urheberrecht

Urteile zum Urheberrecht sowie anderen Schutzrechten:

Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Urteile durch Leitsätze und Anmerkungen. Wenn Sie das Urteil im Volltext einsehen möchten, so klicken Sie bitte auf den hinter der jeweiligen Urteils-Überschrift befindlichen Link.



"Antennenmann"; BGH, Urteil vom 13. 05. 2003 - X ZR 200/01 -

Dieser Fall zeigt, dass selbst im hochprofessionellen Bereich immer wieder versäumt wird, vor Erstellung eines multimedialen Werkes alle betroffenen Rechte einzuholen. Vorliegend ist dies unterblieben, so dass der Verwender auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Diesen Schaden wollte der Kunde nun von der Agentur ersetzt bekommen.

Der Werkunternehmer hat danach auch ohne Nachfristsetzung für einen Vermögensschaden einzustehen, der dem Besteller eines unter Verletzung von Urheberrechten Dritter hergestellten Werbefilms zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels hätte auffordern können, durch die Verbreitung des Werbefilms und die deshalb von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche bereits entstanden ist.


"Bauhauslampe"; OLG Hamburg; Urteil vom 07.07.2004; ger. Az.: - 5 U 143/03 -

Wer sich schon immer gewundert hat, warum man in Iatlien Markenware so günstig kaufen kann, erhält hier einige Aufschlüsse. Wegen der anderen Rechtslage dort handelt es sich bei der scheinbar spottbillig angebotenen Ware oft um Fälschungen. Eigentlich wundert es, dass angesichts des fortschreitenden Handels über das Internet ein solcher Fall erst jetzt die gerichte beschäftigt.

Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass das Anbieten von Raubkopien eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: Bauhauslampe) gegenüber Endverbrauchern nur im Falle eines Inverkehrbringens im Inland gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig.

Richtet sich das beworbene Angebot hingegen allein auf den Absluss eines Vertrages in einem Mitgliedsland, in dem der Vertrieb der Piraterieware zulässig ist, und wird die Übereigung des Pirateriegegenstandes auch im Ausland vollzogen, liege im Inland keine Urheberrechtsverletzung vor, was der Rechteinhaber als Folge des Schutzrechtsgefälles zwischen Europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich hinzunehmen habe.


"baumarkt.de"-Berufung OLG Düsseldorf; Urteil vom 29. Juni 1999; 20 U 85/98

Das OLG bestätigt das erstinstanzliche Urteil und begründet dies ausführlich.

Grundsätzlich genießen zwar auch Webseiten bei einem hinreichendem Ausmaß an Originalität urheberrechtlichen Schutz.
Der Schutz einer Datenbank i.S.v. §4 UrhG besteht aber erst dann, wenn eine Fachdatenbank nicht nur auf Vollständigkeit ausgelegt ist sondern auch ein gewissen Grad an Individualität und Gestaltung aufweist.
Wer aber Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; ein Verstoß gegen wertbezogene Normen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes durch das Setzen von "Links" kann hingegen dann nicht vorliegen, wenn den verlinkten Seiten wettbewerbliche Eigenarten fehlen.

Die Verwendung von Links auf Seiten von Wettbewerbern in frames der eigenen Internetseiten stellt grundsätzlich auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.


"baumarkt.de" LG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.1998 - 12 O 347/98

Produktpräsentationen auf Internetseiten stellen in der Regel keine Werke i. S. des UrhG dar und sind daher urheberrechtlich nicht geschützt.
Inwieweit das Setzen eines Links auf die Internet-Seite eines Mitbewerbers dessen Urheberrechte verletzt werden, ist anhand der Vorstellung der Internetnutzer zu ermitteln. Zur Ermittlung dieser Vorstellung der Internetnutzter im Zusammenhang mit Inhalten in sogenannten Frames muß das Gericht dies durch einen Sachverständigen prüfen lassen.


