerseits berühmt ist und der Verletzer (nur) auf dem gleichen Markt auftritt.
Das Kürzel *.org ist als rein technischer Bestandteil nicht unterscheidungskräftig genug, als dass eine Verwechslungsgefahr entfallen würde. Ob sich der Markeninhaber allerdings auch gegen einen ausländischen Betreiber der Domain www.wdr.org durchgesetzt hätte, ist mehr als fraglich.


"bad-wildbad.com"; OLG Karlsruhe Urteil vom 9. 06. 1999 Az:- 6 U 62/99 -

Auch die Verwendung eines Städtenamens unter der second-level-domain ".com" kann die Namensrechte der Stadt nach § 12 BGB verletzen.
Sobald nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (hier: Wohnsitz des Beklagten), ist auch die internationale Zuständigkeit begründet.


"Wirtschaft-Online"; OLG Frankfurt/Main; Beschluss vom 13.02.1997 - 6 W 5/97-

Das OLG Frankfurt ist der Meinung, dass nach der derzeitigen Rechtslage bei einem Gattungsbegriff wie "Wirtschaft-Online" kein Freihaltebedürfnis für Domains besteht, weil die Registrierung kein staatliches Prüfungs und Überwachungsinstrumentarium voraussetzt, und der Nutzer die Umstände der Registrierung (first-come-first-serve) kennt.
Grenzen für die Wahl beschreibender, nicht in fremde Kennzeichenrechte eingreifender Online-Adressen könnten sich daher nur aus den allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3 UWG) ergeben, die hier nicht vorliegen würden.


"zwilling.de" - OLG Karlsruhe: Urteil vom 24. 06. 1998; Az.: -6 U 247/97-

Die Verwendung einer Domain, die aus einer im Inland bekannten Marke abgeleitet ist, und so die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um die Aufmerksamkeit der Internet-Nutzer auf sich zu lenken, stellt eine unlautere Verletzung der Marke dar. Es beeinträchtigt zudem die Wertschätzung der Marke, weil diese durch das fremde Internetangebot in ihrer scharfen Zuordnungskraft zum Produkt des Markeninhabers verwässert wird.


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