"Bildersuche"; BGH, Urt. v. 29. 04. 2010; ger. Az.: - I ZR 69/08

Dieses Urteil ist für den schulmäßigen Einstieg in die Systematik des Urheberrechtes hervorragend geeignet. Unsere Referendare werden dies sicher häufig zum Studium vorgelegt bekommen.

Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.


"biolandwirt.de"; LG München I; Urteil vom 13.08.2002; -9 HK O 8263/02-

Dieses Urteil ist für das Verständnis des Markenrechtes und der Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenen Bezeichnungen sehr hilfreich.
Das Gericht hat entschieden, dass die Bezeichnungen BIOLAND und BIOLANDWIRT nicht verwechslungsfähig seien.
Der Grundsatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf verschiedene Einzelbestandteile achtet, gelte auch, wenn sich das ältere Zeichen in einem jüngeren zusammengesetzten Zeichen identisch wiederfindet.


Datenbankhersteller; BGH; Urteil vom 21. 07. 2005; - I ZR 290/02 -

Nun hat auch der BGH zur Schutzfähigkeit und des Umfangs des Rechtes an der Leistung des Datenbankherstellers Stellung genommen.

Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.


Datenbank; LG Köln, Urteil vom 2. 12. 1998; Az: 28 0 431/98;

Dieses Urteil verbietet die gewerbliche Nutzung einer mit Mühe und finanziellem Aufwand gefertigten Online-Datenbank, ohne den Hersteller der Datenbank zu entlohnen oder eine Erlaubnis einzuholen.
Denn auch Zusammenstellungen von einfachen aber mit nicht unerheblichen Aufwand hergestellten Datensätzen fallen nach Ansicht des Gerichtes unter den Datenbankbegriff und genießen daher den Schutz gegen unerlaubte Nutzung.
Die Auswertung von Immobilien-Anzeigen des Online-Teils einer Tageszeitung mit Hilfe einer gewerblichen Suchmaschine beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers in unzumutbarer Weise. Der Hersteller der Datenbank kann daher eine Nutzung verbieten.


"Adress-Datenbank"; Kammergericht (Berlin); Urteil vom 09.06.2000; 5 U 2172/00

Hier ein weiteres Urteil zum immer noch umstrittenen Begriff einer Datenbank. Das KG Berlin setzt zunächst mit dem Begriff auseinander und arbeitet dann auch die Bedeutung von "unwesentlichen Teilen" einer Datenbank heraus, die nach dem UrhG ohne weiteres übernommen werden dürfen.
Im einzelnen soll die Übernahme von 300 bis 400 Adressdaten von Veranstaltern für eine Vorverkaufs-Software keine unerlaubte Übernahme von Datenbankteilen darstellen. Ist die Übernahme der Daten durch das UrhG als Sondergesetz erlaubt, so kann ein Verstoß gegen § 1 UWG nur dann vorliegen, wenn besondere Umstände zusätzlich hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen.


"Adress-Datenbank 02";LG Düsseldorf; Urteil vom 23.04.2003; ger. Az.: - 12 O 157/02 -

Das Landgericht Düsseldorf hingegen sieht in der Übernahme von Adressdatenbanken durch einen Wettbewerber eine unerlaubte Handlung. Auch trifft das LG wichtige Feststellungen zum Beweiswert von e-mail-Headern.

Ein umfangreicher e-mail-Adress-Katalog, der im Internet zur Kontaktaufnahme mit bestimmten Dienstleistungen bereitgehalten wird, stelle eine schutzfähige Datenbank i.S.v. § 87a UrhG dar.
Für die Annahme, eine e-mail sei nicht versandt worden, reicht die pauschale Behauptung, e-mails könnten gefälscht werden, nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die IP-Nummer der bestrittenen e-mails mit denen der unstreitig versandten e-mails übereinstimmt.


Designplagiat; OLG Hamm; Urteil vom 24.08.2004; ger. Az.: - 4 U 51/04 -;

Auch nach dem zweiten Lesen überrascht dieses Urteil und verunsichert die Branche doch sehr. Tatsächlich soll es nach Ansicht des OLG Hamm einen Unterschied machen, ob ein Bild am Computer oder per Fotoapparat erstellt wurde. Ob dabei ein digitaler oder ein analoger Fotoapparat verwendet wird, unterscheidet das Gericht wiederum nicht.

Bei aller Verwunderung empfiehlt sich auch hier wieder, das Urteil nur mit Vorsicht auf andere Lebenssachverhalte zu übertragen. Wer dieses Urteil als Freibrief für den Webseitenklau ansieht, wird sicher eine böse Überraschung erleben. Denn das Urteil wird man nicht so einfach generalisieren können.

Zunächst sind in dem veröffentlichten Urteil die Grafiken und die Webseiten nicht enthalten, was eine Einschätzung erschwert. Dem Gericht ist aber sicher in dem Punkt zuzustimmen, dass die grafische Nachbearbeitung am PC nicht unter den Schutz von § 72 UrhG fallen kann. Dies ist eine handwerkliche Arbeit, die mit dem schöpferischen Akt eines Künstlers nicht zu vergleichen ist und auch keinen Sonderrechtsschutz (Software, Datenbank, Film oder Lichtbild) genießt. Man vermisst aber eine Auseinandersetzung damit, welchem Schutz die ursprünglichen Fotos unterliegen, die am Computer bearbeitet wurden. Durch eine Bearbeitung am Computer können diese Fotos ja nicht wieder gemeinfrei werden. Vielleicht fehlte hierzu aber auch der Parteivortrag.

Man wird dieses Urteil aber sicher nicht in der Weise verstehen können, dass Webseiten nun gemeinfrei wären. Soweit auf Webseiten Software abläuft, kann diese nach § 69a UrhG geschützt sein. Fotos sind grundsätzlich wohl weiter nach § 72 UrhG geschützt, es sei denn, es sind simple Grafiken. Das gleiche gilt für Text, Musik, Zeichnungen, Pläne, Filme und Datenbanken. Außerhalb dieser Schutzbereiche vertritt das OLG Hamm aber die Ansicht, dass kein Schutz bestehe und zwar auch nicht ergänzend nach dem UWG.

Am Computer erstellte Bilder seien nämlich keine Lichtbilder i.S.v. § 72 UrhG, weil durch den Lichtbildnerschutz nur die schöpferische Arbeit geschützt wird, welche mit Hilfe von fotografischen Apparten, Auswahl des Motives und Belichtung etc. erfolgt. Die Übernahme von am Computer erstellten Grafiken, Farbtönen und Formatierungen für eine Webseite verstoßen nicht gegen das UrhG, weil das Design von Webseiten in der Regel die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe nicht erreiche.


Download-Link -LG München I: Beschluss vom 22.04.1999; Az.: - 9 HK O 6873/99;

Das Setzen eines Links auf eine andere Internetseite, auf der Software zum Download angeboten wird, stellt als bloße Nennung der Download-Möglichkeit keine Markenrechtsverletzung dar.
Die Verantwortlichkeit für einen sogenannten "Link" auf andere Internetadressen zur Ermöglichung eines Downloads ist markenrechtlich anders zu behandeln als das Anbieten von Waren, die mit einer angegriffenen Marke versehen sind. Durch die Ermöglichung des Downloads hat der Internet-Anbieter in aller Regel nämlich keinen eigenen wirtschaftlichen Erlös aus dem Vertrieb des Produkts.


"Fahrplanauskunft"; LG Köln; Urteil vom 8. 05. 2002; ger. Az.: -28 O 180/02-

Auch dieses Urteil erweitert den Schutz von Datenbanken. In dem Fall ging es um eine Telefonauskunft, die ihren Kunden auch Fragen hinsichtlich Zugverbindungen beantwortete und sich hierfür der Fahrplanauskunft der Bundesbahn im Internet bediente. Das Gericht hielt diese Nutzung einer ansonsten frei ins Internet gestellten Datenbak für rechtswidrig.

Die Datenbank, die einer im Internet verfügbaren Fahrplanauskunft zugrunde liegt, genießt Urheberrechtsschutz nach § 87a UrhG.
Die gewerbliche Nutzung einer im Internet verfügbaren Zug-Fahrplanauskunft durch eine Telefonauskunftfirma verletzt die an der Datenbank bestehenden Urheberrechte, weil dies einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft bzw. die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.


Filmbesichtigung; LG Berlin; Beschluss vom 02.12.2004; ger. Az.: - 27 O 635/04 -

Dieses Urteil befasst sich mit dem Besichtigungsrecht nach § 809 BGB. Es zeigt, dass dieser Paragraph ein breites Anwendungsfeld bietet und gerade im Urheberrecht viel größere Aufmerksamkeit verdient. Die Vorschrift berechtigt den Rechteinhaber, einen Gegenstand darauf zu besichtigen und zu prüfen, ob dieser seine Rechte verletzt. Dies können jedoch nicht nur Maschinen oder Grundstücke sein, sondern auch Software, Hardware oder eben wie hier Filme. Vorliegend ging es darum, dass die im Film dargestellte Person der Ansicht war, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies wollte sie noch einmal durch Überlassung einer Kopie o.ä. überprüfen.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Auch ein Film kann nach Ansicht des LG Berlin Gegenstand eines Besichtigungsrechtes nach § 809 BGB sein, wenn sich die dargestellte Person über Art und Umfang der Filmaufnahmen ihrer Person Gewissheit verschaffen will.


"hitbit" - Landgericht München I vom 30.03.2000, Az 7 O 3625/98 -

Ein weiteres Musterurteil der Multimedienbranche:
Der Upload auf einen über das Internet zugänglichen Server stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.
Das Bereithalten von Inhalten auf einem Internet-Server stellt eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15 II UrhG entsprechend dar; für die Verbreitung über das Internet ist daher die Einwilligung des Urhebers erforderlich, auch wenn keine "öffentliche, d.h. zeitgleiche" Aufführung vorliegt.
Auch die Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen fällt in den Anwendungsbereich des § 5 TDG; Inhalte i.S.d. Teledienstegesetzes sind dabei nicht sämtliche Umstände, aus denen sich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung ergeben kann, sondern nur die jeweilige Datei in der Form, in der sie auf einen Server im Internet eingestellt ist.
Ein Anbieter, der berühmte Musikstücke aus den vergangenen Jahren einstellt, musste damit rechnen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und handelt daher mit bedingtem Vorsatz.


Links zu fremden Inhalten; LG Köln; Urteil vom 2.05.2001 -28 O 141/01-

Auch das LG Köln befasst sich mit der Zulässigkeit von Links auf fremde Seiten. Hier geht es vor allem darum, inwieweit Urheberrechte der verlinkten Seite verletzt werden.
Das Gericht ist der Aufassung, dass bereits das Anbieten eines Links auf Inhalte einer gem. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Datenbank eine Vervielfältigung sei, weil auch das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen unter den weiten Begriff der "Verbeitung" i.S.d. genannten Vorschrift fällt.
Eine solche Vervielfältigung sei jedenfalls dann nicht vom im Internetverkehr üblicherweise wohl vermuteten Einverständnis des Datenbankbetreibers gedeckt, wenn die Inhalte derart in die eigene Seite eingebaut werden, dass die fremden Inhalte mit eigener Werbung versehen werden.


kinski-klaus.de; BGH; Urteil vom 05.10.2006 - I ZR 277/03 -

Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf das Urheberrecht, gleichwohl lassen sich hier aber auch wichtige Schlüsse auf den Untergang von Schutzrechten entnehmen. Der Name eines Künstler kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten geschützt werden. Nur in Teilbereichen ist ein Schutz vererbbar, wie wir aus der Marlene Dietrich-Entscheidung des BGH wissen.

Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.
Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.


Klingelton für Handys; LG Hamburg; Urteil vom 04.04.2001 -308 O 112/01-

Nach Napster holt die Musikindustrie nun zum zweiten Rundumschlag aus:
Das von ihr angerufene LG Hamburg ist mit der Industrie der Meinung, dass die Verwendung eines als Musikwerk geschützten Musiktitels in der Form eines Klingeltones für Mobiltelefone als Bearbeitung des Werkes (Kürzung) neben der Rechteeinholung bei der GEMA auch die Einholung der Erlaubnis des Urhebers erfordert. Die GEMA sei nicht berechtigt, diese Rechte den Klingeltonanbietern einzuräumen.

Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamburg (ger. Az.: 5 U 106/01; früher: 3 U 184/01) beiderseitig für erledigt erklärt, nachdem das OLG zum Ausdruck gebracht hatte, dass die betroffenen Rechtsfragen für eine abschließende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu umfassend seien. Die Probleme würden derart in die Tiefe des Urheberrechtes gehen, dass eine tiefergehende Beratung des Gerichtes notwendig wäre, was im einstweiligen Verfügungsverfahren aber wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich wäre. Von der noch ausstehenden Kostenentscheidung wird man daher keine großen Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil erwarten dürfen.


Multimediashow; LG Köln, ; Urteil vom 15.06.2005 - 28 O 744/04 -

So langsam kann man sich fragen, was die Gerichte gegen die Entwickler multimedialer Produkte haben. Dies Urteil passt in eine Reihe von Urteilen, die Teile von Webseiten, wie Grafiken, Bilder oder sogar Flash-Animationen nicht als dem Schutz des Urheberrechtes unterfallend ansehen. Dies sollte entsprechende Verbände dazu bewegen, einen eigenen Leistungsschutz ins Urhebergesetz aufnehmen zu lassen, was jedoch noch Jahre dauern kann.

Man darf dabei allerdings nicht übersehen, dass in den Urteilen an einigen Stellen steht, dass die Parteien zu dem Grad der Individualität und den jeweils geschützten Werkteilen nichts vorgetragen haben. Es ist also fraglich, ob ein anderer Fall genauso entschieden werden würde. Die Tendenz der Rechtsprechung die Grenze für den Schutz von Werken nach dem Urheberrecht anzuheben ist aber sicher abzulesen. Bleibt zu hoffen, dass der BGH hier bald ein abschließendes Wort spricht. So bleibt zunächst nur festzuhalten, dass eine auf CD-Rom produzierte Firmenpräsentation in Form eine Multimediashow nicht als Werk dem Schutz des Urheberrechtes unterliegt und bei erfolgter Bezahlung des Auftragnehmers frei verwendet werden kann.


"napster"; LG Hamburg; Beschluss vom 26.3.2001; ger.Az.: 308 O 98/01

Kleiner Beschluss, große Wirkung. Wie es scheint, findet dieser Beschluss des LG Hamburg bisher aber wenig Beachtung, wenn man den Rummel um das Napster-Urteil in den USA vergleicht. Locker flockig verbietet das Gericht mit einer nicht mal eine Seite langen Begründung das Anbieten der Software und entscheidet mit einem Nebensatz, dass der Haftungsausschluss des § 5 Abs. 2 TDG nicht anwendbar ist. Auf ein eventuell noch ausstehendes Urteil darf man gespannt sein.
Denn nach Ansicht des Gerichtes kann derjenige, der Software für eine Musiktauschbörse im Internet bereithält, die von Nutzern hauptsächlich dazu verwendet wird, urheberrechtlich geschützte Werke untereinander zu kopieren und zum Tausch im Internet anzubieten, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


"Paperboy"; BGH; Urteil vom 17. 07. 2003; ger. Az.: - I ZR 259/00 -

Mit diesem Urteil wird der Hyperlink endgültig als zulässig angesehen. Der BGH erkennt darin gerade ein Wesensmerkmal des Internets.

Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.


PC-Gehäuse; BGH; Urteil vom 29.01.2004; ger. Az.: - I ZR 163/01 -

Immer wieder gibt es bei der Bestimmung des Schutzes für Geschmacksmuster Schwierigkeiten, inwieweit ein Muster neu ist oder welche Warengruppen zum Zeitgeist gehören und einen Schutz damit ausschließen. Hier hat der BGH nun entschieden:

Auf dem Warengebiet der Computergehäuse ist der taiwanesische Markt bei der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes von den inländischen Fachkreisen in Betracht zu ziehen.
Allein aus der Veröffentlichung einer Gestaltung in einer Werbeanzeige in einer ausländischen Fachzeitschrift kann nicht geschlossen werden, dass diese Gestaltung schon vor dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige den inländischen Verkehrskreisen bekannt war oder bekannt sein konnte und deshalb zum vorbekannten Formenschatz gehört.


Elektronischer Pressespiegel; BGH; Urteil vom 11. 07. 2002; ger. Az.: -I ZR 255/00-

Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.


Satire Gies-Adler; BGH; Urteil vom 20.03.2003; ger. Az.: - I ZR 117/00 -

Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.


Satire Telekom-Foto; BGH; Urteil vom 30.09.2003; ger. Az.: - VI ZR 89/02 -

Dieses Urteil beleuchtet erneut das Spannungsfeld von Satire und Rechten Dritter. Hier sind zwar in erster Linie Persönlichkeitsrechte betroffen, dennoch muss der kreativ schaffende Künstler auch die Rechte des Abgebildeten beachten. Aber auch hierbei gilt das Recht der freien Kunst und der freien Meinungsäußerung, weshalb wir dieses Urteil aufgenommen haben.

Eine relative Person der Zeitgeschichte (hier: Vorstand der Telekom AG) muss bei Vorliegen eines anerkannten öffentlichen Informationsinteresses auch dann ein leicht entstellendes Bild dulden, wenn die Fotomontage im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht wurde, der sich mit einem Vorgang von großem öffentlichen Interesse beschäftigt.


Sendeformate; Schutz nach UrhG; BGH, Urteil vom 26.06.2003; ger. Az.: - I ZR 176/01 -

Man kann nur hoffen, dass sich der Sender, welcher das TV-Format übernommen hat, nicht den eigenen Ast abgesägt hat. Denn auch für den Sender wird es nun immer schwieriger, eigene TV-Formate gegen unberechtigte Übernahme zu schützen. Vor allem werden Kreative zögern, den Sendern neue Konzepte vorzustellen, weil sie jetzt noch mehr befürchten müssen, der Sender übernimmt trotz Ablehnung des eigenen Entwurfs das Konzept.

Der BGH hat entschieden, dass das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig ist.


"SPIEGEL CD-Rom"; BGH, Urteil vom 05.07.2001; - I ZR 311/98 -

Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.


Strafzuschlag bei Raubkopien; OLG Frankfurt a.M.; Urt. v. 4.05.2004; - 11 U 6/02 und 11 U 11/03 -

Bisher tun sich die Gerichte immer noch schwer, bei Urheberrechtsverletzungen einen sog. Strafzuschlag zu berechnen. Dies führt dazu, dass einige Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken gerade im Softwarebereich immer wieder das Werk erst einmal nutzen und darauf warten, erwischt zu werden. Dies kann sich sogar rechnen, weil für den statistisch eher unwahrscheinlichen Fall des Erwischtwerdens muss man auch nur das bezahlen, was ein redlicher Lizenznehmer in diesem Zeitraum der Nutzung hätte bezahlen müssen. Um diesen Anreiz zur Raubkopie zu nehmen, gibt es zahlreiche Versuche, einen Strafaufschlag von 100%, wie er bei der GEMA üblich ist, gerichtlich durchzusetzen. Hier hat das OLG Frankfurt dem einmal stattgegeben, weil der Rechtepirat auch noch die Nennung des Urhebers gelöscht hatte.

Die Übernahme von juristischen Aufsätzen von einer fremden Webseite auf der eigenen verletzt das Urheberrecht des Autors. Die Auslassung der Nennung des Urhebers verletzt den Autor in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Urheberrechtsverletzung verpflichtet zum Schadensersatz, wobei der Schaden auch nach der sog. fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann. Für die Weglassung der Urhebernennung erscheint ein Strafaufschlag von 100%, wie er bei Verwertungsgesellschaften üblich ist, als angemessen.


Suchmaschinenoptimierung; OLG Rostock; Beschluss vom 27.06.2007 - 2 W 12/07 -

Auch nach diesem Urteil besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass html-codierten Webseiten als solches zunächst kein Schutz nach dem UrhG zukommen kann. Das OLG Rostock stellt aber klar, dass allein durch die Verwendung des Mediums "Internet" und Webseiten" ein Urheberrechtsschutz nicht ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt es immer auf die Gestaltungshöhe der jeweiligen Inhalte an.

Computerprogramme im Sinne des Urhebergesetzes sind Programme in jeder Gestalt, wobei jedoch Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, deshalb regelmäßig keine Computerprogramme sind.
Eine Webseite kann jedoch durch die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache eine individuelle schöpferische Eigenheit bilden, durch die die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe erreicht wird, wenn sie das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht, deutlich übersteigt.


Übernahme von Texten; OLG Frankfurt a.M.; Urteil vom 22.03.2005; -11 U 64/2004-

Dieses obergerichtliche Urteil passt in die Linie der Entscheidung des OLG Hamm, dass für eine verbotene Übernahme ebenfalls eine gewisse Schöpfungshöhe verlangt.

Die Übernahme von Texten aus Webseiten verstößt nur dann gegen geltendes Recht, wenn die "geklauten" Inhalte ausreichend Individualität und somit Schutzfähigkeit nach dem UrhG besitzen. Eine Übernahme von Texten stellt auch keine verbotene Nutzung einer Datenbank dar, wenn nur unwesentliche Teile übernommen werden. Ein Schutz als Computerprogramm scheidet bei einer Webseite ebenfalls aus, sofern der HTML-Code bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz ist. Ist eine Übernahme von Texten nach dem UrhG nicht verboten kommt ein ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe hinzutreten, die die Übernahme als besonders verwerfliche erscheinen lassen.


unberechtigte Abmahnung; BGH; Beschluss vom 15. 07. 2005; ger. Az.: -GSZ 1/04-

Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht verpflichten? Diese Frage stellte der 1. Zivilsenat dem Großen Senat für Zivilsachen, um eine einheitliche Rechtsprechung in einer grundlegenden Rechtsfrage zu herbeizuführen. Die Antwort des BGH wird einigen Abmahnvereinen künftig kräftige Sorgen bereiten:

Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.


"Web-TV"; LG München; Urteil v. 10.03.1999; Az.: - 21 0 15039/98 -

Häufig taucht die Frage nach der Verwertbarkeit von TV-Rechten im Internet auf. Ein Gericht hat dies, wie nicht anders zu erwarten, im Sinne der Urheber beantwortet:
Für die Verwendung einer digitalisierten Fassung eines Fernseh-Beitrages im Internet ist die gesonderte und ausdrückliche Rechteeinräumung des Urhebers erforderlich.
Die pauschale Übertragung von "unbeschränkten" Nutzungsrechten beinhaltet nicht automatisch auch die Übertragung von Internetrechten.


"Winnetous Rückkehr"; BGH; Urteil vom 23. 01. 2003; ger. Az.: - I ZR 171/00 -

Mit diesen Urteil beendet der BGH einen langen Meinungsstreit. Unter den Kommentatoren war es immer wieder umstritten, ob ein Titelschutz überhaupt noch greifen kann, wenn das Urhebergesetz als eigentlich speziellere Regelung einen Schutz verweigert.

Der BGH stellt nun klar: Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.


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